Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1963

BGH Entscheidung vom 24.06.1963 – 2 StR 487/63

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

2 zitierte Normen Als PDF speichern

2 StR_ 487/63

2107 5%

Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Kaufmann Siegfried Albert Werner J = aus m geboren am GER : 0: in m

wegen nittelbarer Falschbeurkundung u.2.

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung von 15. Januer 1964, en der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus.

als Vorsitzender, .

Bundesrichter Dr. Dotterweich:

Bundesrichter Scharpenseel

Bundesrichter Mayr

Bundesrichter Henning

Bu 0... als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. GE . | | als. ertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter — |

5 als r Undp eanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 24. Juni 1963 mit den Feststellungen aufgehoben,

soweit er wegen mittelbarer Falschbeurkundung, wegen Betrugs im Falle RÜMEB (11 c i*), wegen Untreue in

den Fällen Sc (11 C c), SUB (11 c 5) und

ROEEB( 11 C 1°) und wegen Untreue in Tateinheit

mit Unterschlagung im Falle Re (11 cC i”) verurteilt worden ist, ferner im gesamten Strafausspruch.

In diesen Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen mittelbarer Falschbeurkundung, wegen einfachen Bankerotts, wegen Betrugs im Rückfall in fünf Fällen und wegen Untreue in sechs Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Unter- "schlagung, zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis, zu vier Geldstrafen von je 100 DM und zu zwei Geldstrafen ‚von je 200 DM, ersatzweise einen Tag Gefängnis für je 20 DM, verurteilt; außerdem hat sie ihm die Ausübung des Berufes als selbständiger oder unselbständiger Kaufmann in einem Handelsgewerbe auf die Dauer von drei Jahren untersagt.

Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung des sachlichen Rechts; sie hat zum Teil Erfolg.

I. Die Verfahrensrüge ist unbeachtlich, da die den Mangel enthaltenden Tatsachen nicht angeführt werden (§ 344 Abe. 2 so).

II. Sachbeschwerde

1.) Mittelbare Falschbeurkundung

Die Strafkammer ist der Ansicht, der Angeklagte habe sich eines fortgesetzten Vergehens nach § 271 StGB schuldig gemacht, indem er von 1955 bis 1960. falsche Personalien angab und dadurch bewirkte, daß diese auch in das Strafregister eingetragen wurden und bei seiner Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt Düsseldorf-Derendorf im Jahre 1956 und bei Antritt der Strafverbüßung in den Jahren 1957 und 1960 Eingang in die Gefangenenbücher fanden. Sie hat jedoch weder den Umfang der fortgesetzten Tat genau festgestellt, noch für jeden unselbständigen Teilakt dargelegt, wodurch der Tatbestand jeweils erfüllt ist. Dies ist rechtlich fehlerhaft; denn auch bei einer fortgesetzten . Tat muß für jede einzelne Handlung, auf die sich der Schuld- und Strafausspruch stützt, der Vorschrift des § 267 Abs. 1 StPO genügt werden, damit die richterliche Nachprüfung gewährleistet ist.

Im übrigen kann zwar eine mittelbare Falschbeurkundung begehen, wer als Untersuchungshäftling oder als Strafgefangener die Eintragung unzichtiger Angaben über seine Person in das Gefangenenbuch der Anstalt vorsätz-

lich bewirkt (BGH in IM § 271 StGB Nr. 7)..Zu Unrecht nimmt aber die Strafkammer an, unter die Öffentlichen Urkunden

des § 271 StGB falle auch das Strafregister; denn dieses dient, wie sich aus den Vorschriften hierzu ergibt,

allein dem Nachrichtenaustausch von Bestrafungen. Es gibt nur die Mitteilungen anderer Behörden wieder, beweist

aber nicht deren Richtigkeit (RsprR@St 9, 432; Schröder S1GB 11. Aufl. § 271 Anm. 22).

Die Strafkammer hat auch die Annahme des Fortsetzungszusammenhangs nicht begründet, so daß nicht ersichtlich ist, ob sie von dem zutreffenden Begriff des Gesamtvorsatzes, wie er in ständiger Rechtsprechung gefordert wird, ausgegangen ist (BGHSt 1, 313). Die Absicht, bei Gelegenheit erneut Straftaten gleicher Art zu begehen, genügt nicht.

2.) Einfacher Bankerott

Die Verurteilung wegen einfachen Bankerotts nach § 240 Abs, 1 Nr. 3 und 4 KO ist bedenkenfrei. Daß weder

der Angeklagte noch seine Frau die erforderlichen Kenntnisse

zur Buchführung besaßen, befreite ihn nicht von der.

. Pflicht, für eine ordentliche Buchführung durch Hilfskräfte zu sorgen. Die Feststellungen ergeben auch, ‚daß die Strafkammer ein vorsätzliches Handeln des Angeklagten für nach-

gewiesen hält.

3.) Betrug

a) Die Annahme eines Betrugs in den Fällen 6 (II C a), Kundenkreditbank (II C db, d) und “Mg (II cn) 15ß8t keinen Rechtsfehler erkennen. Im Fall Kundenkreditbank (II C b) ist dem Urteil als Überzeugung der Strafkammer zu entnehmen, daß der Angeklagte wußte, die auf-

gestellte Zwischenbilanz sei unrichtig., Auch wenn er nicht in der Lage war, ordnungsgemäße Unterlagen beizubringen und die aufgestellte Bilanz zu prüfen, schließt dies nicht aus, daß er erkannte, die Zwischenbilanz gebe nicht den wahren Vermögensbestand wieder.

Die Rückfallvoraussetzungen sind zutreffend dargetan.

b) Im Fall Rp (11 C i °*) kann das Urteil nicht bestehenbleiben. Der Angeklagte hatte der Firma re sicherungshalber Gegenstände übereignet, von denen einige nicht: mehr sein Eigentum waren. Er hat dadurch die Firma getäuscht und sie, wie sich aus der rechtlichen Würdigung ergibt, bestimmt, ihn weiter zu beliefern. Die Feststellungen sind jedoch insofern unzureichend, als sie nicht die Höhe des Schadens und damit auch nicht den Umfang der Schuld erkennen lassen. Eu

Es ist nicht ersichtlich, zu welcher Lieferung die Firma gerade durch die Täuschungshandlung des Angeklagten veranlaßt wurde und welchen Schaden sie dadurch erlitten 'hat. Der Sachverhalt bedarf daher insoweit der weiteren Aufklärung.

4.) Untreue

a) Die Verurteilung wegen Untreue in den Fällen DB und rg (11 Ce und f) ist nicht zu beanstanden. Die Strafkammer nimmt an, zwischen dem Angeklagten und den Käufern DEE una PeHade ein Treueverhältnis bestanden. Die Darstellung des Urteils ist zwar etwas

kurz; es 1äßt sich ihr aber entnehmen, deß DEE un: ren

jeweils ein Fernsehgerät auf Teilzahlung von dem Angeklagten

kauften und die Zahlungen an die Finanzierungsgesellschaften leisten sollten. Sie haben die Raten an den Angeklagten entrichtet, damit er sie an die Gesellschaften weiterleite. Es bestand somit zwischen Dip un: Fe und dem Angeklagten ein Treueverhältnis, auf Grund dessen er verpflichtet war, die Vermögensinteressen der beiden Käufer bei der Abwicklung des Kauf - und Finanzierungsvertrages wahrzunehmen. Diese Pflicht hat er vorsätzlich verletzt und ihnen Nachteile zugefügt.

b) Im Falle II C c hatte Sci ein Fernsehgerät mit. Sparautomat sowie einen Trafo auf Teilzahlung gekauft und sich dabei offenbar verpflichtet, die einzelnen Raten an die Kundenkreditbank, die den Kauf finanziert hatte, zu leisten. Nach den bisherigen Feststellungen hat der Angeklagte auf Bitten des Sci Gelder aus dem Sparautomaten genomnen, um sie an äie Kundenkreditbank weiterzuleiten. Hiernach kann es sich um einen Auftrag gehandelt haben, der dem Angeklagten wie einem Boten keine Selbständigkeit und keine Bewegungsfreiheit ließ. In diesem Falle läge nur eine Unterschlagung vor. Es ist aber auch möglich, daß er auf Grund des Kaufvertrages verpflichtet war, die Vermögensinteressen des Sc dei der weiteren Abwicklung des Finanzierungsvertrages wahrzunehmen, was den Tatbestand der Untreue begründen würde (RGSt 69, 58). Da es insoweit einer weiteren Aufklärung bedarf, war das Urteil in diesem Falle aufzuheben.

c) Die Strafkamner findet eine Untreue zum Nachteil der Firmen ED ) und Re darin, daß der Angeklagte Geräte verkauft, den Verkaufserlös aber nicht an die genannten berechtigten Firmen abgeliefert habe (Id g,i°). Nach der Sachlage hatten diese mit dem

Angeklagten offenbar hinsichtlich der ihnen gelieferten Waren einen Eigentumsvorbehalt, die Firma Rewe sosar einen verlängerten Eigentumsvorbehalt vereinbart. Das Urteil gibt aber nicht den Inhalt dieser Vereinbarungen wieder. Es ist daher nicht nachprüfbar, ob die Verträge zwischen dem Angeklagten und den Firmen rechtswirksan waren und in welchen Umfange der Angeklagte verpflichtet war, den Erlös aus den Verkäufen abzuliefern (s. auch BGHZ 26, 185). Die Verpflichtung, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, ergibt sich nicht schon aus der Pflicht zur Vertragserfüllung allein, auch nicht aus der einen Vertrag innewohnenden allgemeinen Pflicht, auf die In-

. teressen des Partners Rücksicht zu nehmen. Den Schutz

des § 266 SteB genießen nur Rechtsbeziehungen, bei denen die Wahrnehmung fremder Interessen den Hauptinhalt bildet (BEHSt 1, 186, 189; OLG Hamm NJW 1954, 1091). Die Straf- _ kammer hat daher den Sachverhalt in dieser Hinsicht aufzuklären und zu prüfen.

d) Dies gilt auch, soweit die Strafkammer eine Untreue in Tateinheit mit Unterschlagung darin erblickt, daß der Angeklagte von. den der Firma ra übereigneten Gegenständen ein Fernsehgerät und einen Kühlschrank weiter verkaufte (II ci®). Die Firma hatte die Gegenstände im Besitz des Angeklagten belassen. Die Sachlage spricht dafür,. daß er daher auch befugt war, sie weiter zu veräußern, wenn er den Erlös an die Firma weitergab. Im übrigen bedarf es auch kier weiterer Feststellungen, um eine Prüfung zu ermöglichen, ob der Angeklagte die Pflicht hatte, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen.

5.) Die teilweise kufhebung des Schuldepruchs nötigt zur Aufhebung nicht nur der Gesamtstrafe, sondern aller Einzelstrafen, da nicht auszuschließen ist, daß diese

}

en on men

po Mir, ;

durch die fehlerhaften Verurteilungen beeinflußt sind. Damit entfällt auch das ausgesprochene Berufsverbot

(BGHSt 14, 381). Bei der neuen Entscheidung wirä die Strafkammer, falls sie wieder ein Berufsverbot aussprechen will, darlegen müssen, weshalb der Schutz der Allgemeinheit auch das Verbot der Tätigkeit als unselbständiger

Kaufmann fordert.

Baldus | Dotterweich Scharpenseel

Mayr . | | Henning