Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1963
BGH Entscheidung vom 31.05.1963 – 4 StR 197/63
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2161 075
Im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Arbeiter Hans-Dieter V EEE zu: Tee CE , =eborcn on ED 1940 in ze, zur
Zeit in Untersuchungshaft, wegen Hchlerci
hat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 31. Mai 1963, an der teilgenommen haben;
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Prof, Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Fischer
Bundesrichter Börtzler als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Die Revision des Angeklagten Hans-Dicter 4 gegen das Urteil des Landgerichts in Essen vom 6. Februar 196% wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen,
Ihm wird die Untersuchungshaft, soweit sic drei Monate übersteigt, aul die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
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Gründe§
Der Angeklagte ist wegen Sachhehlerei zu cinem Jahr und drei Monaten Gefängnis verurtcilt worden. Seine Revision kann keinen Erfolg haben.
1. Der Schuldspruch, den die Revision nicht im cinzelnen angreift, wird durch die Urteilsfeststellungen getragen.
2. Mit Verfahrensrügen macht der Angeklagte geltend, das Landgericht habe sich kein genügendes Bild von seiner Persönlichkeit gemacht. Sie sind jedoch offensichtlich unbegründet. Auch in sachlich-rechtlicher Hinsicht lassen die Strafzumessungscerwägungen keinen durchgreifenden Rechtsichler erkennen.
Das Revisionsgericht kann nicht nachprüfen, was in der Hauptverhandlung crörtert und durch Anhörung des Angeklagten sclbst und durch die Beweisaufnahmce geklärt worden ist. Der Tatrichter ist nicht verpflichtet, darüber im Urteil Auskunft zu geben.
Auch die Strafzumessungserwägungen brauchen im Urteil nicht vollständig mitgeteilt zu werden. Sie müssen nach Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 StPO nur insoweit angeführt werden, als sie für das Gericht "bestimmend" gewesen sind. Diese Angaben enthält das Urteil. Es erwähnt, daß der Angeklagte sich vom April 1957 bis zum April 1958 in Fürsorgeerzichung befand, "weil er erhebliche Erziehungsschwicrigkeiten bereitete". Weiter führt es aus, daß gegen
den Angeklagten wegen Diebstahls im Noventer 1957 Jugendarrest verhängt wurde und daß er wegen mehrerer Straftaten (versuchten schweren Diebstahls, gefährlicher Körperverlictzung und Widerstands), die er zusammen mit dem Jetzigen Mitengceklagten Kun begangen hatte, im Dezember 1960 zu sieben Monaten Gefängnis verurteilt wurde, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Unter diesen Unständen genügt es, daß das Landgericht bei der Begründung der Strafzumessung zusammenfassend nur noch hinzugefügt hat, es habe "außer der Jugend des Angeklagten keine Umstände finden" können, "die zugunsten des Angeklagten cine Milde bei der Bestrefung zugelassen hätten".
Auch im übrigen lassen die Strafzumessungservwägungen keinen Rechtsfehler erkennen. Mit der Erwägung, der Angcklagte habe "anders als möglicherweise Ke in vollem Bewußtsein dessen, was er tat, den Verkauf der gestohlenen Hemden betrieben", hat das Landgericht nicht etwa das Vorhandenscein der für die Bestrafung wegen Hehlerei stets nötigen subjektiven Tatbestandsmerkmale strafschärfend vervcrtet, Vielmehr hat es, den Urteilsgründen zufolge. zutreffend, betont, daß bei dem Angeklagten anders als bei dem Mitangeklagten KW das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs, 2 StGB ausgeschlossen werden könne,
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Bci der Festsetzung der Höhe der Strafe hat sich das Landgericht im Rahmen des ihm obliegenden vom Revisionsgericht nicht nachzuprüfenden pflichtgemäßen Ermessens gehalten.
Krumnme willms Lang-Hinrichsen
Fischer Börtzler