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BGH Entscheidung vom 24.07.1963 – 2 StR 219/63

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2_StR_219/63

2117 077

ImNamen des Volkes In der Strafsache

gegen

den Rechts alt Hanns Adolf W aus B 2 ii | im in? ED

?

wegen Parteiverrats

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd_ liche Verhandlung vom 24. Juli 1963 in der Sitzung vom 25. Juli 1965, an denen teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Mayr Bundesrichter Meyer

Bundesrichter Henning als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt zart a ertreter der Bundesanvaltschar;+ ?

Justizangestellter ame als Urkundsbeamter der Geschäftsstol], ?

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Aachen von 22, Januar 1963 wird verworfen,

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Partciverrats zu einer Gefängnisstrafe von einem Monat verurtcilt und die Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Dagegen wendet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachrüge. Sio hat keinen Erfolge.

I. Der Angeklagte hatte um die Jahreswende 1957/58 von dem Ehemann Hans if ] den Auftrag erhalten, gegen die Ehefrau Sybille vo Ehescheidungsklage mit dem Ziel zu erheben, daß die Alleinschuld der Frau oder beiderscitiges Verschulden der Eheleutc festgestellt werde. Der Ehemann warf der Ehefrau Betrug und ehewidrige Beziehungen zu anderen Männern vor. Der Angeklagte schrieb mehrere Briefe und erbat nähere Angaben und Unterlagen. Die Schci-Gungsklage wurde jedoch nicht erhoben, da Mertens die [chlenden Unterlagen nicht beibrachte, Am 8. November 1959, einem Sonntag, erschienen die Eheleute Me in dor \iohnung des Angeklagten. Frau Mg beauftragte im Einverständnis ihres Ehemannes den Beschwerdeführer, Ehescheidungs-

klage gegen ihren Mann aus dessen Verschulden zu erheben. Nachdem der Ehemann einen Kostenvorschuß gezahlt und fehlende Unterlagen beigebracht hatte, reichte der Angeklagte am 26. April 1960 dic Klageschrift beim Gericht ein. Dice Klage wurde rechtskräftig abgewiesen, weil nach der Überzeugung des Landgerichts das Klagebegehren nicht dem wahren Willen der Ehefrau entsprach. Dice Strafkammer stellt fest, daß der Angeklagte spätestens bei Anfertigung der Klageschrift sich des früheren Klageauftrages des Ehemannes sowie des Interessengegensatzes zwischen den Ehegatten bewußt gewesen ist, Sie billigt dem Angeklagten einen Verbotsirrtum ZU‘

II. Die Revision hält einen Denkfehler der Strafkammer bei der Beweiswürdigung für gegeben. Was sie hierzu ausführt, geht aber schon deswegen fehl, weil sic irrigerweise ennimmt, die Strafkammer habe ihre Feststellungen zum inneren Tatbestand nur aus den Notizen über den früheren Scheidungsauftrag auf der Rückscite des Handaktendeckblatts getroffen. Nach Bl. 23 UA ist die Strafkammer überzeugt, "daß dem Angeklagten auf Grund der bei der Übertragung der Notizen vom 8. November 1959 und bei Erstellung der Klageschrift aus den Handakten, speziell aus den ältcren auf der Rückseite des Deckblattes vorhandenen Notizen, geschöpften Kenntnisse, spätestens seit Klageerstellung seine frühere gegensätzliche Tätigkeit für den Ehemann bekannt und bewußt war". Demnach hat der Angeklagte nach der Überzeugung der Strafkammer seine Kenntnisse nicht nur aus den Notizen auf der Rückseite des Deckblatts, sondern auch aus dem sonstigen Inhalt der Handakten, der durch Verlesung festgestellt worden ist (UA Bl. 13), gewonnen.

Selbst wenn aber, was den Pflichten eines Rechtsanwalts- nicht entsprochen haben. wünde, der Angeklagte sich nicht über den bisherigen Akt&ninhalt genau unterrichtet haben sollte, würde eine Schlußfolgerung der Strafkamer lediglich aus den Notizen auf die Kenntnis des Angeklagten nicht logisch fehlerhaft sein. Die Notizen enthielten nach dem eigenen Vortrag des Beschwerdeführers und den allgemeinen Urteilsfeststellungen den Vermerk, daß die Vollmacht dos Ehemanns noch fehle, eventuell auch die Vollmacht der Ehefrau noch beizubringen sei und bei beiderscitigen Verschulden ein Rechtsanwalt zugezogen werden sollte. Diese Notizen hatte der Angeklagte gelesen. Die Folgerung, daß er sich anhand dieser Notizen des früheren Auftrages in scinem ganzen Umfang wieder bewußt geworden sei, ist möglich.

III. Die Nachprüfung des Urteils im übrigen ergibt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten.

Daß es sich bei beiden Aufträgen um dieselbe Rechtssache im Sinne des § 356 StGB handelte, bedarf keiner näheren Darlegung (vel. BEHSt: 9,541; 17, 305). Zutreffend hat die Strafkammer auch bejaht, daß der Angeklagte beiden Eheleuten pflichtwidrig im entgegengesetzten Interesse gedient habe, weil der Ehemann bei seinem Auftrag Ehcscheidung aus dem Alleinverschulden der Frau, hilfsweise aus beiderseitigem Verschulden erstrebte, während die Ehefrau mit ihrer Klage Scheidung aus Alleinverschulden des Ehemanns begehrte (vgl. BGHSt 17, 305). Daß der Ehemann Mertens mit einer Scheidung aus seinem Verschulden einverstanden war, schließt die Anwendung des § 356 StGB nicht aus. Schon äußerlich standen die Eheleute als Prozeßgegner beide Male einander gegenüber. Sachlich zeigt sich der Interessengegensatz hier besonders deutlich darin, daß der

Ehemann N virklich geschieden werden wollte, dic Ehefrau dagegen, obwohl der Angeklagte für sic die Scheidungsklage erhob, wiederholt schwanktc, ob sie die Klage aufrechterhalten sollte. Das führte sogar dazu, daß der Angeklagte - in bedenklicher Weise -— während einer Pause bei der Gerichtsverhandlung die Bedenken der Ehefrau wegen des Unterhalts zu zerstreuen suchte und darauf hinwies, daß sic auch im Falle der Wiederverheiratung keinen Nachteil haben werde. Die Entscheidung des 4. Strafsenats in

BGHSt 18, 192 ff betrifft andere Fälle, Es braucht daher nicht ‚erörtert zu werden, ob der erkennende Senat dieser

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Entscheidung beitfätän könnte ""r ame!

Auch die Ausführungen der Strafkammer zum inneren Tatbestand begegnen keinen rechtlichen Bedenken. Der Angeklagte hat alle den Interessengegensatz in formeller und materieller Hinsicht begründenden Tatumstände gekannt (UA Bl. 52). Zum Vorsatz gehört zwar weiter, daß der Täter dic äußeren Gegebenheiten auch wertet (BGHSt 15, 332, 338). Da hier, wie die Strafkammer zutreffend betont, der sachliche Gegensatz klar zutage trat \UA Bl. 34), der Angeklagte zudem erkannt hat, daß die Ehefrau MW hinsichtlich ihrer Scheidungsabsicht schwankte, erübrigten sich weitere Ausführungen hierzu.

Die Strafkammer hat jedoch dem Angeklagten einen Verbotsirrtum deswegen zugebilligt, weil er den Begriff der Pflichtwidrigkeit verkannt habe und deswegen angesichts des Einverständnisses der Eheleute seine Tätigkeit nicht Tür ver oTen gehalten habe. Ohne Rechtsfehler hat sie diesen

rrtun als vergeiäbaren Verbotsiry tum angesehen. Der Angea kätte sich durch Einsichtnahme iA” die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHSt 4, 80; 9, 341), des Reichsgerichts (RGSt 72, 133, 139) sowie der Rechtslchre über das Verbotene seines Tuns unterrichten können.

Da auch die Strafzumessung nicht zu beanstanden i

war die Revision zu verwerten.

Baldus Kirchhof

Meyer

Henning

Mayr

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