Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1963
BGH Entscheidung vom 14.05.1963 – 5 StR 118/63
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Im Namen des VolkesZ184 014
In der Strafsache gegen
den kaufmännischen Angestellten Gerhard P EEEEEEEE>
sus SCEEEEEEEEEEED Kreis SCHE, dort geboren am EEE 1956,
wegen Beihilfe zum Betrug
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofsin der Sitzung vom 14.Mai 1963, an der teilgenommen habens
Senatspräsident Prof.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr.Börker Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr ED
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte EEE als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannts
Die Revision der Staatsamwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Lüneburg vom 21.Dezember 1962 wird verworfen,
Die Kosten des Rechtsmittels werden der Landeskasse auferlegt.
- Von Rechts wegen -
- DD m
Gründes
Die Revision der Staatsanwaltschaft, die der. Generalbundesanwalt nicht vertreten hat, ist unbegründet.
Die auf die Sachrüge vorgenommene Prüfung des Urteils, durch das die Strafkummer den Angeklagten von der Anklage der Beihilfe zum Betrug freigesprochen hat, hat keinen Rechtsfehler zutage gefördert, der zur Aufhebung des Urteils führen könnte.
Soweit das Landgericht in den Urteilsgründen sagt (DA S.5 unten/6 oben), der Angeklagte habe zwar falsche Angaben in den Kaufanträgen gemacht, "aber nicht jede. schriftliche oder münd!iche Lüge sei eine Täuschungshandlung im Sinne des § 265 StGB", könnten diese. Aus- . führungen allerdings den Eindruck erwecken, die Strafkammer habe zu Unrecht schon eine Täuschungshandlung verneint. Diese - wie auch die Revision nicht verkennt - wohl "lißverständliche Fassung ist jedoch nicht entscheidend. Denn freigesprochen hat die Strafkammer den Angeklagten deshalb, weil sie den Schädigungsvorsatz - richtiger die Kenntnis des Angeklagten von dem Vorsatz seines Bruders - nicht für bewiesen hielt. Denn er sei - 50 wird in den Urteilsgründen ausgeführt - fest davon überzeugt gewesen, sein 3ruder werde in der Lage sein, ‘ die übernommenen Abzahlungsverpflichtungen zu erfüllen,
Zu Unrecht meint die Revision zu diesem Punkte, das _ Tandgericht habe übersehen, daß die geschädigten Kredit- . Institute schon dadurch. einen, Schaden erlitten hätten,
.. daß sie dem Bruder des Angeklagten Darlehen gewährten, auf die dieser keinen Anspruch hatte. Wenn aber der rechtswiärige Vermögensvorteil des Bruders darin liege, daß er sich Darlehen. verschaffte, auf die er keinen Anspruch hatte, dann liege der entsprechende Schaden schon in der Darlehensgewährung, nicht erst darin, daß die Darlehen später nicht oder nicht völlig zurückgezahlt
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wurden. Es hätte daher, um das Verhalten des Angeklagten zu beurteilen, auch nicht nur geprüft werden müssen, ob er damit rechnete, sein Bruder werde den Wechselverpflichtungen nachkommen, sondern auch, ob er zumindest in Kauf nahm, daß die um Darlehen angegangenen Kreditinstitute seinem Bruder Darlehen gewährten, die sie bei Kenntnis des wahren Sachverhalts nicht gewährt hätten,
Dem ist der Generalbundesanwalt mit Recht entgegengetreten. Die Frage, ob die Kreditinstitute die Darlehen nicht gewährt hätten, wenn sie die wahre Sachlage gekannt hätten, betrifft nicht das Tatbestandsmerkmal der Schädigung, sondern der Täuschung. Sie ergibt sich aus den Urteilsgründen sowohl für den Bruder des Angeklagten als auch - was seine Kenntnis angeht - für den Angeklagten, Ein Vorgang, der den Wert des Gesamtvermögens des Verfügenden nicht vermindert, wird aber nicht schon dadurch zu einer Vermögensbeschädigung, daß er auf Täuschung beruht (BGH NJW 1952,1062; 1962,309). Besteht nun die Vermögensverfügung des Getäuschten in einer Darlehenshingabe, dann kommt es darauf an, ob die sich aus dem Darlehensvertrag ergebenden Gegenansprüche auf Rückzahlung des Darlehens wirtschaftlich sicher und deshalb dem Gegenstand des Darlehens gleichwertig sind (RGSt 74, 129,130; RG JW 1934,40 und HRR 1937,281).
Die Revision weist nun zwar mit Recht darauf hin, daß die Kreditinstitute in diesem Sinne durch die Darlehenshingabe geschädigt wurden, weil Arnold Pie schon bei Abschluß der Verträge seine schlechte wirtschaftliche Lage kannte, die im Jahre 1961 zum Zusammenbruch seines Betriebes führte (UA S.8). Im Hinblick auf den Bruder des Angeklagten ist somit nicht nur die Täuschungshandlung, sondern auch die Vermögensbeschädigung vom Landgericht nach der äußeren und inneren Tatseite festgestellt worden. Denn die Kreditinstitute erhielten wegen seiner mangelnden Zahlungsfähigkeit für das von
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hnen hingegebene Geld nur eine minderwertige Gegenorderung. Daß sein Bruder schon damals zahlungsunfähig
gr, hat der Angeklagte jedoch nicht gewußt oder im
inne des bedingten Vorsatzes nicht für möglich gehalten, edenfalls_ - das ergeben die Darlegungen der Strafkamner - ar seine dahingehende Einlassung nicht zu widerlegen. ‚anach ist der Angeklagte davon ausgegangen, sein Bruder ei zur fristgerechten Einlösung der Wechsel willens
nd in der Lage. Der Angsklagte hat somit entgegen der feinung der Revision nicht lediglich die nachträgliche iedergutmachung eines bereits eingetretenen Vermögens- ıchadens für möglich gehalten; er hat vielmehr eine rtermögensbeschädigung der Kreditinstitute gar nicht ins ge gefaßt. Sie erhielten nach seiner irrigen Vorstellung segen seinen Bruder einen dem Wert des hingegebenen Jarlehens völlig gleichwertigen Gegenanspruch,.
Die Voraussetzungen, unter denen in besonders selagerten Fällen trotz Wertgleichheit von Leistung und segenleistung ein Vermögensschaden vorliegen kann (BGHSt 165321), kommen hier nicht in Betracht.
Ohne Erfolg weist die Revision darauf hin, daß die {reditinstitute Darlehen "ohne Rücksicht auf die Bonität les Käufers nur gegen Sicherungsübereignung des Fahrzeugs geben". Da nach der Annahme des Angeklagten die Ansprüche ler Darlehensgeber mit Rücksicht auf die Vermögenslage seines Bruders zunächst auch ohne die vereinbarten Sicherungen wirtschaftlich völlig sicher waren, würde es die Verurteilung des Angeklagten nicht rechtfertigen können, wenn er gewußt oder damit gerechnet hätte, daß sein Bruder eine vertraglich zugesicherte Sicherheit nicht gewährte (RGSt 74,129,130). Auf diese Frage könnte
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es nur ankommen, wenn nach der Vorstellung des Angeklagten die durch den Darlehensvertrag begründeten Rückzahlungsansprüche der Darlehensgeber, für sich betrachtet, dem Wert des Darlehens nicht entsprochen hätten, vielmehr erst die vereinbarten Sicherheiten die Gegenleistung des Darlehensnehmers vollwertig gemacht
Sarstedt Schmidt Siemer Börker Kersting