Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1963
BGH Entscheidung vom 02.07.1963 – 5 StR 190/63
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR 190/63 2181 038
ImNanen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Kaufmann Otto-Ernst H m aus LEW (Ostfriesland),
geboren am EEE 1905 in rap. wegen fortgesetzten Betruges u.a.
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2.Juli 1963, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Prof.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Dr.Börker Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr un» als Vertreter der Bundesanwaltschaft, 'Bibliotheksinspektorin > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Aurich vom 21.September 1962 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
- Von Rechts wegen -
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Gründe§
Die Revision des Angeklagten, die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts rügt, ist nicht begründet. i
I. Verfahrensrügen
1. Dadurch, daß das Landgericht nicht entsprechenä dem Antrag der Verteidigung anhand der (noch zu erstellenden) Vermögensbilanzen für die Jahre 1957 bis 1961 einen Sachverständigen über den Vermögensstatus des Angeklagten gehört hat, hat es nicht gegen die Vorschriften des 5 244 Abs.2 und 4 StPO verstoßen.
Der Antrag war kein echter Beweisamtrag, weil er nur auf weitere Ermittlungen gerichtet war, nicht aber bestimmte Tatsachenbehauptungen enthielt. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Landgericht den Antrag mit der Begründung abgelehnt hat, es besitze selbst die nötige Sachkunde. Das Landgericht hat auch nicht die Aufklärungspflicht verletzt. Es hat anhand der Kontostände und der Steuerbilanzen des Angeklagten eingehend dargelegt, wie sich dessen finanzielle Verhältnisse entwickelt haben, Dabei ist es ersichtlich davon ausgegangen, daß für die Fortführung eines Handelsgeschäfts die Liquidität von. ausschlaggebender Bedeutung ist (vgl. § 102 KO). Es hat hierzu besonders hingewiesen auf den in den Jahren 1955, 1956 und 1957 ständig steigenden Anteil der zweifelhaften | Forderungen an der. Bilanzsumme und die ungewöhnliche Höhe der im Jahre 1957. in.der "Rechtsabteilung* zusammengefaßten Forderungen gegen Kunden, die infolge ihrer Säumigkeit die Inanspruchnahne gerichtlicher Hilfe notwendig machten. Diese Forderungen beliefen sich Ende 1957 auf mehr als
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2/3 der gesamten Forderungen des Unternehmens (UA S.127) und hielten sich auch am Ende des Jahres 1958 noch in beträchtlicher Höhe. Das Landgericht hat auch erörtert, warum es den Steuerbilanzen einen entscheidenden Wert beilegen konnte (UA S.128). Für das Jahr 1959 hat es überdies eine Probebilanz wiedergegeben (UA S.16), die der Angeklagte für seine Kreditgeberin selbst verfaßt hatte, weil er seinem früheren Buchprüfer Driever die Vergütung für die Bilanzarbeiten nicht mehr zu bezahlen vermochte, Das Landgericht hat enälich den vereidigten Buchprüfer DB als sachverständigen Zeugen gehört. Bei dem so gewonnenen Beweisergebnis drängte sich die Hinzuziehung eines Sachverständigen, der erst Vermögensbilanzen erstellen sollte, nicht auf; die Strafkammer konnte vielmehr auf Grund eigener Sachkunde entscheiden,
2. Die weitere Rüge, das Landgericht habe einen Sachverständigen auch nicht zur Frage der Kreditfähigkeit des Angeklagten gehört, kann, auch abgesehen davon, daß sie den Inhalt des entsprechenden Antrages nur ungenügend wiedergibt, gleichfalls nicht durchgreifen. Die Frage, ob ein Geschäftsmann kreditfähig ist, hängt eng mit dessen finanziellen Verhältnissen zusammen. Wie bereits oben unter Ziffer 1 ausgeführt ist, hat das Landgericht zur Feststellung der finanziellen Verhältnisse des Angeklagten, insbesondere zur Ermittlung der Liquidität seines 'Handelsgeschäfts eingehende Beweise erhoben und sich dabei u.a, eines sachverständigen Zeugen bedient. Auf Grund der Bekundung dieses Zeugen und des sonstigen Ergebnisses der Hauptverhandlung konnte es sich die erforderliche Sachkunde Zutrauen.
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3. Auch den Antrag auf Anhörung eines Sachverständigen zu der Behauptung des Angeklagten, bei Abzahlungsgeschäften und hiermit verbundenen Kreditverträgen seien fingierte Anzahlungen allgemein üblich, dies sei den kreditgewährenden Banken bekannt, konnte die Strafkammer ohne Verstoß gegen verfahrensrechtliche Vorschriften ablehnen. Die Kreditgeberin des Angeklagten, die CB Volksbank in I hatte dem Angeklagten und seinem Personal schon im Frühjahr 1957 und auch noch späterhin zu verstehen gegeben, daß sie nur dann Kredit gewährte, wenn die Kunden des Angeklagten die von der Bank ausbedungenen Anzahlungen geleistet hatten. Der Angeklagte wußte also, daß die Leistung einer Anzahlung jeweils für eine Vermögensverfügung der Bank mit ursächlich war (vgl. UA S.129 ff und 25 ff). Es kam infolgedessen nicht darauf an, ob die von dem Angeklagten behaupteten Praktiken anderwärts geübt wurden,
Intgegen der Meinung der Revision deutete in Verbindung mit diesen von dem Angeklagten behaupteten Gepflogenheiten auch die dem Angeklagten zugebilligte verminderte Zurechnungs- ‚fähigkeit nicht etwa auf einen Verbotsirrtum des Angeklagten hin. Das Urteil stellt ausdrücklich fest, daß die Einsichtsfähigkeit des Angeklagten nicht beeinträchtigt war (UA S.163). Der Angeklagte wußte also, daß er Unrecht tat. Damit entfällt zugleich die in diesem Zusammenhang erhobene sachlichrechtliche Rüge eines Verstoßes gegen den Grundsatz, daß im Zweifel zugunsten des Angeklagten zu entscheiden sei.
_ II. Sachrügen l. In sachlichrechtlicher Hinsicht rügt die Revision, daß die Feststellungen der Strafkammer bezüglich des der Volksbank durch den Angeklagten entstandenen Schadens widerspruchsvoll und daher rechtsirrig seien. Dieser Einwand
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ist nicht begründet. Die Strafkammer legt in den Rechtsausführungen (UA S.138/139) folgendes dar: "Durch die Finanzierung der Verträge wurde das Vermögen der Bank erheblich gefährdet. Einmal waren die Kunden, deren Schulden die Bank finanzierte, nicht genügend zahlungskräftig; zum anderen war die durch die Abtretung aller Rechte aus den Verträgen der Bank gewährte Sicherheit nicht groß genug, da die Bank entgegen der Vorstellung ihrer Angestellten die volle Kaufpreisforderung finanzierte und der Rückgriff auf die Waren daher - nach einigem Gebrauch derselben -— keine hinreichende Sicherheit darstellte.
Der Vermögensgefährdung der Bank steht nicht entgegen, daß der Angeklagte der Bank haftete. Die Bank bedurfte ja gerade wegen der Unsicherheit des Angeklagten als Schuläners der Sicherheit-, daß die von der Bank finanzierten Geschäfte den von ihr gestellten Bedingungen entsprachen." Diese Ausführungen sind frei von Rechtsirrtum. Die zur Beweiswürdigung gemachten Ausführungen (UA S.129) stehen dem nicht entgegen und enthalten auch keinen Widerspruch dazu.
2. Die Strafkammer hat den Vorsatz des Angeklagten ausreichend festgestellt. Dem steht wiederum die Feststellung, daß der Angeklagte nur vermindert Zurechnungsfähig im Sinne des § 51 Abs.2 StGB ist, nicht entgegen. Der Angeklagte verfügte uneingeschränkt über das Vermögen, das Unerlaubte seines Tuns einzusehen, wenn er auch nur beschränkt fähig war, sein Verhalten entsprechend dieser Einsicht einzurichten (VA S.163). Der Angeklagte war sich danach der Unrechtmäßigkeit seines Tuns bewußt. Das Bewußtsein einer Pflichtwidrigkeit gehörte nicht zum. Vorsatz, da der Angeklagte die Straftaten nicht durch Unterlassen, sondern äurch positives Handeln (nämlich durch Vortäuschen
von Anzahlungen der Kunden, Angabe falscher Gründe für Wechselprolongationen, Vortäuschen von Möbelverkäufen anstatt der tatsäch abgeschlossenen Textilverkäufe mit kürzeren Teilzahlungsfristen, Vorlase alter Forderungen und nicht belieferter Verträge zur Finanzierung u.a.n.) begangen hat. Ein Verstoß gesen den Grundsatz, im Zweifel zugunsten des Angeklagten zu urteilen, scheidet damit aus.
3. Da die auf Grund der allgemeinen Sachrüge vorgenommene Nachprüfung des Urteils auch im übrigen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken ergeben hat, ist - entsprechend dem Antrage des Generalbundesanwalts - der Revision der Erfolg zu versagen.
Sarstedt Koffka Schmidt Börker Kersting