Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1963
BGH Entscheidung vom 22.10.1963 – 5 StR 421/63
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR 421/63 2183 074
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Schlosser Fritz W ED, ohne festen Wohnsitz, geboren ar EEE '925 ir. EEE. - Sachbezeichnungs IB u.2. -
wegen Hehlerei
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22.Oktober 1963, an der teilgenommen habens
Senatspräsident Prof.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof END als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizang:sstellte in als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannts
Auf die Revision des Angeklagten WW wira das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 9.Mai 1963 samt den Feststellungen aufgehoben, soweit es diesen Angeklagten verurteilt,
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schöffengericht in Hannover zurückverwissen,.
- Von Rechts wegen -
gründes
Die Darlegungen, nit denen die Strafkammer den Hehlereivorsatz des Angeklagten (Vermutungstatbestand) bejaht, halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Als Umstände im Sinne des § 259 StGB sieht die Strafkammer "sowohl die dem Anguklagten ] bekannte Tatsache eines derart großen Gceldbesitzes bei einen Menschen wie dem Angeklagten IL :1s auch dessen ungewöhnlich großzügiges Verhalten ihm gegenüber, nachden er den Angeklagten IWW z:rade kennengelernt haben will, sowie die eindeutig wie eine Flucht anmutende nächtliche Fahrt mit einem Taxi nach Hildesheim und anschließende sofortige Weiterreise nach Göttingen" an.
Inwiefern der Angeklagte VguimB wissen konnte, was für ein Mensch der Angeklagte I war, bleibt aber bei dem Sachverhalt unerfindlich. Denn die Strafkammer geht selbst von der Möglichkeit aus, daß beide Angeklagte sich erst während der Zecherei kennengelernt haben, an die die Fahrt nach Hildesheim unmittelbar anschloß.
Die Strafkammer hält es UA S.8 für möglich, daß den Angeklagten LEW außer Fluchtmotiven auch noch andere Beweggründe zu der Fahrt nach Hildesheim und Göttingen veranlaßt haben, nämlich die ihm bekannt gewordene Kenntnis des Angeklagten We von Göttingen und sein Bedürfnis nach Geselligkeit. Unter diesen Umständen hätte es ausdrücklicher Feststellungen bedurft, weshalb sich gerade dem Angeklagten We mindestens aufdrängen mußte, daß cs sich um eine Flucht handelte,
Aus diesem Grunde muß das Urteil aufgehoben werden.
Für die neue Verhandlung und Entscheidung wird noch auf folgendes hingewiesens
- 3
Da Ersatzhehlerei nicht strafbar ist, empfiehlt es sich, genaue Feststellungen darüber zu treffen, ob es sich bei den bei Karstadt ausgegebenen Geldscheinen gerade um die gestohlenen gehandelt hat oder etwa um solche Scheine, die für die gestohlenen nur eingewechselt
waren.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des General-
bundesanwalts.
Sarstedt Koffka Siemer
Schmitt Kersting