Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1963
BGH Entscheidung vom 13.08.1963 – 2 StR 283/63
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2_StR_283/63 | 2120 091
Beschluß
In der Strafsache
gegen
den Schweizer Hans Georg Günther 5 l Kreis nn geboren am 5 stpr., zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen versuchten schweren Rückfalldiebstahls u.a.
aus 1929 in
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 13. August 1963
beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Gießen vom 10. Mai 1963 wird nach § 349
Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Mit Schreiben vom 11. Juni 1963 hat der Angeklagte das Urteil, gegen das er am 15. Mai 1963 Revision eingelegt hatte, angenommen. Damit hat er erklärt, sein Rechtsmittel zurückzunehmen. Diese Erklärung kann von ihm nicht angefochten werden. Seine nachträglichen Behauptungen über die Gründe zur Rücknahme treffen nicht zu. Maßgeblich für seinen Entschluß war nicht, daß die ihm zugestellte Urteilsausfertigung zunächst mit einem unrichtigen Rechtskraftvermerk verschen war; aus diesem Grunde die Revision zurückzunehmen wäre auch völlig sinnlos gewesen. In Wahrheit ist der Angeklagte zu
seinem Entschluß bestinmt worden, weil die Staatsanwalt-- schaft auf seine Anzeige gegen den Mitverurteilten Hölzer wegen Diebstahls des Diebeswerkzeugs sich nicht veranlaßt sah, ihn an den angeblichen Tatort in Alsfeld zu bringen. Er hatte nämlich vor Annahme des Urteils mehrmals um Überführung nach Alsfeld gebeten und dazu erklärt, daß dies für seine Revisionsbegründung von Bedeutung sei. Ersichtlich unter dem Eindruck, daß dieser Bitte nicht entsprochen wurde, hat der Angexlagte das Urteil angenommen; denn er begründete seine Erklärung ausdrücklich mit dem Hinweis, daß er "in seiner Revision gehemmt sei",
Nach der unwiderruflichen Rücknahme des Rechtsmittels ist die Revision unzulässig. Baldus Dotterweich Mayr
Meyer Henning