Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1963
BGH Entscheidung vom 11.06.1963 – 2 StR 424/63
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
TImNamen des Volkes In der Strafsache
gegen
den Eisenanstreicher Xarı 5 ı OB :.:
wegen Binkruchsdichbstahls
hat der ?. Öötrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung von 4, Dezcuber 1963, an der teilgenommen haben:
Senatspräsiaent Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bbunädesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Mayr Bundesrichter Meyer
Bundesrichter Henning als beisitzende Richter,
Staatsanwalt Dr. ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ED
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
fl .
des Landgerichts in Duisburg vom 11. Juni 1963 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es inn betrifft.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandiung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtanittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Grünäe:
Das Urteil stellt folgenden Sachverhalt fest:
Der Angeklagte und der frühere Mitangeklagte KB wollten an 17. Januar 1963, nachts um 1 Uhr, als die von ihnen besuchte Wirtschaft geschlossen wurde, eine endere Gaststütte aufsuchen. Auf dem Weg dahin rat KB zus; der Angeklagte ging weiter. KB entdeckte den einem Flur ähnlichen Eingang eines Hauses in der Gartenstraße, von dem aus eine Tür in den Laden des Fleischermeisters Sg führte. ür schlug die neben der Tür angebrachte Glasscheibe ein, stieg durch die so geschaffene Öffnung in den Laden und packte eine dort vorgefundene, der Frau SB ;chörenäe Einkaufstasche mit Dauerwurst voll. Er ging hierauf dem Angeklagten nach, erzählte ihm, daß er die Scheibe eines Fleischerladens eingeschlagen habe, und forderte ihn auf, einen Teil der Würste in seiner Tasche zu verstauen, was dicser auch tat. Beide gingen dann zurück, Während Ks verabredungsgemäß die Tasche erneut mit Dauerwurst und svei Schinken füllte, paßte der Angeklagte auf der
straße auf. Beide trugen sodann die Tasche fort, gerieten aber wegen der Weigerung des Angeklagten, sich noch weiter mit der Tasche zu kelasten, in Streit. Sie iießen schließlich die Tasche mit der gestohlenen Ware stehen und entfernten sich in verschiedenen Richtungen,
Die Strafkammer nimmt an, der Angeklagte habe sich eines geneinschaftlich begangenen schweren Diebstahls schuldig gemacht. Wenn er zunächst an der Tat, u.a. auch an dem Zinschlagen der Fensterscheibe nicht beteiligt gewesen sei, so habe er doch durch sein strafbares Verhalten das Tun des Kg gebilligt und die Tat als eigene weiter mit ausgeführt. Er habe im zweiten Tatabschnitt die Handlungen des KW durch Aufpasserdienste abgesichert und anschließend die Beute nit weggetragen. Er und I] seien sich darüber einig gewesen, daß die Beute geteilt werden sollte.
Die »eststellunger des Urteils rechtfertigen diese Annahme jedoch nicht, da der rinnere Tatbestand nicht genügend aufgexlärt ist. Die Strafkammer geht bei ihrer rechtlichen Würdigung offensichtlich von der Entscheidung ües Bundesgerichtshofs in BGHSt 2, 344 aus, wonach dem später eintretenden Mittäter zuvor verwirklichte Erschwerungsgründe zugerechnet werden können. Sie übersieht jedoch, wie die Revision zu Recht vorträgt, daß bei dem Eintritt scin Einverständnis sich auf einen verbrecherischen Gesamtplan beziehen muß. Für das, was schon voliständig abgeschlossen ist, vermag jedoch das Einverständnis trotz Kenntnis, Billigung oder Ausnutzung dcr durch den anderen Täter geschaffenen Lage die strufrechtliche Verantwortlichkeit für den erschwerenden Unstanä nicht zu begründen.
Den Urteil ist nun nicht zu entnehmen, ob der [frühere Nitangeklagte Ki, als er nit dem Angeklagten den Laden erneut aufsuchte, um Lebensmittel zu stehlen, auf Grund eines neu gefaßten Entschlusses handäclte oder ob er Schon von vornherein bei Beginn der Tut die Absicht hatte, die Entwendung in Teilhandlungen durchzuführen. Es ist daher nicht ersichtlich, ob auf Ssciten des a zvei selbständige Taten vorliegen oäer nur ein einheitlicher Diebstahl gegeben ist.
Falls KB bei dem zweiten Aufsuchen des Indens auf Grunä eines neuen Entschlusses vorging, Könnte der Erschwerungsgrund dem Argeklagten nicht zugerechnet
werden.
In der neuen Verhandlung wird die Strafkammer Gelegenheit haben, die Angaben über die gestohlene Henge von Fleisch und Yurst nachzuprüfen; denn es ist nicht sehr wahrscheinlich, dsß eine Menge von 80 kg in einer Einkaufstasche und in den Kleidern weggetragen werden kann. Falls die Strafikammer nur einen einfachen Diebstahl des Angeklagten feststellt, wird sie das Zinstecken von einigen Würsten unter dem Gesichtspunkt der §§ 257, 2 oder 259 StGB zu untersuchen haben (RG6St 52, 202).
in
Baldus Dotterweich Mayr Meyer Henning