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BGH Entscheidung vom 24.09.1963 – 1 StR 299/63

1. Strafsenat

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2123 035

Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Hilfsarbeiter Jura) K eus S geboren am 19 in bei R /CSR, zur Zeit in Untersuchungshaft,

vegen versuchten Totschlags

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung | vom 24. September 1963, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Fischer

Bundesrichter Mai als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. EEE ir acer Hauptverhandlung,

Staatsanwalt Dr.’ bei der Verkündung ‚als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Jus Hizangesteliter ip als Urkunds eanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Stuttgart vom 21. Dezember 1962 mit den Neststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu.neuer Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen,

Von Rechts wegen

Wegen eines im Zustand verminderter Zurechnungsfähigkeit begangenen versuchten Totschlags hat das Schwurgericht den Angeklagten zu fünf Jahren Zuchthaus verurteilt. Dagegen hat der Angeklagte, die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts rügend, Revision eingelegt. Das Rechtsmittel ist begründet.

Das Schwurgericht hat als festgestellt erachtet, daß der Angeklagte weder an einer Geisteskrankheit leidet noch bei einem im Oktober 1958. durch einen Beilhieb erlittenen Schädelbruch eine Hirnverletzung davongetragen hat, die eine organische Wesensänderung oder eine Hirnleistungsschwäche zur Folge gehabt haben könnte. Diese Überzeugung hat es unter. anderem durch Verwertung des Urteils des Landgerichts Ellwangen vom 13. September 1961 und des in jenem Ver-

. fahren beigezogenen eingehenden Gutachtens des Psychiatrischen Landeskrankenhauses Weinsberg vom 4. März 1961 gewonnen. Keine der beiden Urkunden ist in der Hauptverhandlung verlesen worden. Das psychiatrische Gutachten ist ausweislich - der Sitzungsniederschrift allerdings während der Vernehmung des Angeklagten zur Person "erörtert" worden. Das ist, wie der Vorsitzende in einer dienstlichen Äußerung überzeugend dargelegt hat, nicht zu Beweiszwecken geschehen, sondern um den Angeklagten aus eigenem Wissen bestätigen zu lassen, daß bei der damaligen Untersuchung bei ihm weder eine Geisteserkrankung noch eine organische Hirnverletzung hatte festgestellt werden können,. und um dann diese Erklärung als Grundlage der notwendigen Feststellungen zu verwenden. Ob der Inhalt des Urteils des Landgerichts Ellwangen vom 13. September 1961 in ähnlicher Weise, was in der Ver- .handlungsniederschrift: nicht beurkundet zu werden brauchte

(RGSt 69, 88, 90), festgestellt worden ist, kann dahingestellt bleiben; denn schon die von der Revision beanstandete Verwertung des psychiatrischen Gutachtens vom

4o März 1961 begegnet in verschiedener Hinsicht rechtlichen Bedenken und zwingt zur " Aufhebung der angefochtenen Entscheidung.

Der Beschwerdeführer stammt aus dem Ausland; er hat nur eine einfache Ausbildung erfahren und ist seit Jahren trunksüchtig. Nach seinem Wissen und seinem Verständnis war er daher nicht imstande, die Fragen, ob er nach der Ansicht der psychiatrischen Sachverständigen an einer Geisteskrankheit litt oder 1958 eine organische Hirnverletzung davongetragen hatte, so zuverlässig zu beantworten, daß seine Angaben allein geeignet gewesen wären, das Ergebnis der zur Zeit der Hauptverhandlung über 1 1/2 Jahre zurückliegenden fachärztlichen Untersuchung in Weinsberg festzustellen. Deshalb konnten seine Antworten bei der Erörterung des psychiatrischen Gutachtens dessen Verlesung die nach § 256 StPO an sich statthaft gewesen wäre, nicht ersetzen (vgl. BGHSt 11, 159).

Indessen wäre hier auch eine Verlesung dieses Gutachtens nicht ausreichend gewesen. Das Schwurgericht hat durch die Verwertung de? Ergebnisse der psychiatrischen Untersuchung des Angeklagten in dem Landeskrankenhaus Weinsberg zu erkennen gegeben, daß es zur Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers sachverständiger Hilfe bedurfte. Die beiden Verfasser jenes Gutachtens haben ausgeführt, daß bei dem Angeklagten seit dem "schweren Schädeltrauma" (8. 18) möglicherweise. "eine vermehrte Affektlabilität und im Zusammenhang damit auch eine vermehrte Alkoholempfindlichkeit" bestehe, die ihn besonders unter Alkoholeinfluss schneller in einen Zustand der gestörten Willens- und Entschlußfünigkeit

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und damit der verminderten Aurechnungsfähigkeit oder Zurechnungsunfähigkeit geraten ließen (S. 19). Sie halten bei einem Blutalkoholgehalt zur Tatzeit von über 1,5 %o

eine erhebliche Verminderung und bei über 2 %0 eine

völlige Aufhebung seiner Zurechnungsfähigkeit für mög-

lich, betonen aber, daß sich genaue Grenzen dafür nicht allgemein bestimmen ließen, sondern von Fall zu Fall ermittelt werden müßten. Zur Zeit der hier abgeurteilten

Tat war der Angeklagte "ziemlich angetrunken" (Blutalkoholgehalt: 1,85 %0; UA 4) und über das vorangegangene Verhalten des Verletzten "verärgert" (UA 10). Danach drängten die gesamten Umstände das Schwurgericht dazu, einen der beiden Ärzte, die den Angeklagten in Weinsberg untersucht

und begutachtet hatten, oder einen anderen Sachverständigen darüber zu vernehmen, in welchem Maß die Alkoholeinwirkung und der Unmut über den Verletzten die Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers im vor 1i egenden Fall beeinträchtigten. Das war notwendig zur Entscheidung, ob der Angeklagte zur Tatzeit zurechnungsunfähig oder ‘vermindert zurechnungsfähig war. Dadurch, daß das Schwurgericht allein auf Grund seiner eigenen Wahrnehmungen und auf Grund dessen entschieden hat, was es sich von dem Angeklagten über den Inhalt des psychiatrischen Gutachtens des Landeskrankenhauses Weinsberg vom 4. März 1961 und möglicherweise des Urteils

des Landgerichts Ellwangen vom 13. September 1961 hat wiedergeben lassen, hat es gegen den dus Verfahrensrecht. beherrschenden Grundsatz des § 244 Abs. 2 StPO verstoßen und ‚die ihm obliegende Aufklärungspflicht verletzt (vel.

BGHSt 1, 94, 96; 10, 116, 118). Das rügt die Revision mit Recht. in

Der Fehler zwingt dazu, das Urteil aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Schwyurgericht zurückzuverweisen. Dadurch erhält das Schwurgericht

Gelegenheit, auch die Frage, ob der Beschwerdeführer der deutschen Sprache ausreichend mächtig ist, unter Berücksichtigung der Behauptungen neu zu prüfen, die in der Revisionsbegründung und der Eingabe des Verteidigers vom

21, Juni 1963 Sowie deren Anlage enthalten sind.

Dr. Geier Seibert Willns

Fischer | | . Mei