Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1963
BGH Entscheidung vom 26.07.1963 – 4 StR 236/63
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
4 StR 236/63 2160 099
Im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen den Maschinenschlosser Heinz Alfred M EEEEEND aus SB; geboren am EB 1929 in IB; zur Zeit in Unter-
suchungshaft,
wegen Diebstahls i.R. U.
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. Juli 1963, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,
Bundesrichter Prof. Dr, Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Flitner Bundesrichter Börtzler
Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter,
Öberstaatsgnwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Kevision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 22. März 1963 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Grü de:
Bun mern vn ne an mn mus
Der Angeklagte war bei der Getränke-Großhandlung AD in Essen tätig. Er arbeitete dort als Beifahrer mit dem Verxkaufsfahrer SW zusammen. Am Morgen dos 20. November 1962 entnahm er aus dem im gemeinsamen Umkleideraum stehenden Schrank des SW die zu dessen Volkswagen gehörenden Autoschlüssel und fuhr dann chne Wissen und Erlaubnis des SED nit ücm auf der Straße abgestellten Volkswagen davon. Er fuhr über Hannover, Braunschweig und Hildesheim nach Steinbergen. Dort blieb er bis zum 22. November, An diesen Tage wollte er nach Essen zurückfahren. Zr kan bis Gladbeck. Tort stellte er den fiagen unverschlossen an der Autobahn ab und fuhr mit dem Bahnbus nach Essen. Am nächsten Abend stellte er sich freiwillig der Folizei. Noch am 22. No= venber war der Volkswagen von der Folizei sichergestellt worden. ine Fehrerlaubnis besitzt der Angeklagte nicht.
Das Innägericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls im Rückfall in Tateinheit mit Fahren ohne Führerschein zur Gefängnisstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt.
Dice Revision des Angeklagten, mit der er Verletzung sachlichen Rechts geltend macht, führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.
Das Landgericht hat ausgeführt, der Angeklagte habe von Anfang an die Absicht gehabt, den Personenwagen nach Gebrauch irgendwo stehen zu lassen und ihn dem Zugriff jedes Dritten preiszugeben. Die Ausführungen, mit denen cs seine Überzeugung von dieser Absicht begründet hat, sind aber unvollständig; sie lassen festgestellte Tatsachen und
naheliegende Gesichtspunkte, die nach der Lebenserfahrung zu einer anderen Beurteilung des Verhaltens des Angceklagten führen können, außer Betracht. Das ist ein sachlichrechtlicher Mangel (R6St 77, 157, 160 f).
Für die Beurteilung der Frage, ob sich der Angeklagte des Diebstahls oder nur des unbefugten Gebrauchs eines Kraftfahrzeugs (§ 248 » StGB) schuldig gemacht hat, kommt es allein darauf an, ob der Angeklagte in dem Zeitrunkt, als cr den Gewahrsam des Eigentümers SW brach, dic Absicht hatte, SEM 5 Herrschaftsgewalt über das Fahrzeug für die Tauer zu bescitigen, Für eine solche Absicht reicht cs aus, wenn der Angeklagte den Wagen nach einiger Zeit irgendwo stehenlassen, ihn damit dem Zugriff Dritter preisgeben und es dem Zufall überlassen wollte, ob, wann und auf welche Weise und in welchem Zustand er an Sittek zurückgelangte (BöH YES 24, 213/214), Faßte er aber diesen Entschluß erst zu einem Zeitpunkt, als er den Wagen bereits in scinen Gewahrsam gebracht hatte, so hat er ihn nicht, wie es § 242 StGB voraussetzt, in Zueignungsabsicht wegscenommen. Nicht entscheidend ist, ob er das Fahrzeug kürzere oder längere Zeit benützen wollte. Die vom Landgericht in den Vordergrund gestellte Frage, ob der Angeklagte "nur eine Spritztour unternehmen" wollte oder "von vornherein geplant hat, eine Fahrt nach Braunschweig und Steinbergen auszuführen", ist daher unerheblich,
Der Angeklagte hat sich dahin eingelassen, er habe den Wagen nicht stehlen, sondern nur "richtig ausfahren" wollen. £r sei freiwillig nach Essen zurückgekehrt. Den wagen habe er in Glaäbeck stehen lassen, weil ihm der Brenr-| stoff ausgegangenssei, Er habe in diesem Zeitpunkt noch zwei Iäl in der Tasche gehabt,
- bh -
Das Landgericht geht bei der Beweiswürdigung von dem Vorbringen des Angeklagten über den Mangel an Brennstoff in Gladbeck und den Besitz von nur noch 2 IM aus. Unter diesen Umständen durfte es den Umstand, daß der Angeklagte nach dem Stehenblciben des Wagens kein Benzin sekauft hat, nicht ohne weiteres als Anzeichen für eine von vornherein bestehende Diebstahlsebsicht werten. Es ist nicht nur von Bedcutung, ob der Erennstoff, den der Angeklagte nit den noch in seinen Besitz befindlichen Geld erwerben konnte, ausgerceicht hätte, um die Fahrt was Essen fortzusetzen, sondern es ist weiter wesentlich, ob der Angeklagte meinte, nit diesen Betrag bis zum Ende seiner Reise auskommen zu können, wenn er auch noch Brennstoff kaufen würde,
Vor allem aber ist das Landgericht nicht darauf eingegangen, daß der Angeklagte mit SW bekannt war und mit dem Wagen unter Umständen fortgefahren ist, die deutlich darauf schließen ließen, daß er dies getan hatte. Tatsächlich wollte er nach Essen zurückkehren; schon nach zwei lagen hat er die Heimreise angetreten und ist auch wieder nach Essen zurückgekommen. Das könnte ebenso-wie seine
freiwillige Meldung bei der Polizei am Tage nach seiner Rückkehr dafür sprechen, daß er den Wagen zunächst nicht stehlen wollte, sondern wenigstens im Zeitpunkt des Wegfahrens noch vorhattc, ihn seinem Arbeitskameraden zurückzubringen. Das Landgericht wird die bisher nicht erörterten Umstände bei der erneuten Entscheidung berücksichtigen
müssen.
Krumnme Lang-Hinrichsen Flitner
Börtzler Sanders