Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1963
BGH Entscheidung vom 24.09.1963 – 5 StR 589/63
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
StR_589/6
Im Namen des Volkes To,
09n
In der Strafsache
gegen
den Kellner Werner N EEE» zus He. dort geboren am we 1921, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,
wegen Betruges im Rückfall in Tateinheit mit Urkundenfälschung
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2l1.Januar 1964, an der teilgenommen habens
Senatspräsident Prof. Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichter Schmidt
Bundesrichter Siemer
Bundesrichter Schmitt
Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr in als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ii» als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannts
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 24.September 1963 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
- Von Rechts wegen -
Gründe§
“ Die Feststellungen tragen die Verurteilung wegen _ Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug, auf die die Revision in zulässiger Weise beschränkt worden ist.
Soweit der Betrug zum Nachteil des Rundfunkhändlers
Damm begangen worden ist, genügt es, auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts (UA S.23) zu. verweisen,
gegen die die Revision nur die allgemeine Sachrüge erhebt.
Der Senat hätte das Rechtsmittel nach § 349 Abs.2 StPO durch Beschluß als offensichtlich unbegründet verwerfen können, wenn nicht rechtliche Bedenken dagegen aufgetreten wären, daß das Landgericht einen Betrug auch zum Nachteil der Familienausgleichskasse annimmt.
In den Urteilsgründen steht zwar nicht ausdrücklich, ob die Familienausgleichskasse die gefälschte Kindergeldanweisung zunächst für echt gehalten und aus diesem Grunde der Neuen Sparcasse von 1864 die ausgezahlten 40 DM vergütet hat, oder ob sie etwa die Fälschung erkannt hatte und die Sparkasse schadlos halten wollte. In jedem Falle wurde aber zunächst die Neue Sparcasse von 1864 betrügerisch geschädigt, weil sie für das ausgezahlte Geld vorerst keinen Gegenwert, sondern nur eine unechte Urkunde erhielt. Es ist für den Schuldspruch und für die Strafe des Angeklagten gleichgültig, ob neben Dee nur die Neue Sparcasse von 1864 oder,
wie nach den Feststellungen (UA 8.18) nahe zu liegen scheint, auch die Familienausgleichskasse durch Täuschung zu einer Vernögensverfügung veranlaßt und dadurch im. Sinne des 8 263 SteB am Vermögen ‚geschädigt. worden ist.
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= Sarstedt geht :. Siemer . | u Schmitt 5 pp. Börker