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BGH Entscheidung vom 09.07.1963 – 5 StR 234/63

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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5 StR 234/63 (altı 5 StR 393/61 2187 045

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Ofensetzer Walter T mp aus CE, geboren am END 1906 ir. vum vei DEE,

wegen Betruges u.a.

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9.Juli 1963, an der teilgenommen habens

Senatspräsident Prof.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr. Börker Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. np in der Verhandlung,

Bundesanwalt Dr. bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Zür Recht erkanntı

I. Auf die Revision des Angeklagten wirä4 das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 6.Februar 1963 samt den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung im Falle 28 verurteilt ist, sowie in sämtlichen Strafaussprüchen.

II. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Hannover zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen -

Ser

Gründe§

I.

‘ Mit Rücksicht auf die im übrigen rechtskräftigen Schuldsprüche hatte die Strafkammer nur noch über den Fall 23 und über sämtliche Strafaussprüche zu verhandeln. Insoweit muß ihre Entscheidung erneut aufgehoben werden.

II. Im Fall 28 dringt die Sachrüge durch.

Die Feststellungen des Urteils ergeben zwar, daß der Angeklagte die WKV in allen fünf Einzelfällen über Umstände getäuscht hat, die für ihre Entscheidung wesentlich waren, und daß sie daraufhin eine Vermögensverfügung vorgenommen hat.

Bei ihrer Auffassung, daß diese Vermögensverfügung zu einer Vermögensschädigung des Ziegeleibesitzers TeguuE> geführt habe, geht die Strafkammer jedoch nicht von dem richtigen rechtlichen Gesichtspunkt aus. Sie findet den Schaden Trettners darin, daß er auf Grund seiner Bürgschaftsverpflichtung die nicht abgedeckten oder im Vergleichswege erlassenen Kreditbeträge an die WKV gezahlt hat (UA S.20). Durch diese Zahlungen hat aber nicht die getäuschte WKV, sondern Trettner selbst verfügt. Sie waren daher nicht eine unmittelbare Folge der Täuschung des Angeklagten.

Zwar liegt es nahe, daß Ts Vermögen schon durch die Auszahlung der Kreditsumme in einer Weise gefährdet war, die einer Vermögensschädi gung gleichkommt. Da es sich in allen fünf Fällen um Kreditanträge handelte, bei denen nach Lage der Sache schon bei Auszahlung der Beträge durch die WKV mit hoher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen war, daß die eigentlichen Kreditschuldner

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nicht oder nicht vollständig zahlen würden, entstand bereits bei der Auszahlung die konkrete Gefahr für Tu, nunmehr als Bürge in Anspruch genommen zu werden. In einer solchen Gefährdung liegt im allgemeinen ohne weiteres eine Vermögensschädigung. Hier könnten nur deshalb gewisse Zweifel bestehen, weil gleichzeitig mit der Zahlung an den Angeklagten die WKV auch Zahlungen an die Binnen Kachelfabrik KG (BK) leistete. Die Strafkammer geht offensichtlich davon aus, daß die Leistungen der WKV an die BK wirtschaftlich Leistungen an To waren, ohne dies näher zu begründen. Das Revisionsgericht muß deshalb auch zunächst hiervon ausgehen, Allerdings sollten diese Zahlungen an die BK nicht etwa das Risiko des TWWw ausgleichen, sondern waren dazu bestimmt, Lieferungen der BK an den Angeklagten zu bezahlen. Nach den Feststellungen ist es aber zu diesen Lieferungen nur in geringem Umfange gekommen. Aus welchem Grunde, ergibt das Urteil nicht, Das wird näher aufzuklären sein, da es davon abhängen könnte,

ob schon die Zahlung der WKV an den Angeklagten eine einem Vermögensschaden gleichkommende Vermögensgefährdung des TBB war. Sie war es nicht ohne weiteres, wenn zu dem Zeitpunkt, als die WKV an den Angeklagten und die BK leistete, damit zu rechnen war, daß praktisch die Leistungen an die BK dem Tb verblieben und ausreichen würden, seine etwaige Inanspruchnahme aus der Bürgschaftsverpflichtung auszugleichen.

Im übrigen läßt das Urteil alle Feststellungen darüber vermissen, daß der Angeklagte den Schaden vorsätzlich herbeigeführt hat. Der Täuschungsvorsatz und die Absicht, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, schließen den Schädigungsvorsatz nicht ohne

vr

weiteres ein. Unerhesblich wäre es allerdings, wenn der Angeklagte sich nur über die Person des Geschädigten geirrt, also etwa angenommen hätte, nicht Tu. sondern die WKV würds geschädigt, weil er die Bürgschaftsverpflichtung nicht kannts,

III:

Auch soweit die Kerision die übrigen Strafaussprüche angreift, hat sie Erfolg.

l. Allerdings kanr: ihre Verfahrensrüge, das Landgericht habe eine Reihe von Beweisamträgen des Angeklagten zu Unrecht abgelehnt und dadurch zugleich seine Aufklärungspflicht verletzt, nicht durchäringen. Es erscheint bereits zweifelhaft, ob diese Rüge formgerecht erhoben ist, weil die Revision nur die Beweisamträge vollständig mitteilt, den darauf ergangenen Beschluß des Gerichts dagegen nur teilweise und unvollkommen wiedergibt. Jedenfalls ist die Rüge aber unbegründet. Die Beweisamträge liefen darauf hinaus, den rechtskräftigen Schuldsprüchen die Grundlage zu entziehen, weil es am Betrugsvorsatz gefehlt habe. Das war unzulässig, wie die Strafkammer in ihrem diese Anträge ablehnenden Beschluß zutreffend zum Ausdruck gebracht hat,

2. Hingegen rügt die Revision mit Recht, daß die Strafzumessungsgründe so knapp ausgefallen sind, daß sich nicht nachprüfen läßt, ob die Strafkammer überall von zutreffenden rechtlichen Gesichtspunkten ausgegangen ist.

Zur Strafzumessung wird lediglich im Urteil gesagt, daß der Angeklagte einerseits als nicht vorbestraft angesehen werde, andererseits durch seine Straftaten teilweise relativ erheblicher Schaden entstanden sei, den der Angeklagte in keinem der 23 Fälle wiedergutgemacht habe.

Das reicht, insbesondere mit Rücksicht darauf, daß der Schadensumfang der einzelnen Fälle auch innerhalb der

mit gleich hoher Strafe bedachten Fallgruppen durchaus verschieden ist, nicht aus.

Sarstedt Koffka Siemer

Börker Kersting