Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1963

BGH Entscheidung vom 02.07.1963 – 5 StR 230/63

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2185 059

5 StR _ 230/63

u

Im Namen des_Volkes

In der Strafsache

gegen

die Stanzerin Herta SB ::: EB geboren ar ED 1922 ir CC (Schiesien),

zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Diebstahls im Rückfall

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2.Juli 1963, an der teilgenommen habens

Senatspräsident Prof.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Dr.Börker Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr >

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Bibliotheksinspektorin > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkanntsı

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom l1.Januar 1963

wird verworfen.

Die Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Der Angeklagten wird die nach dem 11.Januar 1965 in dieser Sache erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe an-

gerechnet.

- Von Rechts wegen -

Gründe§

I. Die Verfahrensrüge ist unbegründet.

Daß die Strafkammer der Aussage der Zeugin Ce geglaubt hat, schließt nicht aus, daß sie trotzdem einen, wenn auch entfernten, Verdächt gehabt hat, Frau CHEEEEEEED könne an der Tat beteiligt sein oder die Angeklagte begünstigt haben. Auch wenı sich der Sachverhalt im übrigen genauso abgespielt hat, wie Frau CB ihn bekundet hat, könnte Frau CB schon auf dem Markt bemerkt haben, wie die Angeklagte das Port=zmonnaie entwendete, und sich der Beihilfe oder Begünstigung dadurch schuldig gemacht haben, daß sie den Verdacht der Bestohlenen zu zerstreuen suchte und es dadurch der Angeklagten ermöglichte, ihre Beute zunächst in Sicherheit zu bringen. Es ist deshalb kein Rechtsfehler, daß die Strafkamner Frau CE zenäs § 60 Nr.,3 StPO unvereidigt gelassen, ihr aber trotzdem geglaubt hat.

II.

Die Sachrüge enthält im wesentlichen unzulässige Angriffe gegen die allein dem Tatrichter zustehende Beweiswürdigung.

Entgegen den Darlegungen der Revision enthalten die Ausführungen des Urteils darüber, daß sich die Geldtasche bis zu ihrem Verschwinden in der linken Manteltasche der Frau WW befunden hat, keinen Denkfehler, Der Senat legt die angegriffene Urteilsstelle dahin aus, daß nach der Überzeugung der Strafkamner Frau VB, und zwar mit Recht, niemals einen ernstnäften Zweifel daran gehabt hat, daß sich das Portemonnaie bis zu seinem Verschwinden in ihrer linken Manteltasche befunden hat. Offensichtlich will das Urteil zum Ausdruck bringen, Frau We» sei trotzdem der für sie rein theoretischen Möglichkeit,

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sie habe unbewußt das Portemonnaie aus der Manteltasche in die Einkaufstasche getan, nachgegangen. Bei dem Satz} "Diese Möglichkeit" (nämlich daß Frau WB das Portemonnaie aus der Mänteltasche in die Einkaufstasche gebracht habe) "wird aber dadurch ausgeschlossen, daß sich das Portemonnaie eben nicht in der Einkaufstasche befand", handelt es sich daher nur um ein Fehlgreifen im Ausdruck.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des General-

bundesanwalts.

Sarstedt Koffka Schmidt

Börker Kersting