Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1963
BGH Entscheidung vom 25.10.1963 – 4 StR 398/63
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
4_StR_398/63 2170 047
nn
InNamcon des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Hilfsarbeiter Günter D EEE aus DB , geboron am EEE 1930 :: Ve
wegen Zuhälterei hat der 4, ötrafsenat des Bundesgerichtshofs in der
Sitzung vom 25. Oktober 1963, an der teilgenommen haben:
Sonatspräsident Dr. Jagusch als Vorsitzender,
Bundesrichtor Krummo
Bundosrichter. Prof. Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Flitner Bundesrichter Börtzler
als beisitzendo Richter,
Oberstaatsanvalt Dr. EEE als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestelltor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkanntsz
nm
Die Revision des Angeklagten gegan das Urteil dos Landgerichts in Dortmund vom 24. Juli 1963 wird verworfen,
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Der Angeklagte ist wegen ausbeuterischer Zuhältcrei zu zwei Jahren Zuchthaus verurteilt, Polizeiaufsicht ist für zulässig erklärt worden.
Wit der Revision rügt er die Verletzung sachlichen Rechts.
Das Lanigericht hat festgestellt, daß der Angeklagte, wenn auch mit einigen längeren Unterbrechungen, während des Zeitraumes von Juli 1955 bis Ende 1958 fast ausschließlich von dem Dirnenlohn der Frau FT :clept nat.
Bei den im § 181a Abs. 1 StGB mit Strafe bedrohten Begehungsarten der Zuhälterei wird, wie schon der Ausdruck Zuhälter besagt, im Gegensatz zur Kuppelei eine engere persönlichg Beziehung zwischen dem Täter und der Dirne vorausgesetzt; er muß in ihrem unzüchtigen Gewerbe zu ihr halten und beide müssen daran interessiert sein (BGHSt 4, 316, 317; 15, 6, 7). Das setzt nicht voraus, daß die Dirne dem Manne hörig oder sonst von ihm abhängig ist, Jedoch gekört dazu cin auf einige Dauer geplantes,
für das Yeson der Zuhälterei bezeichnendes persönliches Verhältnis, durch das dio Verbindung zu gemeinsamer galdlicher oder mindestens tatsächlicher Teilhaberschaft an dem Unzuchtsgewarbe äußerlich hervortritt (BGH IM Nr. 6
zu § 181 a StGB). Die Strafkammer hat diese Voraussetzungen ohne Rechtsirrtum als erfüllt angesehen. Dies ergibt sich aus der langen Dauer des Verhältnisses, während dessen
der Angeklagto fast den gesamten Lebensunterhalt von frau Franke bezogen hat. Für die hung ist nach der rechtlich zutreffenden Ansicht des Landgerichts auch kennzeichnend, daß der Angeklagte alsbald nach Verbüßung der früheren Strafe, dis gegen ihn wegen Zuhälterei gegenüber derselben Dirne verhängt worden war, die zuhälterische Verbindung mit ihr wieder aufgenommen hat.
Die Zubilligung mildernder Umstände liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Es liegt kein Rechtsfehler darin, wenn das Landgericht das Vorliegen mildernder Umstände deshalb nicht anerkannt hat, weil der Angeklagte das Leben eines kriminellen und arbeitsscheuen Asozialen geführt habe und sich durch die vorangegangene Bestrafung wegen Zuhälterei von erneutor Tatbegehung unmittelbar nach dem Strafvollzug nicht habe abhalten lassen. Diese Gesichtspunkte konnte es olınca Verletzung des pflichtgemäßen Ermessens als hinreichend bedeutsam ansehen. Es erscheint auch ausgeschlossen, daß das Landgericht dabei die bei der Bemessung dor Strafhöho zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigton:Umstände übersehen hat, Es
ver nicht verpflichtet, sie bei der Erörterung der mildernden Umstände ausdrücklich nochmals zu erwähnen.
Jagusch Krumne Lang-Hinrichsen Flitner Börtzler