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BGH Entscheidung vom 25.06.1963 – 1 StR 224/63

1. Strafsenat

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1 _StR_224/63

Im N

2168 093

anen des Volkes In der Strafsache

gegen

den Hilfsarbeiter Rudolf x ED zu: : MEERE:

dort geboren am ED 1225, zur Zeit in Untersuchungs-

haft,

wegen versuchten 5

hat der 1. Strafse vom 25. Juni 1963,

Senats als Bundes

jietstahls i.R.

nat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung an der teilgenommen haben:

präsident Dr. Geier Vorsitzender, richter Dr. #illms

Bundesrichter Dr. Hütner

Bundesrichter Fischer Bundesrichter Er. Sanders

als

beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof (ED

als

Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter >

als

für Recht erkannt:

Urkundsteamter der Geschäftsstelle,

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom

l. August 1962 im Strafaussrruch in den Fällen Op, VW una KB (i1ı >,

III 4 und III 7 der Urteilsgründe) sowie im Ausspruch üter die üVesamtstrafe aufgehoten. Die Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des kechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen,.

Im übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

ürünrde:

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen sieben teils versuchter, teils vollendeter einfacher und schwerer Dietstähle im Rückfall und wegen einer leichten förververletzung, die er teging, als er tei einem Diebstahlsversuch ertdeckt wurde, als gefährlichen Gewohnheits-

verkr:cher zur Gesamtstrafe von fünf Jahren Zuchthaur

verurteilt.

I. Die Revision hat nur mit der allgemeinen Sachrige und mit dieser nur zum Teil rrfola.

Die Strafkamner hat die Einzelstrafen für Jie drei versuchten schweren Rückfalldiebstähle nach einen unrichtigen Strafrahnen bemessen. Irrtümlich ist sie der Ansicht, die Mindeststrafe betrage insoweit für den Versuch etenso wie für die vollendete Tat im äegelfall zwei Jahre Zuchthaus. Tatsächlich beträgt sie nach € 44 Aks. 3 StGB 6 Monate Zuchthaus = 9 Monate Gefängnis und bei Berücksichtigung der Strafschärfung nach § 20 a Abs. 1 "tGB ein Jahr Zuchthaus.

Nach den Urteilsgründen wollte das Landgericht Gie gesetzliche Mindeststrafe für den Versuch auf Grund möglicherweise erhetlich verminderter Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten gemäß § 51 Abs. 2 StGB mildern. Eine solche doprelte Strafmilderung ist zulässig (EGNSt 5, 283, 284; BayOtI6 NdW 1951, 284 Nr. 25). Datei darf, wie das Landgericht richtig erkannte, bei Ansendung des § 51 Abs. 2 StGB auch die aus § 20 a Abs. 1 StGE geschärfte Mindeststrafe von einem Jahr Zuchthaus unterschritten werden (BGH NJW 1957, 1932 kr. 18). Möglicherweise hat sich die Strafkammer durch die irrige Annahme, die Nindeststrafe für den

versuchten schweren Rückfalldietbstahl sei zwei Jahre Zuchthaus, daran gehindert gesehen, auf Linzelstrafen von weniger als einem Jahr Zuchthaus zu erkennen. Das kann der Senat für die Fälle Vggpund KilWricht ausschließen.

In Falle O@ tezing der Angeklagte tateinheitlich mit dem versuchten schweren Diebstahl einen einfachen Dietrtahl, beides im Rückfall, und mörlicherweise im Zustand erheklich verminderter Zurechnun:-sfähirkeit. Bei den anderen ebenfalls unter den Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB verübten Straftaten (III la und t, III 2 der Urteilsgründe) hat das Landgericht die Strafe zwar gemildert, es aber "angesichts der Tatumstände" nicht für angebracht zehalten, unter die Windeststrafe des § 20 a Abs. 1 StSE von einen Jahr Zuchthaus zu geben. Der Senat kann dem Urteil nicht mit Sicherheit entnehmer, ob diese Erwägung auch für den vollendeten einfachen Kückfalldietstahl zum Nachteil der Frau gelten soll. Denn während der Angeklagte im Falle IIl 1a, teim Diebstahlsversuch ertappt,. sich den Fluchtweg gewaltsam, durch eine Körperverletzung, zu sichern trachtete (Fall III 1b) und im Falle III 2 der ÜUrteilsgründe nicht unbeträchtliche #erte stahl, entwendete er der Frau O9 nur einen geringwertigen Gesenstand.

Der Senat muß daher den Strafausspruch in allen ärei Fällen des versuchten schweren Rückfalläiebetahls urd demzufolge zugleich die Gesamtstrafe aufheten. bie reststellunren zu den Strafaussprüchen werden jedoch nicht berührt. Sie bleiben bestehen. Durch § 358 Abs. 2 SEO ist das lLandzericht nicht gehindert, auf ütrafen von gleicher Höhe zu erkennen.

Ar

II. Die Ausführungen der Revision seltst sind großenteils unzulässig und im übrigen unbegründet. Die Aufklärun:srügen entsprechen nicht dem 8 344 Ate. 2 S. 2 StPO (ESHSt 2, 162). Die Beweiswürdigung ist dem Tatrichter vorkehalten. Sie ist Tür das Revisionsgericht maßgebend, richt die andere Auffassung des Angeklagten oder der Verteidigung über das Beweisergetnis. Unzulässig ist ferner das Vorkringen neuer Tatsachen (§ 337 StEC).

Die behaupteten Rechtsfehler sind dem Landgericht nicht unterlaufen. Es hat mit Recht ansenomnen, daß der Anpreklagte den Diebstahlsvorsatz, den das offenstehende Fenster zur \ohnung der Eheleute Bir irn zeweckt hatte, suszuführen begann, als er sich anscrickte, dort über einen Sockel der Außenwand einzusteigen. kit zutreffender Begründung hat es verneint, daß die Straftaten des Angeklagten im Fortsetzungszusnrmenhang stehen: Der kntschlufß, durch strafbare Handlungen "aufzufallen", um wieder ins Gefängnis zu kommen, enthält entgegen der Meinung der Revision keine Merkmale des Gesamtvorsatzes, wie sie die Rechtsprechung für diesen Begriff fordert (zuletzt BGEHSt 16, 124,

128 £f). Zur Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers hatte das Landgericht einen ärztlichen Sachverständigen hinzugezogen, Dieser hat nicht allein die Möglichkeit eines pathologischen Rauschzustands ausgeschlossen, sondern den Angeklagten sogar für voll verantwortlich erklärt. In der Nichtanwerdung des 8 51 Abs. 1 StGB ist daher kein Rechtsirrtum zu finden; durch Anwendung des 8 51 Abs. 2 StGB entgegen dem Gutachten des Sachverständigen hat die Strafkamner den Angeklagten nicht benachteiligt.

Auch das Strafmaß ist — mit Ausnahne der unter I tehandelten Fälle - nicht zu beanstanden. Von einem Ütermaß der Strafe kann keine Rede sein. Für die Diebstähle zum Nachteil N urd Dr. Sg (111 5 und I1I 6 der Urteilssründe) liegen die Einzelstrafen nur wenig über der “indertstrafe. Ob und inwieweit im übrigen eine Strafmilderung gemäß § 51 Abs. 2 StGB ar Flatze war, darüber

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hatte die Strafkammer nach ihrem äörmessen zu befinden. Rechtsfenhler 1l&ßt diese Entscheidung nicht erkennen.

Die Revision ist daher in den Fällen OP, VW ung ED zur Schuldspruch, in den übrigen Fällen in vollen Unfang zu verwerfen.

Dr. Geier Wwıllms Hübner

Fischer Sanders