Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1963

BGH Entscheidung vom 14.05.1963 – 5 StR 137/63

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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tR_157/6

2182 032

Im Nanen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Werkmeister Hans A w aus SCREEEEEEEND dort geboren an EEE 19:0,

wegen Fremdabtreibung u.a.

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14.Mai 1963, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof.Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter

Schmidt Sienmer Dr.Börker Kersting

als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkanntı

Auf die Revision des Angeklagten A wira das Urteil des Landgerichts in Göttingen vom 5.Februar 1963 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es diesen Angeklagten betrifft.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels -— an das Landgericht in Hannover zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen -

- 2.

Gründesg

Die Revision des Angeklagten Affpäringt aus sachlichrechtlichen Gründen in vollem Umfange durch.

Das Landgericht stützt den Schuldspruch vor allem darauf, daß nur der Angeklagte - und zwar ohne Hilfe Dritter -— die Frucht bei Christa Sgeahgetrieben habe und deshalb für deren Tod allein verantwortlich sei. Die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe nach dem 4. Juli 1960 keinen unmittelbaren Eingriff mehr vorgenommen, wird in einem Teil der Urteilsgründe als widerlegt behandelt; dort wird "dem Angeklagten nicht geglaubt, daß die Verstorbene selbst oder aber ein Dritter noch kurz vor dem Fruchtabgang einen Eingriff vorgenommen" hätte (UA S.6).

Indessen zeigen die Darlegungen an anderer Stelle, daß der Tatrichter insoweit keine sichere Überzeugung gewonnen hat. Er begründet nämlich die Freisprüche der beiden Mitangeklagten u.a. wie folgts

"Endlich konnte nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, daß die Angeklagte Ilse SB die Frucht beseitigt hat und deshalb am 10. August 1960 falsche Angaben machte, um sich selbst vor Strafverfolgung zu schützen" (UA S.11).

"Auch die Angeklagte Waltraud SC kann als Täterin für die Beseitigung der Frucht nicht ausgeschlossen werden; die Angeklagte Ilse Sg hat vor der Strafkammer einen entsprechenden Verdacht geäußert" (UA S.12).

Diese Ausführungen betreffen zwar nur die Mitangeklagten, berühren jedoch auch die Frage nach der Schuld des Beschwerdeführers. Entweder war dieser - ohne daß ein vernünftiger Zweifel bestehen konnte - für Fruchtabgang und Tod (allein) verantwortlich, oder

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es ließ sich insoweit die Täterschaft oder Teilnahme Dritter nicht sicher ausschließen. Im letzten Falle mußte der Tatrichter seine eigenen Zweifel zugunsten des Beschwerdeführers berücksichtigen, auch wenn dieser dann u.U. nur wegen versuchter Abtreibung und keiner der Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung verurteilt werden konnte.

Die dargelegten Bedenken sind übrigens nicht deshalb bedeutungslos, weil der Angeklagte zugegeben hat, "Massagen des Unterleibes bis kurz vor der Fehlgeburt bei Christa SiWrorgenommen zu haben" (UA 8.7). Denn diese Massagen waren nur "in Verbindung mit direkten Eingriffen in die Geschlechtsorgane zur Verursachung eines Fruchtabgangs geeignet"(UA S.7).

Die Verurteilung des Beschwerdeführers war daher, entsprechend dem Antrage des Generalbundesanwalts, in vollem Umfange aufzuheben.

Gemäß § 354 Abs.2 Satz 2 StPO ist die Sache an ein zu demselben Land gehörendes benachbartes Gericht gleicher Ordnung zurückverwiesen worden.

Sarstedt Schmidt Siemer

Börker Kersting