Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1963

BGH Entscheidung vom 07.08.1963 – 4 StR 331/63

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2167 066

_4_StR_331/63

Beschluß

In der Strafsache

gegen

den Schneider Heinz r ee zus VER, sort geboren om ED 932;

wegen Beihilfe zum Notzuchtsversuch

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 7. August 1963 beschlossen:

Der Antrag des früheren Angeklagten vom 19. Juni 1963 wird an das Landgericht in Detmold zur Entscheidung zurückgegeben.

Das Landgericht hat den jetzigen Antragsteller freigesprochen. Gegen diescs Urteil hatte die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt. Nach einer Gegenerklärung des Verteidigers des Antragstellers hat dic Staatsanwaltschaft die Revision zurückgenommen, bevor die Akten gemäß § 547 Abs. 2 StPO an das Revisionsgericht gesandt worden waren. Der Verteidiger hat daraufhin beantragt, die Kosten des Rechtsmittelverfahrens der Staatskasse aufzu-

erlegen.

Der Vorsitzende der Stralkamner meint, zur üntechziläung über diesen Antrag sci der Bundesgerichtshof zuständig (Oberlandesgericht Hamm von 18. Juli 1960 - 3 \is 233/69 -, HIW 1961, 135 Nr. 27). Der Gencralbundesanwalt hält aus den im Beschluß BGHSt 12, 217 dargelegten Gründen das Landgericht zur Entscheidung für zuständig. Der Senat tritt dem bei und hält an seiner bisherigen Rechtsprechung (GA 1958, 151)

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Mangels ciner ausdrücklichen gesetzlichen Regelung kann es für die Zuständigkeit nur darauf ankommen, bei welchem Gericht die Sache bci Stellung des Antrags anhängig war. Allgemeine Erwägungen darüber, wer zweckmäßigerveise entscheiden sollte, wic das Oberlandesgericht Hamm sie anstellt, treten demgegerüber zurück. Da die Akten dem Revisionsgericht bei Zurücknahme des Rechtsmittels noch nicht vorgelegt worden waren und das Verfahren somit bei ihm nicht anhilngig gevorden ist (§§ 345 bis 347 StPO), fchlt es ihm an der Zuständigkeit zur Entscheidung, welchen

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Inhalt der Antrag auch haben mag. Den Bedenken des Oberlandesgerichts in Hamm wird außerdem in erheblichem Umfange dadurch Rechnung getragen, daß gegen die Entscheidung des Landgerichts gegebenenfalls Beschwerde eingelegt werden kann.

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