Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1963

BGH Entscheidung vom 25.06.1963 – 5 StR 215/63

5. Strafsenat

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2181 066

In Navren des Volkes

In der Strafsache gegen

den Maschinenschlosser Wolfgang VB aus rw»

dort geboren an EB 1337, wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25.Juni 1963, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof.Sarstedt als Vorsitrender, Bundesrichterin Dr.koffka Bundesrichter Schaidät Bundesrichter Dr.Börker Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgsrichtshof En in der Verhandlung,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Bibliotheksinspektorin > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 11.Februar 19653 nebst den zugehörigen Feststellungen aufgehoben

a) im Falle Wege (II d) im Schuldspruch und b) im Gesamtstrafausspruch,.

u .. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehenäe Revision des Angeklagten wird verworfen.

- Von Rechts wegen -

u

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Amt

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- 5; -

Gründe§

Die Revision ist nur teilweise begründet,

Soweit der Beschweräeführer Verletzung des Verfahrensrechts rügt, ist das Rechtsmittel unzulässig, da es nicht die den Mangel enthaltenden Tatsachen anführt (§ 344 Abs.2 Satz 2 StPO).

"Auf die allgemeine Sachrüge ist das Urteil in vollem Umfang nachzuprüfen, da eine Vollmacht zur Beschränkung der Revision nicht erteilt ist. Offensichtlich unbegründet ist die Anfechtung des Schuldspruchs im Falle II a der Gründe. Aber auch in den weiteren Fällen kann die Revision nicht durchgreifen, soweit sie entgegen den Feststellungen der Strafkammer hinsichtlich der Üffentlichkeit der Handlungsorte die äußere Tatseite in Frage stellt.

Das gilt auch für den Fall II d,. Die Kinder, die den Angeklagten überrascht und vertrieben hatten, als er in den Mittagsstunden in der Lerchenstraße in einem Torweg seine Notdurft verrichten wollte, richteten auch dann noch ihr Augenmerk auf ihn, als er sich in das Haus Lerchenstraße 6 begeben hatte, um dort eine Zeitlang auszuruhen,. Wie das Urteil feststellt, wiesen die Kinder die Zeugin Ve. als diese gegen 14,30 Uhr von der Arbeit zurückkehrte und das Haus betreten wollte, sofort darauf hin, daß sich in dem Treppenhaus ein fremder Mann aufhalte. Die unbestimmte Anzahl von Personen, die den Vorgang wahrnehmen konnte, braucht nicht unmittelbar zur Stelle zu sein (RGSt 73,90,94; vgl. auch BCHSt 11,282).

In den Fällen II b und c ist die Jugendschutzkammer auf Grund der gesamten Umstände, auch ohne es ausdrücklich festgestellt zu haben, ersichtlich und ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, daß der Angeklagte zum mindesten mit der

-A-

Möglichkeit rechnete, bei seinem Vorgehen von einer unbestimmten Personenvielheit wahrgenommen zu werden, und diese Möglichkeit billirend in Kauf nahm. Dies läßt sich jedoch im Falle II d dem Zusammenhang der Urteilsgründe nicht entnehmen, weil diese Tat in einem Treppenhause stattfand. Die Feststellungen des Landgerichts lassen es nicht als ausgeschlossen erscheinen, daß der Angeklagte von anderen Personen als der Zeugin VB nicht gesehen werden wollte. Wegen dieses Mangels kann im Falle vor» der Schuldspruch nicht aufrechterhalten werden.

Es erscheint ausgeschlossen, daß die Strafen in den anderen Fällen durch die Verurteilung im Falle II d beeinflußt sind. Deshalb war neben der Aufhebung des Urteils in diesen Falle nur die Gesamtstrafe aufzuheben.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft.

Sarstedt Koffka Schmidt Börker ‚Kersting