Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1963
BGH Entscheidung vom 25.06.1963 – 1 StR 447/63
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
[0 Ye Te pe ZB SEN URS u
Im Naxven des Volkes
In der Strafssche gegen
den ehemaligen technischen Zeichner Alfred W (EEE . zuletzt in SC (Saueriand), geboren an EB 1225 in
TBB (Schweiz), deutscher Staatsangehöriger, zur Zeit in
Untersuchungshaft,
wegen Schweren Rückfalldiebstakls u.a.
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung
von 19. November 196%, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier
als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seikert Bundesrichter Dr. Wwillns , Bundesrickter Fischer Bundesrichter Mai.
als keisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. EEE
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter >
als Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,
erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bünchen I vom 25. Juni 1963
wird verworfen: Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ihm wird die Untersuchungshaft seit deü
26. Juni 196%, soweit sie drei Monate über-
steigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
0 Der schon erheblich einschlägig vorbestrafte Angeklagte gefährlicher Gewohnheitsverbrecher wegen schweren
ls i.R. in acht Fällen, sechs davon zemeinschsftegangen, und wegen Dietstahls i.R. in fünf Fällen zu einer Gesamtstrafe von sieben Jahren Zuchthaus verurteilt, {ferner sind ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf fünf Jahre etuorkannt, auch ist gegen ihn die Sichkerungsverwahrung anscordnet worden» |
Nachden der ‚Angeklagte die zuletzt gexen ihn verhängte vierjüährige Zuchthausstrafe am 1. Mai 1961 vertüßt hatte, tegann er am 21. Januar 1962 die Reihe von Straftaten, die zu seiner jetzigen Verurteilung geführt haben.
Seine Revision rügt die Verletzung des Verfahrensrechts (§ 244 Abs. 2 StPO) und des sachlichen Strafrechts. Das Rechtrmittel kann jedoch keinen Erfolg haben.
ll. a) Im Fetruar 1962 hatte der Angeklarte durch eine
ieiratsanzeige die geschiedene 30-jährige Frau Christa EB]
sus Sundern (Sauerland) kennengelernt, nit der er sich im “ärz 1962 verlobte und die er im Septemker 1952, in der Untersuchungshaft, geheiratet hat (S. %, 14 UA). Als sie
ihm gegenüber den Yunsch aussprach, er möge sich bei der Folizei stellen, kam er dem nicht nach. Vielmehr ertfloh
als Folizeitesmte in der Wohnung der Braut erschienen, and beging im Anschluß daran in Sundern einen Zirbruchsicbotahl (Fall Nr. 7, S. 9, 10 UA). Dann begat er sich ieder nech Zünchen zurück, um seine frühere Braut, äie ehezalice Frostituierte Ursula Iggw (S. 6 UA) zu treffen und ihre Unterstützung zu erkbitten. Sodann beging er die weiteren Straftaten Nr. & bis 13, bis er iz Juli 1962 unter den falrchen Namen "Alfred Vie" festgenommen werden konnte {S. 12 UA). Unter der sichergestellten Beute tefanden eich „zahlreiche Behördenstempel und Ausweisvordrucke.
“it Eingabe vom 14. Mai 1963 hatte er beantragt, seine Ehefrau Christa als Zeugin zur Hauptverhandlung zu laden. Diesem Antrag wurde vom Vorsitzznden entsprochen (El. 750,
50 R Rd. IV d.A.). In der Hauptverhandlung vom 25. Juni 1963 errzchien jedoch die Ehefrau nicht. Darauf verzichtete der „ngeklagte, dem cin Verteidiger zur Seite stand, auf Yorirdung und Vernehmung seiner Ehefrau. Der Staatsanwalt ver-
chtete etenfalls (Bl. 768, 772 Bd. IV d.A.\
Da die Zeugin nicht erschienen war, lag kein Fall des § 245 Uüntz 1 StPO vor. Der Angeklagte und sein Verteidiger haben in der Hauptverkandlung auch keinen erneuten Beweis- „strag auf Vernehnmung der Ehefrau des Angeklagten als geugin Scotellt, sie haben vielmehr im Gegenteil auf ihre Vorladung ausdrücklich verzicktet. Ein solcher Verzicht tindet das Gericht allerdings nicht. Es hätte vielmehr die Zeugin :trotzde rechrals vorladen und die Hauptverhandlung bis dahin unter-
wenn ihm die Aufklärungspflicht {8 24
& io) I 9) pe} 23 Fer (a [77 j4)
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4 Abs. 2 SUFO in solches Verhalten geboten hätte. Es is i
) jedoch ricehtu ersichtlich und auck von der Revision n zeltend gemacht, was das Lanägericht hätte veranlassen rollen, diese Zeugin nochmals vorzuladen und zu vernehmen. Der Angeklagte hat die Reihe seiner jetzt abgeurteilten Straftaten ohne Rücksicht darauf fortgesetzt, daß er frau ührirta kennen gelernt und sick mit ihr verlokt hatte; vel.
insbesondere den schon genannten Fall Er. 7 und die Fahrt nach Nünchen zu Ursula Tg»:
b) Auch in sachlich-reeutlicher Hinsicht ist das Urteil nicht angreiftar.
ce) Die Voraussetzungen des § 20 a Abs. 1 St6P sind dargetan. Zur Gesamtwürdigung gehört allerdings auch die kurze Darstellung der hierzu heiangezogenen früheren Straftaten, damit sich ein ninreichendes Bild von dem Täter und seinem Hang gewinnen 15ßt (8 I NW 1953, 673, €74 Nr. 16; Schwarz/Dreher, 25. Aufl., Ann. 2 B zu § 20 a StGB). Diesen Anforderungen genügen die Ängaken der Urteilsgründe {S. 3 unten bis 7 oben UA) gerade noch. Jedenfalle wird deutlich gemacht, daß die früheren und jetzigen. Straftaten des Angezlagten der Ausiluß ein und desselben Wesenszuges sind, Er iet ein ungewöhnlic :h halt- und hemmunzsloser strafunervfindlicher Verbrecher, der es vorzieht, sein Leben durch Gewinnung von Diebstshls- und Einbruchsbeute zu fristen, angtatt sich äurch ehrliche Arbeit zu ernähren. Dazu wäre ır in der Lage gewiesen, wenn er gewollt hätte (S. 19 UA),
Die Anordnung der Sicherungsverwahrung 15ßt rleichfalls keinen Rechtsfchler erkennen. Auch die letzte Ersut und
Halt zu
tieten, wie die tatrichterlichen Entscheidungen ergeben -
„etzige ühefrau vermag dem Angeklagten keinen
(5. 9, 22 UA). Daß Polizeiaufsicht nutzlos wäre, bedarf hei der gegebenen Sachlage keiner weiteren Ausführung. De das Urteil auch sonst rechtlich nicht zu beanstanden ist, muß die Revision als unbegründet verworfen werden, Dr. Geier Seibert Wwillms Fischer Mai