Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1963
BGH Entscheidung vom 07.08.1963 – 2 StR 258/63
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2_StR_258/63
2120 095
ImNamen des Volkes In der Strafsache
gegen
den Arbeiter Eberhard 5 aus DD: geboren am GEMMEMD 1924 I - 5
vegen schweren Rückfalldiebstahls
hat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. August 1963, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Mayr Bundesrichter Meyer
Bundesrichter Henning als beisitzende Richter,
Bundesanwalt iD in der Verhandlung,
Bundesanvwalt Dr. bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 14. September 1962, soweit cs ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen schweren Rück-Talldiebstahlse zu einem Jahr und drei Monaten Gefängnis verurteilt. Mit seiner Revision rügt er Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat zum Strafausspruch Erfolg.
Die Rüge einer Verletzung der Aufklärungspflicht geht offensichtlich fehl. Ob der Angeklagte bei dem Diebstahl trotz Verstümmelung seiner linken Hand imstande war, ein Stemmeisen anzuwenden, um eine Tür aufzubrechen, konnto ohnc Zuziehung eines Sachverständigen beurteilt werden.
Die Nachprüfung des Schulüspruchs auf die Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Hingegen kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben, da die Voraussetzungen des strafschärfenden Rückfalls bisher nicht vollständig festgestellt sind. Die erste von der Straf-
r
kemmer für den Rückfall herangezogene Strafe wegen Dicbstahls aus dem Urteil des Amtsgerichts NMönchen-Gladbach vom 11. Juli 1950 hat der Angeklagte teilweise durch Anrechnung der Untersuchungshaft verbüßt. Ob diese Verurteilung aber rechtskräftig geworden ist, bevor er dic zweite Diebstahlstat im Dezember 1950 begangen hat, läßt sich dem Urteil nicht entnchnen, Darauf kommt es jedoch entscheidend an. Strafverbüßung im Sinne der §§ 244, 245 StGB ist bei Anrechnung der Untersuchungshaft erst mit Rechtskraft des Urteils gegeben (vgl. BGH IM zu § 245 StGB Nr. 7; RGSt 4, 230). Es läßt sich nicht ausschließen, daß das amtsgerichtliche Urteil erst nach Begehung der zweiten Tat rechtskräftig wurde.
Baldus Dotterweich Mayr
Meyer oo. Henning