Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1963

BGH Entscheidung vom 26.06.1963 – 2 StR 184/63

2. Strafsenat

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2169 093

Im Ramen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Architekten Adalbert A GEEEEEEEEEEEEEEED =: Oestfaien, geboren m 924 in EEE.

wegen Betruges

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. Juni 1963, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Mayr Bundesrichter Meyer

Bundesrichter Henning als beisitzende Richter,

Staatsanwalt Dr- ED | als Vertreter der Bundesanwaltschaft, . Justizangestellter NEED

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom

17. Dezember 1962 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er verurteilt worden ist.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die

Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten - unter Freisprechung im übrigen - wegen Betruges zu vier Monaten Gefängnis verurteilt. Mit seiner Revision rügt er Verletzung formellen und materiollen Rechts. Das Rechtsmittel ist begründet, da dic folgende Verfahrensrüge durchgreift: | |

Die Zeugin Re (nicht re), dic in der Hauptverhandlung am 5. und 19. November 1962 vernommen wurde, blicb "wegen Verdachts der Begünstigung des Angeklagten gemäß § 60 Nr. 3 StPO" unvereidigt. Dies beanstandet der Beschwerdeführer mit Recht. |

Wie sich aus den Urteilsgründen ergibt, sah das landgericht die Begünstigung allein in der Aussage der Zeugin in der Hauptverhandlung. Auf diesen Fall ist jedoch

§ 60 Nr. 3 StPO nicht anwendbar; die Vorschrift bezieht sich nur auf eine früher begangene Begünstigung (vgl. BGHSt 1, 360).

Über eine solche frühere Beistandsleistung der Zeugin für den Angeklagten geben die Akten keinen sicheren Aufschluß. Demnach unterblieb die Vereidigung zu Unrecht. Auf dem Fehler kann das Urteil beruhen, da nicht auszuschließen ist, daß das Landgericht dem beeidigten Zeugnis eine andere Bedeutung beigemessen hätte.

Baldus Scharpenseel Mayr

Meyer Henning