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BGH Urteil vom 09.08.1963 – 4 StR 188/63

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Hat das Gericht unüberwindbare Zweifel, ob das Kind, das die Aussage verweigern darf (§ 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO}, die Belehrung hierüber schon richtig verstehen kann, so muß es die Entschließung des gesetzlichen Vertreters einholen (im Anschluß an BGHSt 14, 159}. EGH, Urt. v. 9. August 1963 - 4 StR 188/63 — LG Mönchengladbach 4 StR 188/63 Im Nemen des Volkes In der Strafsache gegen äen Eisenflechter Wladislawv We zus VE geboren an m 1919 in ri, Kreis ve Polen, vegen Unzucht mit einer Abhängigen hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. August 1963, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Jagusch als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme. Bundesrichter Professor Dr, Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Flitner Bundesrichter Börtzler als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter BD als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Mönchengladbach vom 12. Februar 1963 wird verworfen, Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Die seit dem 13. Februar 1963 vollzogene Untersuchungshaft wird auf die Strafe angerechnet, soweit sie drei Monate übersteigt. Von Rechts wegen Der Angeklagte ist wegen Unzucht mit einer Abhängigen in fateinheit mit Unzucht mit einem Kinde verurteilt worden. it der Revision rügt er die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel kann keinen urfolg haben. In der Hauptverhandlung hat die Strafkammer die damals fast acht Jehre alte Tochter des Angeklagten, Rosita, an der er die ihm zur Last gelegten Unzuchtshandlungen begengen haben soll, als Zeugin vernommen. Ausweislich der Verhandlungsniederschrift ist das Kind über sein Aussageverweigerungsrecht belehrt worden. Da das Landgericht jedoch noch Zweifel hatte, ob das Kind geistig fähig sei, die. Sachlage zu beurteilen, hat es noch die Mutter des Kindes und Ehefrau de

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Hachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: ja

Sstpo § 52

Hat das Gericht unüberwindbare Zweifel, ob das Kind, das die Aussage verweigern darf (§ 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO}, die Belehrung hierüber schon richtig verstehen kann, so muß es die Entschließung des gesetzlichen Vertreters einholen (im Anschluß an BGHSt 14, 159}.

EGH, Urt. v. 9. August 1963 - 4 StR 188/63 — LG Mönchengladbach

Im Nemen des Volkes

In der Strafsache

gegen

äen Eisenflechter Wladislawv We zus VE geboren an m 1919 in ri, Kreis ve Polen,

vegen Unzucht mit einer Abhängigen

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. August 1963, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Jagusch als Vorsitzender,

Bundesrichter Krumme. Bundesrichter Professor Dr, Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Flitner

Bundesrichter Börtzler als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter BD als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Mönchengladbach vom 12. Februar 1963 wird verworfen,

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Die seit dem 13. Februar 1963 vollzogene Untersuchungshaft wird auf die Strafe angerechnet, soweit sie drei Monate übersteigt.

Von Rechts wegen

Der Angeklagte ist wegen Unzucht mit einer Abhängigen in fateinheit mit Unzucht mit einem Kinde verurteilt worden. it der Revision rügt er die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel kann keinen urfolg haben.

In der Hauptverhandlung hat die Strafkammer die damals fast acht Jehre alte Tochter des Angeklagten, Rosita, an der er die ihm zur Last gelegten Unzuchtshandlungen begengen haben soll, als Zeugin vernommen. Ausweislich der Verhandlungsniederschrift ist das Kind über sein Aussageverweigerungsrecht belehrt worden. Da das Landgericht jedoch noch Zweifel hatte, ob das Kind geistig fähig sei, die. Sachlage zu beurteilen, hat es noch die Mutter des Kindes und Ehefrau des Angeklagten befragt, ob das Kind vernommen werden dürfe, wobei ihr "die Gründe erläutert" wurden, "die für oder gegen die Erstattung der Aussage sprechen können". Die Mutter des Kindes stimmte der Vernehmung zu und erklärte, das Mädchen mache von seinem Zeugnisverweigerungsrecht keinen Gebrauch. Rosita wurde daraufhin zur Sache vernommen.

Der Beschwerdeführer meint unter Hinweis auf die Entscheidung BGHSt 14, 159, die Strafkammer hätte sich zuerst

Gewißheit darüber verschaffen müssen, ob das Kind geistig fähig sei, die Bedeutung seines Zeugnisverweigerungsrechts

zu erfassen. Nur wenn dem Kinde nach der Überzeugung der Kammer diese Fähigkeit fehle, habe die Entscheidung der Mutter als der gesetzlichen Vertreterin eingeholt werden dürfen. Bloße Zweifel der Strafkammer genügten nicht, um die Zustimmung der Mutter einzuholen. Das Kind habe vielmehr gefragt werden müssen, ob es aussagen wolle. Dies sei jedoch nicht geschehen.

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Die Rüge kann nicht durchdringen. Fehlt einer Beweisperson wegen mangelnder Verstandesreife das Verständnis für ihr Recht, die körperliche Untersuchung zu Beweiszwecken zu verweigern (§ 81 c Abs. 1 und 2 StPO}, so hat der gesetzliche Vertreter als Vertreter im Willen zu entscheiden, ob sie die Untersuchung dulden oder von ihrem Weigerungsrecht Gebrauch machen soll (BGHSt 12, 235, 240). Dasseihe gilt für das Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 52 Abs. 1 StPO (BGHSt 14, 159, 160). Die verstandesunveife Person soll davor geschützt werden, daß sie aus Mangel an Verständnis aussagt und sich dadurch später möglicherweise belastet fühlt.

Diesen Erfordernissen hat die Strafkammer Rechnung getragen. Es ist unerheblich, op das Gericht von der mangelnden Verstandesreife der Beweisperson überzeugt ist oder ob es nur unüberwindbare Zweifel an ihr hegt. Auch im zweifelsfall, wie hier, muß der kindliche Zeuge vor einer Aussagebereitschaft geschützt werden, deren mögliche Folgen er vielleicht noch nicht erkennen und beurteilen kann. Allerdings würde allein die Belehrung des gesetzlichen Vertreters über das Zeugnisverweigerungsrecht und dessen Zustimmung zur Aussage dann nicht genügen, wenn die Beweisperson doch genügend verstandesreif ist,

Hier kann es dahingestellt bleiben, ob sich die Strefkammer mit der Belehrung der Mutter des erst siebenjährigen Kindes hätte begnügen dürfen (BGHSt 12, 235, 242; 14, 159, 161); denn der Vorsitzende hat zunächst das Kind über sein Aussageverweigerungsrecht belehrt und befragt. Erst danach ist die Mutter belehrt worden und hat erklärt, Rosita mache von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht keinen Gebrauch. Das ! Kind hat nicht kundgegeben, nicht aussagen zu wollen (BGHSt 14:. 160). Bei dieser Sachlage ist es nicht zu beanstanden, daß der Vorsitzende das Mädchen nicht auch noch ausdrücklich ge-

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fvngt hat, ob es aussagen wolle. Daraus, daß Rosita ohne weiteres ausgesagt hat, ergibt sich unmißverständlich, daß sie dazu bereit war. Auch die Revision behauptet nicht, daß

das Kind nicht habe aussagen wollen.

Die auf Grund der Sachrüge gebotene Nachprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler erkennen lassen. Die Beweiswürdigung enthält keine Erfahrungswidrigkeiten und verstößt nicht gegen

Denkgesetze.

Die Revision ist daher zu verwerfen.

Jagusch Krumme Lang-Hinrichsen

Flitner Börtzler