Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1963

BGH Entscheidung vom 09.08.1963 – 4 StR 250/63

4. Strafsenat

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2161 011

Im Nanen des Volkes

In der Strafsache gegen

\den Bauingenieur Josef Bernharä Kup zus Du: geboren am EP 1925 in Sp, Kreis Au

wegen Rückfallbetruges

hatd&r 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. August 1963, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Jagusch als Vorsitzender,

Bundesrichter Krumme Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Flitner

Bundesrichter Börtzler als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt umtrre

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter >

als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten MB vird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 11. Januar 1965 insoweit mit den Feststellungen aufgehoben, als der Angeklagte im Falle 1 (Dariehensbetrug) verurteilt worden ist. Auch die Gesamtstrafe wird aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

Der Angeklagte KB ist unter anderem wegen Rück-Tallketrugs (Darlehen) und wegen Rückfallbetrugs in Tateialieit mit Untreue und ÜUrkundenfälschung (Kippgebühren) zur Gesamtstrafe von drei Jahren Zuchthaus und zu Geldstraffen verurteilt worden.

Mit der Revision hat er das Urteil nur in diesem Unfang angefochten. Er rügt die Verletzung sachlichen Rechts.

1. Anfang Novemter 1960 brauchte der Angeklagte, ie das Landgericht ausführt, dringend Geld, Er erklärte dem Direktor seiner Arbeitgeberin, der Firma NW : Co., er stehe vor der Eheschließung unä habe die Möglichkeit, eine Wohnung zu bekommen, falls er 3 000 IM Mietvorauszahlıng leiste. Er bat um ein entsprechendes Darlehen. Tatsächlich hatte der Angeklagte ernsthafte Verhandlungen wegen einer bestimmten Wohnung nicht eingeleitet | und auch nicht über die Höhe einer Mietvorauszahlung für eine bestimmte Yohnung verhandelt. Ob er damals vor einer Eheschließung stand, ist dem Urteil nicht zu entnehmen. Der Direktor bewilligte das Darlehen, und zwar "für Mietvorauszahlung in gleicher Höhe", was er bei Kenntnis des wahren Sachverhalts nicht getan hätte. Dem Prokuristen der Firma täuschte der Angeklagte vor, der Vermieter sei ein angeblicher Franz EEE. Dies behauptete er nur, um den Verrechnungsscheck der Firma MW, die ihm kein Bargeld aushändigen wollte, zu erlangen und einlösen zu können. Dieses Darlehen sollte der Angeklagte vom 1. Januar 1961 ab mit monatlich 100 IM tilgen. D’e Tilgungsbeträge sind ihm in Höhe von 400 DM bis zu seiner fristlosen Entlassung im Mai 1961 vom Gehalt abgezogen worden. Erst ein halbes Jahr später begann er mit der Rückzahlung vweiterer Beträge. Ein erheblicher Teil steht noch offen. Er hat das Darlehen alspald für sich verwendet.

Gegen die Verurteilung wegen Betrugs ergeben sich rechtliche Bedenken. Das Landgericht hat keine deutlichen Feststellungen darüber getroffen, daß der Angeklagte das Bewußtsein und den Willen hatte, die Firma Me % Cozu schädigen. Das Darlehen sollte durch Einbehaltung von i00 DM monatlich vom Gehalt getilgt werden. Als Bauführer hatte der Angeklagte ein hinreichendes Einkommen. Daher zrann er möglicherweise damit gerechnet haben, daß das Darlehnen durch Abzüge vom Gehalt voll abgegolten werden würde. Es hätte daher näher erörtert werden müssen, von welchen Vorstellungen der Angeklagte zur Zeit des Abschlusses des Darlehensvertrages ausgegangen ist, ob er den"Yillen zur vollen Rückzahlung hatte oder den Vertrag nicht vollständig erfüllen wollte, ot er insbesondere aus irgendwelchen Gründen mit einer vorzeitigen Beenäigung des Dienstverhältnisses gerechnet hat oder diese sogar herbeiführen wollte. Das Urteil war daher insoweit aufzuheben.

2. Bei seiner Tätigkeit als Bauführer für die Firma TE &: Co war der Angeklagte auch für eine Baustel, le in Bochum zuständig. Dort war eine größere Menge Erdreich aus- „ubaggern und atzufahren. Für das Abkippen solcher Erdmassen fordern die Eigentümer des Kippgeländes gewöhnlich eine Vergütung je chm. Der für die Firna MD & Co dort tätige Polier hatte jedoch ein Kippgelände ausfindig gemacht, auf welchem das Abkippen von Erdreich kostenfrei gestattet war.

Im November 1960 veranlaßte der Angeklagte ] den Polier PB unechte Juittungen Dritter über angeblich gezahlte Kippgebühren herzustellen. Er wollte diese Quittungen über die angeblich gezahlten Gebühren seiner Firma vorlegen, um auf diese Weise Geld zu erlangen. Prigan veranlaßte daraufhin einen Zimmermann, über einen angeblich

arhaltenen Betrag von 626,50 DM eine Rechnung aufzusetzen, als deren Unterzeichner ein Rudolf CE in Bochum erschien. Diese Bescheinigung, deren Unechtheit dem Angeklagten KB Hekannt war, versah dieser mit den Vermerk "Betr. Baustelle Bochum, HB trane EB .". Er reichte sie bei seiner Firma ein und erhielt den Betrag ausgezehlt. ın ähnlicher Yeise verfuhr er in weiteren Fällen. Insgesamt erlangte er dadurch 6.019,50 DM.

Gegen äie Verurteilung des Angeklagten in diesen Falle wegen Rückfailbetrugs, Urkundenfälschung und Untrcue ergeben sich keine rechtlichen Bedenken. Der Beschweräeführer meint, es läge keine Urkundenfälschung,, sondern nur eine schriftliche Lüge vor. Das ist unzutreffend. Es handelt sich um unechte Urkunden, da in ihnen eine andere Person, nämlich ein Rudolf CD. als Aussteller erscheint als diejenige, die die Urkunde wirklich hergestellt hat. Zwar hat sich der Angeklagte dahin verteidigt, er habe geglautt, die Quittungen stammten wirklich vom "Inhaber einer Kippe". Das hat ihm das Landgericht jedoch nicht geglaubt. Der Tatbestand der Urkundenfälschung ist damit erfüllt. Der Angeklagte hat auch von der mitseinmn Wissen aufgrund der mit PB getroffenen Vereinbarung hergestellten unechten Urkunde Gebrauch gemacht, Mittäterschaft liegt auch dann vor, wenn aufgrund einer Abrede der eine Beteiligte die Urkunde hergestellt oder herstellen 1äßt und der andere von ihr Gebrauch macht (Schönke/Schröder StGB 10. Aufl. 1961 § 267 Anm. XT).

Auch die tateinheitliche Verurteilung wegen Untreue ist rechtsirrtumsfrei erfolgt. Wie das Landgericht feststellt, hatte der Angeklagte aufgrund seines Anstellungsvertrages als Bauführer die Pflicht, die Vermögensinteressen

der Firma NM wahrzunehmen. Hierzu gehörte auch äie Pflicht, Rechnungen sachlich und rechnerisch zu prüfen. Diese Pflicht hat er durch sein betrügerisches Vorgehen, nit welchem er den Eindruck erweckte, daß die Rechnungen terechtigterweise ausgestellt worden waren, verletzt. Der Tattestand der Untreue ist damit erfüllt. Es ist anerkannt, äaß Untreue mit einem betrügerischen Verhalten in Tateinheit stehen kann, Auch die Verurteilung wegen Rückfallitetrugs ist rechtsfichlerfrei.

In diesen Punkten hat die Revision-auch keine kinzel-

angriffe erhoben. Die Revision war daher im Falle 2 unbegründet.

Jagusch Krumme Lang-Hinrichsen »ugleich für SR Börtzler, der sich in Urlaub befindet Flitner