Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1963
BGH Entscheidung vom 26.06.1963 – 2 StR 184/63
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2169 093
Im Ramen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Architekten Adalbert A GEEEEEEEEEEEEEEED =: Oestfaien, geboren m 924 in EEE.
wegen Betruges
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. Juni 1963, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Mayr Bundesrichter Meyer
Bundesrichter Henning als beisitzende Richter,
Staatsanwalt Dr- ED | als Vertreter der Bundesanwaltschaft, . Justizangestellter NEED
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom
17. Dezember 1962 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er verurteilt worden ist.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die
Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten - unter Freisprechung im übrigen - wegen Betruges zu vier Monaten Gefängnis verurteilt. Mit seiner Revision rügt er Verletzung formellen und materiollen Rechts. Das Rechtsmittel ist begründet, da dic folgende Verfahrensrüge durchgreift: | |
Die Zeugin Re (nicht re), dic in der Hauptverhandlung am 5. und 19. November 1962 vernommen wurde, blicb "wegen Verdachts der Begünstigung des Angeklagten gemäß § 60 Nr. 3 StPO" unvereidigt. Dies beanstandet der Beschwerdeführer mit Recht. |
Wie sich aus den Urteilsgründen ergibt, sah das landgericht die Begünstigung allein in der Aussage der Zeugin in der Hauptverhandlung. Auf diesen Fall ist jedoch
§ 60 Nr. 3 StPO nicht anwendbar; die Vorschrift bezieht sich nur auf eine früher begangene Begünstigung (vgl. BGHSt 1, 360).
Über eine solche frühere Beistandsleistung der Zeugin für den Angeklagten geben die Akten keinen sicheren Aufschluß. Demnach unterblieb die Vereidigung zu Unrecht. Auf dem Fehler kann das Urteil beruhen, da nicht auszuschließen ist, daß das Landgericht dem beeidigten Zeugnis eine andere Bedeutung beigemessen hätte.
Baldus Scharpenseel Mayr
Meyer Henning