Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1963
BGH Entscheidung vom 14.05.1963 – 1 StR 13/63
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
„2168 080
in Nanen:- des voii
In der Strafsache gegen
den Studenten Heinrich EB EEED :.:: Pe’ BD. dort geboren an ED 1937,
wegen Unzucht mit einem Kinde u.2.
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. Mai 1963, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Fischer
Bundesrichter Mai als beisitzende Richter,
Überstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 13. Juli 1962 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen unzüchtiger Handlungen wit einem Kinde, begangen in Tateinheit mit einem Verbrechen nach § 175 a Nr. 3 St6B, unter Einbeziehung einer früher erkannten Gefängnisstrafe zu einem Jahr drei Monaten Gesamtgefängnis verurteilt.
I. Das Urteil hält der von der Revision erhobe= nen allgemeinen Sachrüge nicht Stand.
Bin Schuldspruch wegen vollendeten Verbrechens nach § 175 a Nr. 3 StGB setzt voraus, daß der Ninderjährige, der sich zu gleichgeschlcchtlicher Unzucht mißtrauchen 1&ßt, dadurch sich selbst oder seinen Verführer geschlechtlich erregen oGer befriedigen will (BEHSt 2, 40). Über eine solche innere Anteilnahme des damals etwa 8 1/2jährigen Knaben an der Unzuchtshandlung des Angeklagten stellt das Lanägericht nichtsftest, Im Gegenteil war der Knabe nach dem Urteil verängstigt und weinte, weil der Beschwerdeführer in energischem Tone mit ihm umging, ihn zu Boden warf und zum Afterverkehr von hinten an den Schultern zu sich riß; währenä des Verkehrs fing er zu schreien an, so daß der Angeklagte ihn losließ, Ein solcher Sachverhalt steht dem Tatbestand des § 175 a Nr. 1 StGB näher. Unter dem Gesichtspunkt des § 175 a Nr. 3 StGB kommt der Versuch eines Verbrechens in Trage, sofern der Angeklagte darauf aus war, bei dem Buben Sinnenlust oder geschlechtliche Neugier zu wecken. Ob das Gefühl der Angst, in das er ihn verstzte, die Verführung im Sinne des § 175 a Nr. 53 StGB schlechthin ausschließt, wie der 4. Strafsenat in der Entscheidung BGHSt 17, 63 angenommen hat, kann daher bei der gegebenen Sachlage vorerst offen bleiben.
Der Rechtsfehler zwingt zur Aufhebung des einheitlichen Schuldspruchs im ganzen.
II. Im übrigen hält der Senat folgende Hinveise
für angezeigt:
1. Bin Beschluß des Präsidiums ist zwar nicht schon darum vorschriftswidrig, weil er nicht von allen Mitgliedern unterzeichnet ist; denn dies beweist nicht, daß die übrigen gesetzwidrig übergangen sind (BGHS+t 12, 402, 404f; 13, 53 A 1; 13, 126). Ein Beschluß im "Umlaufverfahren" kommt aber nicht schon mit der ersten Unterschrift zustande, sondern wird - bei gehöriger Mehrheit - erst aann wirksam, wenn von den an der Mitwirkung nicht verhinderten Mitgliedern auch das letzte seine Entschließung getroffen hat (BGHSt 12, 402, 406 a.E.). Er muß dementsprechend datiert werden,
2. Sachverständigenbeweis kann zwar über die Glaubwürdigkeit eines Zeugen erhoten werden. Ob die Aussage "objektiv" richtig ist, hat jedoch nicht der Sachverständige zu beurteilen, sondern das Gericht. Dieses darf kraft eigener Sachkunde entscheiden, selbst wenn nicht alle seine Mitglieder auf dem betreffenden Sachgetiet gleich fachkundig unä erfahren sind (BGHSt 12, 18). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Übersicht BGH NJW 1961, 1636 Nr. 21) braucht das Gericht im allgemeinen keinen Sachverständigen hinzuzuziehen, wenn die Aussage kindlicher Zeugen in anderen Umständen Unterstützung findet. Ob dies bei Berücksichtigung der Revisionsbegründung hier ausnahmsweise trotz der Geständnisse des Angeklagten notwendig ist, wird
die Strafkammer in der neuen Verhandlung »vrüfen. Zum Beweiswert des wiederholten Wiedererkennens siehe BGHSt 16, 204. Der"Zeuge" = Schüler VB is:
in der Verhandlung vom 13, Juli 1962 nicht vernommen
worden:
3. Die Niederschrift über die richterliche Vernehmung des Angeklagten vom 8. September 1960 ist zwar zum Urkundenbeweis (§ 254 StPO) für ein Geständnis des Angeklagten nicht tauglich, weil der Richter sie versehentlich nicht unterschrieben hat (BGHSt 9, 298).
Der Beweis, daß der Angeklagte gestanden hat, wie das Geständnis zustandegekommen ist und welchen Inhalt es hat, kann jedoch auch auf andere Weise geführt werden, so durch Vernehmung der Verhörspersonen, wie hier (BEHSt 5, 214, 217). Dabei darf auch die unvollständige Nicderschrift als Geädächtnisstütze verwendet werden, zumal die beurkundete Vernehmung die Grundlage für
den Haftbefehl des Ermittlungsrichters war. Übrigens bestreitet der: Beschwerdeführer gar nicht, die Geständnisse so abgelegt zu haben, wie sie in der Niederschrift festgehalten sind.
4. Die Strafkammer muß ihre Meinung überprüfen, daß ihre bisherigen Feststellungen über die Tatzeit sich mit den Zeitangaben der Entlastungszeugen des Angeklagten in Einklang bringen lassen. Nach den Feststellungen traf dieser die Jungen zwischen zwei und drei Uhr nachmittags. Bis "etwa gegen drei Uhr" verweilte er bei ihnen; denn erst um diese Zeit entfernten sich Ren& ggp vnü Heinz HWw, un zu Hause Fischfanggerät zu holen. Bereits um drei Uhr hat der Angeklagte jedoch mit seiner Mutter nach deren Aussage daheim Kaffee
getrunken. Da er für den Heimweg ungefähr eine halbe Stunde benötigte, müßte er sich schon etwa um 14.30
Unr von den Kindern getrennt haben, also kurz nach
der Begegnung mit ihnen. Weiter ist nach dem Urteil unklar, ob er nicht überhaupt an Ort und Stelle verblieb. Nur Rene und Heinz waren weggegangen. Horst HOME und Manfrei Igpwaren dageblieben, der Angeklagte offenbar mit ihnen. Denn es ist nicht festgcstellt, daß auch er oder die teiden anderen Knaben weggingen. Jedenfalls befand er sich wieder in der Gesellschaft aller vier Buben, als Rene und Heinz "gegen vier Uhr" zurückkehrten. Hatte er um 15 Uhr mit seiner Mutter gevespert, so müßte er sich schon etwa eine
haibe Stunde vorher von Hause entfernt haben. Die Strafkammer hat zwar ausgeschlossen, daß ihn die Mutter nach der Kaffeemahlzeit, im Garten, unentwegt bis 17 Uhr im Auge behielt; ok sie das auch bloß für die Dauer einer halben Stunde, von 15 Uhr bis 15.30 Uhr annehmen wollte, ergibt das Urteil etvensowenig wie, daß sie der Mutter überhaupt keinen Glauben geschenkt hat. Das Landger icht muß sich daher schlüssig werden, ob sich —- fast drei Jahre nach der Tat - überhaupt auf die Minute oder
auch nur auf die Stunde genau festlegen 1äßt, wann
sie begangen ist; ferner, welcher Beweiswert Bekundungen über täglich sich in annähernd gleicher Weise wiederholende Vorgänge und über ihren zeitlichen Ablauf zukommt, wenn dieser nicht eigens oder durch kesonders einprägsame Umstände festgehalten ist.
5. Das Revisionsgericht muß prüfen können, ob gie Gesamtstrafe gesetzlich gebildet ist. Dazu ist cs
außerstande, wenn das Landgericht nicht die föhe einbezogenen Strafe im Urteil angibt.
Dr. Geier illms Hübner Fischer Mai
der