Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1963
BGH Entscheidung vom 14.05.1963 – 5 StR 135/63
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5_StR 135/63
ImNamen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Kraftfahrer Raı? I ED zu: ou, dort geboren am nn) 1937,
wegen Unzucht mit einem KXinde
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14.Mai 1963, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Prof.Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichter Schmidt
Bundesrichter Siemer
Bundesrichter Dr.Börker
Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannts
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 10.Januar 1963 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
- Von Rechts wegen -
- 2.
Gründere
Die Revision des Angeklagten ist unbegründet.
I. Die Verfahrensbeschwerden.
Der Revision ist darin zu folgen, daß der Ver-
. teidiger mit dem in der Hauptverhandlung gestellten Beweisamtrag beweisen wollte, daß das Kind Marion EB unnöglich an 19,April 1962 vom Angeklagten mit Gonorrhoe infiziert worden sein könne. Zu Unrecht meint aber die Revision, das Landgericht sei im Widerspruch zu der Wahrunterstellung auf den Beweisamtrag zu dem Ergebnis- gelangt, die bei dem Kinde festgestellte Geschlechtskrankheit sei eine Folge der unzüchtigen Handlungen vom 19.April 1962. Die Strafkammer hat diese Frage vielmehr offengelassen und lediglich, ohne hieraus Folgerungen zu Ungunsten des Angeklagten zu ziehen, eine Schmierinfektion nicht ausgeschlossen. Allerdings hatte der Verteidiger
in dem Beweisamtrag auch behauptet, daß die Großmutter des Kindes schon am 19.April 1962 erstmals Ausfluß bei dem Kinde festgestellt hatte. Diese Behauptung ist in dem ablehnenden Beschluß ebenfalls als wahr unterstellt. Darauf, ob es hierzu im Widerspruch steht, wenn es in den Urteilsgründen heißt, die Graßmutter habe "einige Tage später" im Schlüpfer des Kindes Blut gefunden, kommt es nicht an. Auch hieraus sind keine Schlüsse zum Nachteil des Angeklagten gezogen worden.
Soweit der Verteidiger unter Beweis gestellt hatte, die Scheide des Kindes habe keine Verletzungen gehabt, ist als wahr unterstellt worden, daß zur Zeit der Unter- : Suchung durch die beiden Ärzte keine Verletzungen festzustellen waren. Falls das nicht dem Sinne des Beweisamtrages entsprochen haben sollte, weil hierdurch frühere . Verletzungen nicht ausgeschlossen worden sind, so wäre es Sache der Verteidigung gewesen, nach Bekanntgabe des
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Beschlusses Gegenvorstellungen zu machen. Im übrigen sind im Urteil auch insoweit keine Feststellungen zum Nachteil des Beschwerdeführers getroffen worden.
Im Beweisamtrag hatte der Verteidiger die Ärztin Dr.Elben und den Arzt Dr.Fischer dafür als Zeugen benannt, daß Marion AED unmöglich am 19.April 1962 infiziert worden sein könne, weil Gie Inkubationszeit beim Tripper mehr als 12 Stunden betr«age, daß Blutungen bei Tripper regelmäßig ausgeschlossen seien und daß ferner die Einführung des Fingers in die Scheide des Kindes nicht möglich sei. Mit Recht ist das Landgericht zu diesen Punkten davon ausgegangen, daß es sich hier nicht um Zeugenvernehmungen, sondern um die Erstattung eines Gutachtens handelt. Das Gericht hat daher diesen Teil des Beweisamtrages dahingehend beschieden, daß es nach Anhörung der Sachverständigen Dr.Elben selbst die erforderliche Sachkunde besitze und sich ein weiterer Sachverständiger daher erübrige.
Die Revision behauptet, däs Gericht habe zu diesem Punkte seine Aufklärungspflicht verletzt, weil es in Wirklichkeit überhaupt keinen Sachverständigen vernommen habe. Die Ärztin Dr.Elben habe ausweislich der Sitzungsniederschrift keine Aussage gemacht, sondern nur erklärt, sie verweigere die Aussage. Hierbei übersieht die Revision jedoch, daß Frau Dr.Elben zwar als Zeugin die Aussage verweigert hat, später jedoch ausweislich der Sitzungsniederschrift noch- ‚mals vorgerufen worden ist und als Fachärztin ein Gutachten erstattet hat.
Schließlich hat die Jugendschutzkammer die ihr durch § 244 Abs.2 StPO auferlegte Pflicht, den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären, auch nicht dadurch verletzt, daß sie davon abgesehen hat, Marion AED ais zeugin zu hören. Das Kind war zur Zeit der Hauptverhandlung knapp viereinhalb Jahre alt, Es sei - so heißt es in den UrteilsS- gründen -— unmöglich, daß es sic#Ghna neun Monate nach
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der Tat zuverlässig an den Vorfall erinnern könne.
Selbst wenn das Kind sich noch an einige Tatsachen ET- innern sollte, so könne von einer Vernehmung Abstand genommen werden, da nicht zu vrwarten sei, daß die
Aussage des Kindes eine andere oder sicherere sein würde als die des mittelbaren sachverständigen Zeugen Dr. AS (Kleinknecht/Müller, Komn. zur StPO 4.Aufl.1958 § 250 Anm. 2a). Diese Ausführungen sind nicht zu beanstanden, zumal
Dr ABER schon in seirem schriftlichen Gutachten auf
die Möglichkeit des Naclıılassens der Erinnerungsfähigkeit hingewiesen hatte. Unter diesen Umständen brauchte sich die Jugendschutzkammer von der Vernehmung des Kindes in der Hauptverhandlung eine weitere Aufklärung des Sachverhaltes nicht zu versprechen und konnte die Bekundung des Dr .AEEEM, die noch durch die Bekundungen der Kriminalmeisterin SB und der Großmutter des Kindes unterstützt wurde, für die Wahrheitsfindung als ausreichend ansehen. Auch hatten der Angeklagte und sein Verteidiger nicht beantragt, das Kind als Zeugin zu vernehmen. Daß gegen die Vernehmung mittzlbarer Zeugen keine Bedenken bestehen, hat das Landgericht zutreffend dargetan.
Richtig ist, daß in den Urteilsgründen nicht festgestellt worden ist, wann Dr.Ammmmn das Kind vernommen hat. Daraus ergibt sich jedoch kein Rechtsfehler. Diese Tatsache kann in der Hauptverhandlung dennoch erörtert worden sein. Was die Revision noch in diesem Zusammenhange unter Hinweis auf BGH NJW 1963,401 in einem weiteren Schriftsatze vorgetragen hat, liegt neben der Sache. Die Revision übersieht, daß Dr. AM nicht nur als Sachverständiger, sondern auch als Zeuge vernommen worden ist,
II. Die Sachrüge.
Auf die Sachrüge hat der Senat das Urteil seinem gesamten Inhalte nach geprüft. Hierbei haben sich Rechtsfehler nicht ergeben. Das Rechtsmittel war daher zu verwerfen. | |
Sarstedt Schmidt Siemer
Börker Kersting