Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1963
BGH Entscheidung vom 14.05.1963 – 5 StR 124/63
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5_StR 124/63
2182 020
Im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Kaufmann Franz K ED zu: vB Kreis EEE: geboren am EEE 1910 in zB (Oberschlesien),
wegen Verführung eines männlichen Jugendlichen zur gleichgeschlechtlichen Unzucht und wegen Unzucht
mit einem Manne
hat der 5.Strafsenat des Bundssgerichtshofs in der Sitzung vom 14.Mai 1963, an der teilgenommen habens
Senatspräsident Prof.Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundssrichter
Schmidt Siemer Dr.Börker Kersting
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr us
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte >
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten Kin wird das Urteil des Landgerichts in Göttingen vom 17.Dezember 1962, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an düs Landgericht zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
Gründe§
Wie die Revisicn mit Recht rügt, erschöpft die Wahrunterstellung nicht das Beweisthema. Dieses ging nicht nur dahin, daß Feldhahn früher mehrfach die - Unwahrheit gesagt habe, sondern enthielt auch die Behauptung, daß er dies "in einer Art und Weise, die ihn unglaubwürdig erscheinen läßt", getan habe. Gerade auf diesen, allerdings nicht näher erläuterten Teil des Beweisamtrages kam es dem Verteidiger erkennbarerweise an. Ihm ist auch zuzugeben, daß dieser Punkt für die Waährheitsfindung wichtig sein konnte. Darum durfte sich das Landgericht hier schon mit Rücksicht auf seine Aufklärungspflicht nicht damit begnügen, "die behaupteten Tatsachen! als wahr zu unterstellen. Ehe es das tat, mußte es den Antrag so ergänzen lassen, daß sein Inhalt in allen tatsächlichen Einzelheiten, die für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit FEED vedsutsam sein konnten, feststand. Der Wahrheitsermittlung dienlicher wäre es freilich gewesen, einfach die Vorstrafakten FORD von der Staatsanwaltschaft oder dem Jugendgericht in Göttingen herbeiholen zu lassen und aus ihnen die in Betracht kommenden Schriftstücke zu verlesen,
Schon wegen dieses verfahrensrechtlichen Verstoßes muß das Urteil aufgehoben werden, Der Senat braucht daher nicht zu prüfen, ob rechtliche Bedenken dagegen bestehen, daß das Landgericht neben dem Verbrechen nach § 175a Nr.3 StGB ein selbständiges fortgesetztes Vergehen nach § 175 StGB annimmt (vgl. BGH NIW 1962,1628). Ebenso kann unerörtert bleiben, ob die Strafkammer den Gesamtvorsatz der
Unzucht mit einem Manne nach § 175 StGB genügend begründet (BGHSt 1,313,315; 2,163,164,167). Durch seine Bejahung wäre der Angeklagte beschwert, wenn einzelne Handlungen, als selbständige Vergehen gegen § 175 StGB betrachtet, verjährt wären.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft.
Sarstedt Schmidt Siemer
Dr.Börker Kersting