Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1963

BGH Entscheidung vom 23.08.1963 – 2 StR 280/63

2. Strafsenat

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Im Namen des Volkes In der Strafsache

gegen

den Hilfsarbeiter Willi B aus SEE. eevoren an 1939 in DD

wegen schwerer räuberischer Erpressung u.8.

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. August 1963, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter kirchhof Bundesrichter üeyer

Bundesrichter Henning als beisitzende Richter,

Staatsanwalt Dr. Pin der Verhandlung,

Bundesanva iin bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschuft,

Justizangestellter als Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle.

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bonn von 27. März 1963 mit den Feuststellungen aufgehoben, soweit er wegen versuchter schwerer Brandstiftung verurteilt worden ist, ferner im Gesamtstralausspruch.

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen,

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung, wegen versuchter schwerer Branödstiftung und wegen fortgesetzter Sachbeschädigung zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr sechs Monaten Gefüngnis verurteilt.

Seine Revision, mit der er Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts rügt, richtet sich gegen das Urteil im ganzen, Das Rechtsmittel ist unbeschränkt eingelegt und zugleich durch Erhebung der allgemeinen Sachrüge in zulässiger Weise begründet worden. Die weitere Revisionsbegründung enthält zwar nur Einzelausführungen, die die Verurteilung wegen schwerer räuberischer Erpressung (Fall Kg) und wegen versuchter schwerer Brandstiftung (Fall ) vetreften; auch

wird nur insoweit die Aufhebung des Urteils beantragt»

Die darin liegende teilweise Zurücknahme des Rechtsmittels ist jedoch unbeachtlich, da die hierzu erforderliche ausdrückliche ürmächtigung des Verteidigers (§ 302 Abs. 2 StPO) nicht nachgewiesen ist.

Die Revision ist offensichtlich unbegründet, soweit der Angeklagte wegen fortgesetzter Sachbeschädigung verurteilt worden ist.

Im Falle Kraus hat die Nachprüfung des Urteils ebenfalls keinen Rechtsfehler ergeben. Mit ihren Einzelausführungen greift die Revision nur in unzulässiger Weisc die Beweiswüräigung der Strafkammer und die von dieser getroffenen Feststellungen an. Ob die Aussage des Zeugen | den behaupteten Inhalt gehabt hat, kann der Senat nicht nachprüfen. Die Anzeige vom 27. August 1961 kann dadurch in die Verhandlung eingeführt worden sein, daß sie dem Zeugen vorgehalten wurde.

Erfolg hat die Revision dagegen in Fall Anne -

Die insoweit erhobene Verfahrensrüge braucht nicht erörtert zu werden, da die Sachrüge durchgreift.

Nach den Urteilsfeststellungen nahm der Angeklagte nur billigend in Kauf, daß der von ihm im Kellerraum cer Frau AB surch Anzünden von Lumpen und Stoffresten gelegte Brand auf die hölzerne Kellertür übergriff. Das genügt für die innere Tatseite der versuchten schweren Brandstiftung nicht, Wie der erkennende Senat inzwischen in der Entscheidung BGHSt 18, 363 ausgesprochen hat, erfüllt das inbranäsetzen eines unbedeutenden Gebäudetcils,

wie es die Tür eines Kellerraumes in einem Wohnhaus ist, den äußeren Tatbestand des § 306 Ar. 2 StoB nur, wenn

sich das Feuer auf weitere Gebäudeteile ausbreiten kann. Voraussetzung für die Bestrafung des Angeklagten wegen versuchter schwerer Brandstiftung wäre mithin, daß er wenigstens -— im Sinne des bedingten Vorsatzes - damit rechnete, der Branä könnte bei ungestörter Fortentwickiung außer auf die Tür auch noch auf andere Teile des Gebäudes

übergreilen.

Seine Verurteilung in diesem Fall kann daher nicht bestehen bleiben. Jedoch ist der Senat nicht in der Lage, von sich aus den Angeklagten freizusprechen, Allerdings ist kaum zu erwarten, daß zur inneren Tatseite Feststellungen getroffen werden können, die den bisherigen Schuläspruch tragen. Auch fehlt es für eine Verurteilung wegen Sachbeschädizgung an einem Strafantrag. Indessen kann im Hinblick auf die in dem Kellerraum gestapelten Brikettvorräte der Frau Amp eine - versuchte - Brandstiftung nach § 308 St5B in Betracht kommen.

Die Teilaufhebung des Urteils hat den Wegfall der Gesamtstrafe zur Folge. Die Einzelstrafen wegen schwerer räuberischer Erpressung und wegen fortgesetzter Sach-- beschädigung sind dagegen aufrechtzuerhalten. Im ersten Fall hat die Strafkammer auf die Mindeststrafe von einen

Jehr Gefängnis erkannt. Auch für den zweiten Fall ist nach den Urteilsgründen auszuschließen, daß die Strafe durch die Verurteilung des Angeklagten im Fale !g>- GEB:zu seinem Nachteil beeinflußt worden ist.

Baldus Dotterweich Kirchhof

Heyer Henning