Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1963
BGH Urteil vom 11.10.1963 – 4 StR 384/63
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Leitsatz
Amtliche Sommlung: nein StoR § 181 a Acts. 1 Ein auf einize Dauer angelegtesr persönliches Verhältnis zur Lirne besteht auch, wenn die Beziehungen auf längere Druer Feplant gewesen warer, von der Folizei jedoch alstald entdeckt und untertrochen werden. c2 E,Urt.v. 11. Oktober 1963 - 4 StR 384/63 IG Mönchengladbach b2 Q Pas) [4] nm im Kamen des V in der Strafsaeche gegen den Nonteur Yerner 58 EEE aus RB; zetoren 2 wegen Zuhälterei 15° Fr} ch m, 1) 43 a {. Strafsenat des Bundesgerichtehofs in der Sitzung bel vom 11. Oktober 1963, an der teilgenommen haten: Senstspräsident Dr. Jagusch als Vorsitzender, Burdesrichter Krumme Bundesrichter Prof.Dr., Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Flitner Bundesrichter Börtzler als beisitzende Richter, Bundesanwalt 1 nd als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > | als Urkundsteamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagter Sue gegen das Urteil des Landgerichts in Mönchengladtach vom 8. Juli 1963 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu trazxen. Von Reckts wegen Der Anceklaete SED i:: unter Freisprechu übrigen wegen Zuhülterei zu vier \oraten Gefänrni urteilt worden. Die Vollstreckung di auszusetzen, hat das Landgericht atzgel Die die Verletzung sachlichen Rechts rügende Revision des Anzceklagten ist unbezründet. l, Seiner Verurteilunce liegt folgender Seckverhalt SB inü Gier wegen fortgesetzter Zuhälterei und wegen Anstiftung des CB :ur Zuhälterei rechtskräftig verur'eilte Arreklazte Ffpvereintsrten am 17.Dezemter 1962 nit der Arbeiterin IP und der Arteiterin Fe an Abend, ater auch in der Folgezeit öfters mit ächrrzner's Eraltwagen nach »önchenglaätach zu fahren, dsmit sich die Frauen dort der Gewertsunzucht hinetben. Die Yen ollte ihren Verdienst mit Sg teilen. Ar folgenden Arend fuhr sie mit den beiden Arzekiagten und Ti: SCHE =: \acen nach “örchengladtach. Sie war dort der Gewerbsunzucht noch nicht nachgegangen. CB Tunr daher nach TB:
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Nachschlagewerk: Ja Amtliche Sommlung: nein
StoR § 181 a Acts. 1
Ein auf einize Dauer angelegtesr persönliches Verhältnis zur Lirne besteht auch, wenn die Beziehungen auf längere Druer Feplant gewesen warer, von der Folizei jedoch alstald entdeckt und untertrochen werden.
c2
E,Urt.v. 11. Oktober 1963 - 4 StR 384/63 IG Mönchengladbach
b2
Q Pas) [4] nm
im Kamen des V
in der Strafsaeche gegen
den Nonteur Yerner 58 EEE aus RB; zetoren
wegen Zuhälterei
15° Fr} ch m, 1) 43 a
{. Strafsenat des Bundesgerichtehofs in der Sitzung
bel
vom 11. Oktober 1963, an der teilgenommen haten:
Senstspräsident Dr. Jagusch als Vorsitzender,
Burdesrichter Krumme Bundesrichter Prof.Dr., Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Flitner Bundesrichter Börtzler als beisitzende Richter, Bundesanwalt
1 nd als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > |
als Urkundsteamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagter Sue gegen das Urteil des Landgerichts in Mönchengladtach vom 8. Juli 1963 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu trazxen.
Von Reckts wegen
Der Anceklaete SED i:: unter Freisprechu übrigen wegen Zuhülterei zu vier \oraten Gefänrni urteilt worden. Die Vollstreckung di auszusetzen, hat das Landgericht atzgel
Die die Verletzung sachlichen Rechts rügende Revision
des Anzceklagten ist unbezründet.
l, Seiner Verurteilunce liegt folgender Seckverhalt
SB inü Gier wegen fortgesetzter Zuhälterei und wegen Anstiftung des CB :ur Zuhälterei rechtskräftig verur'eilte Arreklazte Ffpvereintsrten am 17.Dezemter 1962
nit der Arbeiterin IP und der Arteiterin Fe an
Abend, ater auch in der Folgezeit öfters mit ächrrzner's
Eraltwagen nach »önchenglaätach zu fahren, dsmit sich die Frauen dort der Gewertsunzucht hinetben. Die Yen ollte ihren Verdienst mit Sg teilen. Ar folgenden Arend fuhr sie mit den beiden Arzekiagten und Ti: SCHE =: \acen nach “örchengladtach. Sie war dort der Gewerbsunzucht noch nicht nachgegangen. CB Tunr daher nach TB: Anweisung in das Getiet, in dem sich Sie Dirnen üblicherweise aufhalten. Dort trennten sich
ide geklagten von den Frauen, nachdem sie ihnen einige abzez kblte Schutzmittel ausgehändiet hatten, um so ihre
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Einrahnen zu überwachen. Nach jedem Geschlechtsverkehr
der Frmuen ließen sich die Anzeklagten die Kinnahme atliefern. Nach einiger Zeit kamen "W Bedenken wegen der Polizei. SC zerstreute ater SB’ Bedenken. Nach kurzer Unterbrechung wurden die Yäächen äsher erneut auf- „efordert, mit fremden Männern geschlechtlich zu verkehren. Als die Folizei eingriff, hatte ww SO ::: von der
SC :rhalten.
2. Die Verurteilurg EB =: vwe:en Zulilierei {§ 181 a StGE) begründet das Landrericht damit, er harte «seinen Lebensunterhait "sarz oder teilweise" von der Te inter Ausbeutung ibres unsittlichen ürwerbs bezopen. Er habe sich ihren gesamten Unzuchtserwerb aushändigen lassen und habe, wie verabredet, die Hälfte davon für sieh verkrauchen Gürfen. Ferner hake er ihr in bezug auf die Ausübung der Unzucht Schutz gewährt; denn er hate ihr "das Gefühl der Sicherheit" für den Fall vermittelt, inß sie "mit ihren Freiern nicht zurechtkomme". Ljeses Vere$ltrie CS zur ci sei nach der Vereinberungen zwischen ihnen auf Dauer geplant gewesen. Kan habe öfters zu diesem Zweck nach Yönchengzladkach fahren wollen. Daß es nicht dezu gekommen sei, keruhe allein auf dem ZEin-
schreiter der folizei,
3. Diese Ausführungen Ger Kechtsirrtun zum sochteil des Anzeklagten erk
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a) Beide iu § 181 a Abe. 1 StGB bezeichneten Bezehungs-1
arten (ausbeuterische Zuhälterei und kupplierische Zuhülterei) setzen, wie schon der Ausdruck "Zuhälter" tesagt, eine engere persönliche Beziehung zwischen dem Täter und der Dirne voraus. Insbesondere muß er in ihrem unzüchtigen Gewerbe
zu ihr kalten, und beide müssen daran interessiert sein (EGESt 4, 316, 317; 15, 6, 7). Dazu gehört rechtlich nicht, daß die Dirne dem Hanne hörig oder sonst vor. ihm atchängig ist, oder daß Geschlechtsgemeinschaft zwischen ihnen bestekt. Nur ein auf einige Dauer angelegtes persönliches Verhältnis wird vorausgesetzt, durch das die Verkindung
zu gemeinsamer gseldlicher oder mindestens tatsächlicher feilbrerterscnaft an dem Unzuchtgewerkte äußerlich hervortritt (4 5tR 609/54 vom 10. Februar 1955 in IM Nr. 6 zu § 181 a Stö
N‘
Die Bbesiebungen des Argeklagten zur TB :ares: für einen lärseren Zeitraum zreplant. Darir liezt öie für den Zuhälter-
re ff rechtlich vorausgesetzte persünliche Zindung, auf die irn anderer Tällen, in welchen eine Atrede fehlen mag, erst aus einer zeitlich längeren Beziehung der Betejlirten zueinander geschlossen werden kann. Daf diese durch die Atrede herkeiseführte ergcere tersönliche Eindung durch die Folizei alsbald untertrocher worden ist, ist rechtlich ohne bedeutung, ebenso, daß der Angeklagte das erhaltene weld noch nicht zu seinen
„ekenzrunrterhalt verbraucht hatte.
b) Die weiteren Argriffe der Revision sind offensichtlich unbegründet,
Den rechtlichen Darlegungen des Landgerichts ist zu entrchmen, drß es dem Angeklagten SB eine Förderung des Tuns der Fe nicht zur Last legt, sondern ihm, soweit es eich um Kupplerische Zuhälterei handelt, nur die Gewährung von schutz in Dezug auf die Ausübung dss unzüchtizxen Gewerkes vorwirft. Im übrigen hat der Angeklagte die Unzucht der Tee
durch ihre itnahme in seinem fahrzeug kefördert.
Das sonstige Vorbringen der Revision erschöpft sich in un-
z lässigen Aneriffen auf die Feststellungen des angefochtenen
ÄCS Urteils, das auch sonst keinen iechtsfebler aufweist.
cn
Jagusch Krumme Lang-Hinrichsen Flitner Börtzler