Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1963

BGH Urteil vom 16.07.1963 – 1 StR 118/63

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Wer den verbrecherischen Befehl durch einc bewußt unwahre Meldung ausgelöst hat, kann sich nicht auf § 47 MStGB berufen. StPO § 261 Zur Anwendung des Grundsatzes "im Zweifel für den Angeklagten".

2123 019

Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: ja

MStGB § 47

Wer den verbrecherischen Befehl durch einc bewußt unwahre Meldung ausgelöst hat, kann sich nicht auf § 47 MStGB berufen.

StPO § 261

Zur Anwendung des Grundsatzes "im Zweifel für den Angeklagten".

BGH, Urt. v. 16. Juli 1963 - 1 StR 118/63 - SchwG Stuttgart

StR_118/63

Im Nanen des Volkes

In der Strafsache

gegen den Professor Dr. Kurt Gustav Adolf Max L GE aus S , geboren am EBD 914 in zB-

wegen Mordes

. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Juli 1963, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Fischer

Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter,

Oberstaatsanvalt Wir ser Verhanälung, Bundesanwalt Dr. bei der Verkündung

als Vertreter "> Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Stuttgart vom 2. Oktober 1962 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverviesen.

Yon Rechts wegen

Gründe§

Der Angeklagte, damals Chef einer Eisenbahnpionierkompanic, befehl gegen Ende August 1944 in Südfrankreich, sämtliche sciner Kompanie zugeteilten italienischen Hilfswilligen zu erschießen, Infolge dieses Befchls wurden mindestens 22 Italiener getötet. Mindestens 11, darunter 6 Verwendete, entkamen,

Das Schwurgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf des Mordes und des versuchten Mordes freigesprochen, weil ihm nicht zu widerlegen sei, daß er die Erschießung der Hilfowilligen auf Grund eines Befehls seines Regimentskommandcurs angeordnet und daß er das Verbrecherische eines solchen Befehls nicht sicher erkannt habe.

Die Darlegungen des von der Staatsanwaltschaft neben Verfahrensbeanstandungen auch mit der Sachrüge angcgriffenen Urteils können dieses Ergebnis nicht rechtfertigen.

Dem Urteil zufolge hat allein der Angeklagte eine Darstellung darüber gegeben, wie es zu der angeblichen Erteilung des Befehls an ihn gekommen ist. Danach meldete er dem Regimentskommandeur am Abend des 21. August 1944 drei in den Einzelheiten geschilderte Vorfälle angeblicher Aufsässigkeiten italienischer Hilfswilliger seiner Kompanic; der Kommandeur befahl daraufhin unter Hinweis auf einen Armeebefehl die Erschießung der Hilfswilligen. Die arci Vorfälle haben sich, wie das Schwurgericht feststellt, jedoch überhaupt nicht zugetragen. Trotzdem ist das Schwur-

gericht der Ansicht, dem Angeklagten lassc sich die Erstattung einer Falschmeldung nicht nachweisen, da ohnehin fraglich sei, ob er die Meldung erstattet und von dem Kommandeur den Erschießungsbefehl erhalten habc,

Dicse Begründung verstößt gegen die Denkgesctze und die bei der Anwendung des Grundsatzes "im Zweifel für den Angeklagten" zu beachtenden Regeln. Nach der Darstellung des Angeklagten kam es zu den von ihm gemeldeten Aufsässigkeiten der Hilfswilligen vom 17. und vom Vormittag des 21. August 1944 in seinem Beisein. Wenn nun, wie das Schwurgericht feststellt, beide Vorfälle sich überhaupt nicht ereignet hatten, so konnte die Meldung des Angeklagten insoweit nur inhaltlich frei erfunden und damit bewußt falsch sein. Diese zwingende Folgerung ist unabhängig davon, ob die Schilderung, die der Angeklagte von seinem angebliche: Zusammentreffen mit dem Regimentskommandeur am Abend des 21. August 1944 gegeben hat, wahr oder unwahr oder nicht nachweisbar unwahr ist. Für ein als bloß möglich beurteiltes Geschehen können denknotwendige Zusammenhänge nicht deshalb beiseitegesetzt werden, weil es sich um ein nur als möglich beurteiltes Geschehen handelt. Es unterliegt vielmehr im Ganzen den gleichen Maßstäben, die für die Beurteilung eines als erwiesen angesehenen Sachverhalts gelten. Insbesondere kann ein Geschehensablauf, der zum Teil den vom Gericht für erwiesen erachteten Tatsachen widerspricht, nicht als möglich angesehen werden, Als mögliche Fallgestaltungen kommen nicht alle rein gedanklich möglichen Sachverhalte in Betracht, sondern nur diejenigen, die sich unter Berücksichtigung der getroffenen Feststellungen nicht

ausschließen lassen.

Hätte das Schwurgericht dies beachtct, so wäre es vielleicht schon bei seiner Beweiswürdigung zu einem anderen Ergebnis gelangt. Auf keinen Fall hätte es jedoch sagen können, die Veranlassung des angeblichen Befehls des Regimentskommandeurs durch die angebliche Meldung des

‚Angeklagten habe auf die Anwendung des § 47 MStGB keinen

Einfluß, Denn auf einen Befehl in Dienstsachen kann sich zu seiner Entschuldigung nicht berufen, wer einen solchen Befehl durch bewußt unwahre Behauptungen ausgelöst hat. (vgl. BGH Urt, v. 11. Juni 1963 - 1 StR 502/62). Das gilt nicht nur für den Fall, daß der Täter den verbrecherischen Befchl durch seine Falschmeldung bewußt herbeigeführt, also erschlichen hat, sondern auch dann, wenn er bei Erstattung seiner Falschmeldung einen solchen Erfolg weder vorausgeschen noch gewollt, aber immerhin erkannt hat, daß scinc Falschmeldung den Befehl tatsächlich herbeigeführt hat. Dabei macht es nach Ansicht des Senats für die Frage der Verantwortlichkeit des Untergebenen keinen Unterschied, ob dem durch die Falschmeldung getäuschten und daher von unfichtigen tatsächlichen Voraussetzungen ausgehenden Vorgesotzten verborgen blieb, daß sein Befehl in Wahrheit auf dic Begehung eines Verbrechens gerichtet sei, oder ob sein Befehl. auch unter der Voraussetzung, daß die falsche Meldung der Wahrheit entsprochen hätte, noch auf einen verbrechcrischen Zweck gerichtet gewesen wäre. Denn die Anwendung des § 47 MStGB setzt voraus, daß der Untergebene den Befehl, .dem er gehorcht, nicht in rechtswidriger und vorwerfbarer Weise ausgelöst hat, weil es widersinnig wäre, annehmen zu wollen, daß eine durch eigenes rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten herbeigeführte Folge dic Kraft haben könnte, für weiteres sonst verbotenes, ja strafbarcs eigenes Verhalten einen Entschuldigungsgrund abzugeben.

Das Schwurgericht durfte den Angeklagten also nicht unter Anwendung des § 47 MStGB freisprechen, wenn es nur davon ausging, daß der Angeklagte die Tötung der Hilfswilligen entweder aus eignem Entschluß oder auf einen unter den von ihm selbst näher bezeichneten Umständen er- ‚teilten Befehl seines Regimentskommandeurs veranlaßte.' Die Ungewißheit, ob das eine oder andere der Fall war, könnte daran auch im Hinblick auf den Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten" nichts ändern. Die Berufung auf § 47 MStGB wäre ihm abgeschnitten, wenn 'feststünde, daß er den Tötungsbefchl des Regimentskommandeurs in der von ihm geschilderten Weise herbeiführte. Nichts anderes kann gelten, wenn der Zweifel an diesem Tathergang nur darauf beruht, daß der Angeklagte die Hilfswilligen möglicherweise sogar ohne einen solchen Befehl auf Grund eignen Entschlusses töten ließ. Der Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten", der im Falle der Urmöglichkeit bestimmter Feststellungen die Berücksichtigung der dem Angeklagten günstigsten nicht ausschließbaren Tatsachengestaltung gebictet, durchbricht nicht den Zusammenhang von Ursache und Folge in dem Sinne, daß das Gericht nur von der dem Angeklagten günstigen Folge, nämlich der Erteilung des Erschießungsbefehls durch den Regimentskommandeur, ausgehen. müßte, die dieser Folge aus Rechtsgründen ihre günstigen Wirkungen nehmende Ursache, nämlich die Falschmeldung des Angeklagten über die Aufsässigkeiten der Italiener, hingegen außer Betracht zu lassen hätte,

Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen könnte also eine Anwendung des § 47 MStGB zugunsten des Angeklagten nur in Betracht korımen, wenn die dritte gedanklich vorstellbare tatsächliche Möglichkeit einer vom

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Angeklagten unbeeinflußten Befehlserteilung des Regimentskommandeurs gegeben wäre..Welche Vorstellungen das Schwurgericht in dieser Bezichung hattc, ist dem angefochtenen Urteil nicht zu entnchmen. Es stellt insoweit keine besonderen Erwägungen an, Insbesondere setzt es sich nicht

mit zwei Umständen auseinander, für die bei diesem angenommenen Geschehensablauf eine glaubhafte, mindestens verständliche Erklärung gefunden werden müßte. Einmal müßte sich dann nämlich erklären lassen, weshalb der Angeklagte, den das Schwurgericht als einen klugen, lebenserfahrenen und überdurchschnittlich intelligenten Mann kennzeichnet, für den von ihm behaupteten Befehl eine Begründung glaubte erfinden zu müssen, die der Wahrheit nicht entsprach. Zum anderen müßtc erklärt werden, weshalb der Regimentskommandeur dic Erschießung der Hilfswilligen in der Kompanie des Angeklagten liefohlen haben könnte, ohne zugleich einen entsprechenden Befehl für die anderen ihm unterstellten Kompanien zu geben. Allgemein bleibt zu sagen: Die richtigc Anwendung des Grundsatzes "im Zweifel für den Angeklagten" setzt voraus, daß die möglichen Fallgestaltungen klar und deutlich voncinander geschicden sind und dargelegt ist, weshalb jede von ihnen als Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden kann. Auch diese notwendige Klarheit 1äßt das Urteil des Schwurgerichts vermissen.

Die Entscheidung entspricht im Ergebnis wie auch im Kernstück der Begründung,dem Antrage und der Auffassung der Bundesanwaltschaft. Auf die Verfahrensrügen der Staatsanwaltschaft, die der Senat für unbegründet hält, und die weiteren sachlichrechtlichen Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Stellungnahme vom 20. Mai 1963, die für die notwendig gewordene neue Hauptverhandlung vor dem

Schwurgericht nicht unbeachtlich sind, brauchte hiernach nicht besonders eingegangen zu werden. Die neue Verhandlung wird der Staatsanwaltschaft auch Gelegenheit geben, ihre Auffassungen. zur Beweiswürdigung darzulegen und zur

Geltung zu bringen.

Dr. Geier Willms Hübner

Fischer Sanders