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BGH Entscheidung vom 07.05.1963 – 5 StR 71/63

5. Strafsenat

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5 StR 71/63 2184 004

Im Namen des Yolkes

In der Strafsache

gegen

die Rentnerin Anneliese - auch genannt "Anita" -— DB m geborene WEB ohne festen Wohnsitz,

geboren am AEEEEEEEEEE 1910 in vom,

zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Diebstahls im Rückfall

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7.Mai 1963, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Prof.Sürstedt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr.Koffka

Bundesrichter Schmidt

Bundesrichter Siemer

Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte (in als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Die Revision der Anscklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 2.November 1962 wird verworfen.

Die Angeklagte trägt die Xosten ihres Rethtsmittels.

Auf die Kevision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Äosten des Rechtsmittels der Staatsansaltschaft, an das Landgericht in Braunschweig zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen -

on I

Gründeszg

I.

Die Revision der Angeklagten ist unbegründet. Den Tatort von Amts wegen zu besichtigen, hatte die Strafkammer keinen Grund. Die übrigen “inzelausführungen greifen nur unzulässigerweise die Feststellungen an, Diese tragen die Verurteilung. |

II.

Die Revision der Staatsanwaltschaft, die auf den Strafausspruch beschrärkt ist und vom Generalbundesanwalt vertreten wird, hat Erfolge

l. Das Landgericht hält die Angeklagte für eine Gewohnheitsverbrecherin, verneint jedoch ihre Gefährlichkeit. Es sagt zur Begründung im wesentlichen, die bisher von ihr entwendeten Werte seien nicht erheblich gewesen

(UA S.15). Diese Beurteilung ist rechtsirrig.

Eine Bestrafung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher setzt zwar "voraus, daß die begangenen Straftaten solche vn erheblichem Schuld- und Unrechtsgehalt waren und daß auch für die Zukunft Straftaten zu erwarten sind, die den Rechtsfrieden erheblich stören werden. Strafbare Handlungen, die nur als Belästigung der Allgemeinheit zu werten sind", bleiben daher selbst dann außer Betracht,- "wenn anzunehmen ist, daß es immer wieder dazu kommen werde" (BGHSt 1,94,101). Unter diese sogenannten Bagatelldelikte fallen aber die meisten Taten der Angeklagten nicht.

-4-

a) Das gilt zunächst für den jetzt abgeurteilten Rückfalldiebstahl der Angeklagten beim Pfarrer Sg». Diesem entwendete sie am zweiten Tage ihrer Tätigkeit als Haushälterin aus seinem Arbeitszimmer 1860 DM, die zum größten Teil der Kirchengemeinde gehörten; außerdem nahm sie 200 DM Haushaltsgeld nit,

b) Auch ihre vorhergehenden Taten, für die sie im Jahre 1959 mit einer Gesamtstrafc von 2 Jahren und 4 Monaten Zuchthaus belıgt worden war, hatten einen erheblichen Unrechts- und Schuldgehalt. Sie erschwindelte sich im Oktober 1958 ven einer Witwe aus deren Witwenrente insgesamt 350 DM. Im Januar 1959 nahm sie bei einer anderen Witwe von 81 Jahren, die wegen Störung des Sehvermögens und des Gehörs hilfsbedürftig war, eine Stellung als Haushälterin an und stahl ihr über 200 DM Bargeld, Schmuck und .Bestecke.

c) Von ihren noch weiter zurückliegenden Taten überschreiten die folgenden den Rahmen bloßer Bagatelldelikte,

Im Jahre 1943 stahl die Angeklagte einer Gastwirtsgehilfin, in deren Wohnung sie vorübergehend aufgenommen worden war, eine Herrenarmbanduhr im Werte von etwa 50 RM. In demselben Jahre stiftete sie ihren Freund an, einem Hausgenossen das Fahrrad, einen im Kriege besonders wertvollen Gegenstand, zu stehlen. Sie erhielt eine Gesamtstrafe von 1 Jahr und 10 Monaten Zuchthaus, die sie bis zum 24.Februar 1945 verbüßte. In Dezember 1945 brachte sie. eine Frau durch Betrug um deren Bügeleisen. Im Januar 1946 betrog siu eine Reisegefährtin um deren Koffer mit allen Habseligkeiten. In beiden Fällen schädigte sie unter den Nachkriegsverhältnissen die Eigentümerinnen empfindlich. Im Februar 1946 mißbrauchte sie die Gastfreundschaft einer Bekannten und stahl dieser

‘eine Doubl&-Armbanduhr und ein: Geldbörse mit etwa

100 RM. Die Gesamtstra’c von 2 Jahren und 9 Monaten Zuchthaus verbüßte sie bis zum 7.Dezember 1948. Danach betrog sie Verwandte, die sie aufnahmen, um 400 DM, brachte das Geld Anfang Januar 1949 in Hamburg mit einem Manne durch und bezichtigte diesen, ihr das Geld gestohlen zu haben. Die Gesamtstraie von 1 Jahr und 3 Monaten Zuchthaus wurde bis zum 5.Juni 1950 vollstreckt. Von Mai bis Juli 1952 hob die Angeklagte zu Unrecht die Monatsrente ihres gerade verstorbenen Ehemannes im Betrage von jeweils über 70 DM ab und fälschte dabei dreimal seine Interschrift, Im August 1952 gab sie einen von ihr fälschlich unterschriebenen Rentenempfangsschein ihres verstorbenen Mannes in einem Schuhgeschäft für einen Kaufpreis von 15 DU in Zahlung und ließ sich den überschießenden Betrag auszahlen. Im selben Monat versuchte sie einen Beischlafdiebstahl und versteckte eine Brieftasche, die eine andere Prostituierte gestohlen hatte, Sie verbüßte die Gesamtstrafe von 1 Jahr und 8 Monaten Gefängnis bis zum 15.Februar 1955.

Es kann daher keine Rede davon sein, daß die Angeklagte als Gewohnheitsverbrecherin nicht gefährlich sei, weil ihre Taten nach Unrcschts- und Schuldgehalt nicht schwer genug seien.

2. Das Landgericht verneint die Gefährlichkeit der Angeklagten auch deshalb, weil die jetzt verhängte Zuchthausstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten sicherlich dazu beitrage, sie von künftigen Straftaten abzuhalten. Dabei ist über-Sehen, daß es in diesem Zusämmenhange auf den Zeitpunkt der Hauptverhandlung, und nicht auf die voraussichtlichen Wirkungen des Strafvollzuges ankommt. Diese sind erst für die Entscheidung über die Sicherungsverwahrung nach § 42e StGB von Belang:

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.

Der Senat macht von der Möglichkeit Gebrauch, die Sache an ein anderes Iandgsricht zurückzuverweisen (§ 354 Abs.2 Satz 2 StPO).

Es empfiehlt sich, in der neuen Hauptverhandlung die Feststellungen, die dem rechtskräftigen Schuldspruche zugrunde liegen, zu verlesen. Sie müssen jedoch im neuen Urteil nicht wiederholt, sondern dürfen dort als bekannt vorausgesetzt werden. Für die erforderliche neue Gesamtwürdigung der Taten wird auf BGH MDR 1957,562 hingewiesen,

Sarstedt Koffka Schmidt

Siemer Dr.Börker