Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1963
BGH Entscheidung vom 27.05.1963 – 5 StR 399/63
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2183 072
Im Namen des Volkes
In der Strafsache
nugen
den Kellner Walter Y ED , ohne festen Wohnsitz,
geboren am ED 1907 in ze.
zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Betruges i.R. u.&.
hat der 5.Strafsenet des Sunäiesgerichtshofs in der Sitzung vom 8.0ktober 1963, :n der teilgenommen habens
Senatspräsident Prof.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börköor als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Richter in d.r Verhandlung,
Bundesanwalt Dr. bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellt: BD als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannts
Auf die Revision ü:r Stsatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 27.Mai 1963 in den Strafaussprüchen wegen der vier Fälle des Rückfaillbetruges und im Gesamtstrafenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,
Soweit sich die Revision gegen den Strafausspruch wegen fahrläseigcn Vergehens nach § 330a StGB richtst, wird sie auf Kosten der
Landeskasse verworfen.
Die Sache wird zur n.üen Verhandlung und Entscheidung über di» Strafen wegen der vier Fälle des Rückfallbstruges, über die Gesamt-
strafe und über die Frage der Sicherungsverwahrung
an das Landgericht zurückverwiesen. Dieses hat insoweit auch über die Kosten der Revision zu befinden.
- Von Rechts wegen -
Die auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschäft rügt mit Recht Verletzung des § 20a StGB.
Die förmlichen Voraussetzungen des ersten Absatzes dieser Bestimmung liegen nach den festgestellten Vorstrafen des Angeklagten vor. Ohne eine Gesamtwürdigung der Taten vorzunehmen ur.d danach zu entscheiden, ob der Angeklagte ein gefährlicher Gcwohnheitsverbrecher ist, hat das Landgericht "in diesem Falle noch einmal davon abgesehen", gegen ihn die Sicherungsverwahrung anzuordnen. Es droht sie ihm nur für den Fall an, daß er erneut einschlägig straffällig werden sollte (UA S.22). Das ist rechtlich fehlerhaft. Wenn eine Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher in Betracht kommt, darf sie nicht ohnz nähere Prüfung der Voraussetzungen des § 20a StGB unterlassen werden, um dem Angeklagten noch einmal eine "Chance" (vgl. UA 8.22) zu geben. Die Gerichte sind nicht befugt, auf die Anwendung des § 20a Abs.1 StGB nach ihrem Ermessen zu verzichten, ohne zu untersuchen, ob neben den fürmlichen auch die sachlichen Voraussetzungen dieser Bestimmung erfüllt sind (BGH JR 1962,25/26). Liegen sie vor, so muß die Strafe nach § 20a Abs.1 StGB geschärft und, wenn die öffentliche Sicherheit es erfordert, die Sicherungsverwahrung angeordnet werden (§ 42e StGB).
Die Strafen wegen der vier Fälle des Rückfallbetruges und die Gesamtstrafe werden daher aufgehoben. Die Strafe wegen fahrlässigen Yergehens nach § 330a StGB bleibt jedoch best.hen. § 20a StüB gilt nur für vorsätzliche Taten. Soweit sich die Revision gegen die Strafzumessung der Strafkammer im allgemeinen wendet, will sie das tatrichterliche Ermessen unzulässigerweise durch ihr eigenes ersetzin.
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Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts,
Es empfiehlt sich, in der neuen Verhandlung die Feststellung.n über die rechtskräftigen Schuldsprüche zu verlesen. Sie müssen im künftigen Urteil jedoch nicht wiederholt, sondern dürfen dort als bekannt vorausgesetzt werden. Was bei der Gesamtwürdigung der Taten zu beachten ist, erzibt sich aus der Entscheidung BGH MDR 1957,562.
Sarstedt Schmidt Sismer
Schmitt Dr.Börker