Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1963
BGH Entscheidung vom 09.05.1963 – 2 StR 304/63
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
ImNamen des Voikes
In der Strafsache
gegen
den selbständigen Mechäniker Frithjof
HOW: zeivoren am
1933 in ’
wegen schweren Diebstahls
hat der 2. Strafsenat des Bundesgcerichtshofs in der Sitzung von 9. Oktober 1963, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus
Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter
Staatsanwalt
als Vorsitzender,
Scharpenseel
Mayr
Meyer
Henning
als beisitzende Richter,
Dr.
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter
für Recht erkannt:
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Auf die Revision des Angeklagten wirä das Urte!l
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; Landgerichts in Düsseldorf vom 9. Mai 1963 mit
Veststellungen aufgehoben.
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Die Sache wird zur neuen Verhandlung unä Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das JLandgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls in zwölf Fällen nach den §§ 242, 243 Aks. I Nr. 2 und 5, 74 StGB zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Seine Revision hat Erfolg.
Nach den Feststellungen beteiligte sich der Angeklagte an Einbrüchen einer Diebesbande. Er stand jeweils Schmiere, half die nach Zertrümmerung der Schaufernsterscheiben herausgereichten Radiogeräte zum bereitstehenden Kraftwagen tragen und führte zweimal die anderen als Ortskundiger zum Tatort; nach der vorletzten Tat wurden die gestohlenen Sachen in seiner Werkstatt untergestellt. An der Beute und deren Erlös hatte er nie ummittelkbar Anteil. Nur gemeinsame, ausgicbige Zechen, die in der Regel vor Antritt der Diebesfahrten stattfanden, wurden mit einem Teil des ärlöses bestritten; gelegentlich bezahlte der
Angeklagte aber seine Zeche selbst.
Die Strafkammer nimmt Mittäterschaft des Angeklagten an, weil er ein eigenes Interesse daran gehabt habe, daß
Sen andern das Diebesgut zufloß. Das folge aus dem Unfang und der Art seiner Betcilizung, aus den mit den Eriös finanzierten Gaststättenbesuchen, aus seiner Freundschaft mit einem der Diebe und auch daraus, daß er zuletzt durch Verwahrung der Beute einen zweiten Diekstahl.
in derselben Nacht eruözglicht habe.
Zu Recht wendet die Revision ein, daß die Feststellungen nur eine Bestrafung wegen Beihilfe zum Dietkstahl, nicht aber wegen Mittäterschaft rechtfertigen.
&s ist schon zweifelhaft, ob aus den von der Straikamner dargelegten Umständen auf ein die Mittäterschaft begründendes eigenes Interesse des Angeklagten an den Taten geschlossen werden kann; auch der Gehilfe kann an der fremden Tat ein eigenes Interesse haben. Doch braucht
äies nicht näher erörtert zu werden. Jedenfalls ergibt sich daraus nicht, daß der Angeklagte in Zueignungsabsicht gehandelt hat. Mittäter kann nur sein, wer als
Täter in Betracht kommt, bei einen Diebstahl also nur derjenige, der selbst in Zueignungsabsicht handelt
(vel. BGHSt 2, 317, 320; Schönke-Schröder 11. Aufl. Anm. 10 zu § 47 StüB).
Die Absicht rechtswidriger Zueignung beim Diebstahl besteht darin, daß der Dieb die fremde Sache oder ihren Sachwert dem eigenen Vermögen zuführen, ihren wirtschaftlichen vert für sich nutzen will (B6HSt 16, 190). Nies setzt voraus, daß er selbst, sei es auch nur für kurze Zeit, zum eigenen Nutzen eine gewisse Herrschaft über die Sache ausüben will. Der Angeklagte vurde aber in keinen der zwölf Fälle cei der Verteilung der Beute und ihres Eriösces berücksichtigt; daß es ihm trotzdem Jeweils auf das Dicebesgut angekommen sein könnte, erscheint danach ausgeschlossen. Ebensovenig ergibt sich
die Zueignungsabsicht daraus, daß er an den Gasthausbesuchen teilgenommen hat.
Die Verurteilung wegen Diebstahls kann demnach nicht bestehen bleiben.
Baldus Scharpenseel Mayr
Meyer Henning