Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1963
BGH Entscheidung vom 16.05.1963 – 2 StR 382/63
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2_ StR 382/63
2122 036 ImNsmen äcs Yolkes In der Straisache
gegen
den kaufmännischen Angestellten Otto DD :.:s OD , ze borcn an ED 1911 ir VE äne-
mark, wegen fortgesetzter schwerer Unzucht unter Männern
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung von 6. llovember 1963, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender,
Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Mayr
Bundesrichter Henning als beisitzende Rickter,
Bundesunwalt Dr. Win ser Verhanälung,
Oberstaatsunuet sp bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft
Justäzangestellter ED
als Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 16. Mai 1963 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wirä zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Land-
gericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe?!
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter schwerer Unzucht unter Männern nach § 175 a Nr. 3 StGB zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt. Seine Revision hat Erfolg.
1.) Auf die Verfahrensrüge braucht nicht eingegangen zu werden, da die Sachrüge durchgreift.
2.) Das Urteil begegnet in mehrfacher Hinsicht rechtlichen Bedenken. Tas Landgericht nimmt an, daß der Angeklagte von Sommer 1956 bis Anfang 1959 sowie von Herbst 1959 bis Februar 1960 etwa monatlich einmal und von August 1960 tis zum Dezember 1960 dreimal Dietrich SC verführt habe, mit ihm Unzucht zu treiben. Die Strafkamner hat das ganze Tun als eine fortgesetzte Handlung
angesehen.
Soweit es sich um die Vorgänge von August 1960 tis zum Dezember 1960 handelt, scheidet der Tatbestand des 8 175 a lir. 3 StGB deswegen aus, weil Scherer am 14. Juni 1960 21 Jahre alt geworden war. Insoweit kommt nur ein Vergehen nach § 175 StGB in Betzicht.
Die Verführung Scherers sieht die Strafkammer zutreffend darin, daß der Angeklagte den völlig unerfahre - nen Minderjährigen zunächst über Homosexualität aufklärte und ihn weiter durch Einladungen in seine Wohnung, gemeinsame Ausflüge und Besuche sowie die wiederholte Erklärung, er, der Angeklagte, sei jederzeit für den 2eugen zur Vornahme homosexueller Handlungen bereit, zur Unzucht geneigt machte. Einer wörtlichen Aufforderung an SED, mit ihm, dem Angeklagten, Unzucht zu treiben, bedurfte es nicht. Die Einzelausführungen der Revision, nit denen ein Verführen des Minderjährigen bestritten wird, richten sich im wesentlichen unzulässigerweise gegen die Beweisvürdigung und Feststellungen des Tatrichters.,
Damit steht aber keineswegs fest, daß der Angeklagte den Minderjährigen später noch zu den weiteren Unzuchtshandlungen verführen mußte und verführt hat. Die bisherigen Teststellungen lassen die Möglichkeit offen, daß er Scherer schon allgemein zur Unzucht geneigt gemacht hatte, als es zu dem ersten Vorfall kam, so daß Scherer nachher nicht mehr verführt zu werden brauchte (vgl. RGSt 70, 199; 71, 111). Das. Urteil sagt insoweit auch zum inneren Tatbestand nichts, insbesondere nichts dazu, ob der Angeklagte bei den späteren Vorfällen den Zeugen von vornherein zu Unzuchtshandlungen geneigt hielt oder noch damit rechnete, dieser sei von sich aus dazu nicht bereit. Insoweit liegt möglicherweise nur der Tatbestand des versuchten Verbrechens nach § 175 a Nr. 3 StGB oder des Vergehens nach § 175 StGB vor, Dies Vergehen kann zwar mit dem Verbrechen der Verführung Minderjähriger zur Unzucht in Fortsetzungszusammenhang stehen (BGH NJW 1962, 1628). Der Schuldumfang ist dann jedoch geringer. Deshalb mu3 das Urteil in seinem gesamten Umfang aufgehoben werden.
- A -
Das Gericht wird erneut zu prüfen haben.ob — trotz zweimnaliger Unterbrechung - eine einzige fortgesetzte Tat vorliegt. Sollte das nicht der Fall sein, wofür manches spricht, würde die Strafverfolgung etwaiger Vergehen nach % 175 StGB möglicherweise verjährt sein, soweit diese vor dem 15. Februar 1958 begangen sind, da die Verjährungsfrist erst durch äie Verfügung des Vorsitzenden der Strafkammer vom 14. Pebruar 1963, mit der die Zustellung der Anklageschrift angeordnet wurde, unterbrochen worden
ist. Dotterweich Scharpenseel Kirchhof
Mayr Henning