Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1963
BGH Entscheidung vom 10.09.1963 – 5 StR 382/63
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2183 077
5_ StR 382/63
Im Nanen des Volkes
In der Strafsache
zegen
den Schneider Alfrei 5 uw :.: SEE, dort geboren am WW 315,
zur Zeit in Untersuchuns:shkaft,
wegen Verführung eines Jugendlichen zu gleichgeschlechtlicher Unzucht
hat der 5.Strafsenat des Bundesserichtshofs in der Sitzung vom 10.September 1963, an der teilgenommen haben:
Senstspräsident Profl,Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr,.Xoffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Kersting als beisitzende Kichter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr GE als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Bibliotheksinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Anscklagten SW «ira das Urteil des Landgurichts Berlin vom 18.April 196%, soweit es den Angeklagten SW verurteilt, nebst den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch übor die Kosten der Revision zu befinden hat.
- Von Ruschts wegen -
Gründe§
Mit Recht rüst die Kevision, da3 das Landgericht die Vorschriften über die Öflentlichtkeit des Verfahrens verletzt hat. Die Öffentlichkeit war für die Dauer der Verhandlung wegen Gefährdung der Sittlichkeit zunächst in zulässiger Weise ausgeschlossen worden. Es ist dann Jedoch unterlassen worden, sie für die Verkündung des Urteils wieder herzustellen. Das verstößt gegen § 173 Abs.1 GVG und ist ein zwingender Revisionsgrund (BGHSt 4,279).
Die Aufhebung des Ürteils entspricht dem Antrag der Bundesanwaltschaft,.
Sarstedt Koffka Schmidt Siemer Kersting