Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1961

BGH Urteil vom 19.09.1961 – 5 StR 393/61

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 1 Entscheidungen Als PDF speichern

(alts 5 StR 488/60) 2178 082

Im Nanen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Ofensetzer Walter W ED zu: Pe: geboren am 8.September 1906 in vn oe: Du,

zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Betruges u.a.

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19.September 1961, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr.Koffka

Bundesrichter Siemer

Bundesrichter Schmitt

Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr iD als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hildesheim vom 8.März 1961 samt den Feststellungen aufgehoben, soweit es den Angeklagten in den Fällen Bgg@ (Fall 15) und Komplex WKV (Fall 28) verurteilt, ferner in sämtlichen Strafaussprüchen und hinsichtlich des Berufsverbots.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Hannover zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen -

Der Wiedereinsetzungsamtrag des Angeklagten ist gegenstandslos, da schon die rechtzeitig erhobene Sachrüge seiner Revision gegen das Urteil vom 8.März 1961 in vollem Umfang von Erfolg ist.

II.

Die Verurteilung des Angeklagten kann keinen Bestand haben, soweit nicht das Urteil vom 31.März 1960 bereits rechtskräftig ist. Mit der Sachrüge bemängelt die Revision mit Recht, daß sich das angefochtene Urteil wiederholt auf die Feststellungen des früheren Urteils vom 51.März 1960 bezieht. Dieses Urteil war durch das Urteil des Senats vom 13.Dezember 1960 samt den Feststellungen im Schuldspruch in drei Fällen sowie in sämtlichen Strafaussprüchen und. hinsichtlich des Berufsverbots aufgehoben worden. In diesen Punkten mußte deshalb die Strafkammer vollständig neue Feststellungen treffen und durfte nicht auf die früheren Feststellungen Bezug nehmen. Die neuen Feststellungen mußten in sich zweifelsfrei, klar und geschlossen sein (BGH JR 1956,307).

Diesen Anforderungen genügt das Urteil in den Fällen, in denen die Strafkammer den Angeklagten erneut verurteilt hat, weder in den Schuldsprüchen noch in den Strafzumessungsgründen.

1. Im Falle 15 (Bosse) gibt das Urteil zwar zunächst (UA S.5) den Sachverhalt in sich verständlich kurz wieder, auf den es die Verurteilung des Angeklagten stützt. Zur Begründung dafür, daß der Angeklagte seit August 1957, und somit zur Tatzeit, zahlungsunfähig und zahlungsunwillig war, heißt es dann aber UA S.6:

"Der Fall liegt nicht anders als alle übrigen

im Schuldspruch rechtskräftig festgestellten Fälle. ... Der Angeklagte ist des Betruges

- 3 -

schuldig. Er war, wie bereits rechtskräftig festgestellt, ab August 1957 zahlungsunfähig und zahlungsunwillig. wegen der Einzelheiten wird auf die Ausführungen des angefochtenen Urteils S.25 und 64-67 (Bd.V B1.86,64-67 /richtig 125-1287 d.A.) ver-: wiesen." j Hierbei geht die Strafkammer offensichtlich davon aus, daß die Feststellung, der Angeklagte sei seit August 1957 zahlungsunfähig und zahlungsunwillig gewesen, auch für den Fall a] rechtskräftig sei, weil diese Feststellung auch den nicht aufgehobenen Verurteilungen des Angeklagten wegen Betruges zugrunde liegt. Das trifft aber nicht zu. Das Senatsurteil vom 153.Dezember 1960 hatte die Verurteilung im Fall Ben samt den ihr zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. Damit mußten sämtliche für den Fall Bee wesentlichen Feststellungen neu getroffen werden, auch soweit es sich um Umstände handelt, die auch für die rechtskräftigen Schuldsprüche von Bedeutung waren. Es liegt insoweit rechtlich nicht anders, als wenn der Fall Bw einerseits, die rechtskräftig abgeurteilten Betrugsfälle andererseits von vornherein in verschiedenen Verfahren abgeurteilt worden wären.

2. Im Fall 28 (Komplex WKV) gibt die Strafkammer zwar zunächst eine allgemeine Darstellung über die im Februar 1958 getroffenen Vereinbarungen zwischen dem Angeklagten, der DriEED Kachelfabrik KG, der Wo SumbH und dem Ziegeleibesitzer TEE. Es wird auch mitgeteilt, daß die vom Angeklagten im Rahmen dieser Vereinbarungen eingereichten Kreditanträge mit einer Kreditsumme von rd. 10.000 DM überwiegend nicht in Ordnung gingen und der Angeklagte in der Zeit vom 6.Februar bis 14.März 1958 von der WKV Beträge von insgesamt 6.342 DM ausgezahlt erhielt.

-4-

Die Strafkammer verzichtet aber weitgehend auf die Schilderung der Tatsachen, derentwegen sie den Angeklagten in fünf Einzelfällen der fortgesetzten Handlung des Betruges zum Nachteil des Ziegeleibesitzers Tw, teilweise in Tateinheit mit Urkundenfälschung, für schuldig befunden hat. Sie leitet vielmehr diesen Abschnitt des Urteils mit den Sätzen ein: "Die Hauptverhandlung hat in diesen Fällen denselben Sachverhalt ergeben, wie er bereits in dem Urteil vom 31.März 1960 festgestellt worden ist. Auf das Urteil UA S.52-59 (Bd.V B1.113-120) wird Bezug genommen." Was das Urteil UA S.9/10 zur rechtlichen Würdigung der einzelnen Taten sagt, kann, obgleich dabei das tatsächliche Geschehen kurz angedeutet wird, die fehlende Tatschilderung nicht ersetzen. Es liegt vielmehr auf Grund der unzulässigen Bezugnahme nahe, daß die Strafkammer auch an dieser Stelle keine eigenen Feststellungen getroffen, sondern lediglich auf das insoweit aufgehobene frühere Urteil zurückgegriffen hat.

3. Da das Landgericht für den Komplex WKV wieder die höchste Einzelstrafe von einem Jahr Gefängnis ausgeworfen hat, ist es schon aus diesem Grunde erforderlich, alle Strafaussprüche mit aufzuheben, weil sich nicht ausschließen läßt, daß sie durch die fehlerhafte Verurteilung im Fall WKV zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt sind.

Die Strafaussprüche könnten auch ohnehin nicht bestehenbleiben, weil die Strafkammer auch die für die Zumessung der Strafe bestimmenden Unstände teilweise nicht selbständig festgestellt, sondern dafür in weitem Umfange auf die Feststellungen des insoweit aufgehobenen früheren Urteils Bezug genomaen hat (UA 8.3,4,13).

-5-

4. Die Aufhebung der Strafaussprüche muß auch die Aufhebung des Berufsverbots zur Folge haben.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.

Sarstedt Koffka Siemer Schmitt Börker