Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1963
BGH Entscheidung vom 26.04.1963 – 4 StR 85/63
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
4_S4R_85/63 2161 026
Im Yamen des Voikes
In der Strafsache
gegen
den Bergmann Karl-Heinz S ED zu: SEE: dort geboren or EEE 935;
wegen fahrlässiger Tötung
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. April 1963, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Jagusch als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Flitner Bundesrichter Börtzler
Bundesrichter Dr. Weber als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt EEE in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. Dr. EEE vei der Urteils-
verkündung - als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Saarbrücken vom 10. August 1962 wird
verworfen,
Die Kosten des Rechtsmittels fallen der Landeskasse zur Last.
Von Rechts wegen
Im April 1961 gegen 4 Uhr morgens fuhr der Angeklagte mit seinem Simca-Personenwagen auf der Dudweilerstraßc (Bundesstraße 10) in Saarbrücken stadtauswärts. Auf dieser Straße waren damals noch keine Vorfahrtschilder aufgcestellt (Bild 44 oder 52 der Anlage zur StVO). Als er sich der Kreuzung mit der Richard-Wagner-Straße näherte, die in beiden Richtungen mit Dreieckschildern (Bild 30 der Anlage zur StVO) als nicht bevorrechtigte Straße gekennzeichnet ist, verminderte er seine Geschwindigkeit auf 40 bis 50 km/stä. Dann fuhr er ohne weitere Vorsichtsmaßnaehmengeradeaus weiter auf die Kreuzung, weil er wußte, daß in der Richard-Vegner-Straße Wartezeichen aufgestellt waren und deshalb glaubte, vorfahrtberechtigt zu sein, Auf der Mitte der Kreuzung sticß er mit einem von rechts in rascher Fahrt herangekommenen Personenwagen zusammen, den er infoige der dichtier: Bebauung der Dudweilerstraße erst 20 m vorher hatte sehen können, Bei seiner Fahrgeschwindigkeit konnte er nicht mehr rechtzeitig vor ihm anhalten. Die Fahrerin dieses Wagens wurde tödlich verletzt.
Der Angeklagte ist von dem Vorwurf der fahrlässigen Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung freigesprochen worden, weil-er ohne Verschulden über die Vorfahrtlage geirrt habe.
Die Revision der Staatsanwaltschaft, die von der Bundesanwaltschaft vertreten wird, beanstandet nur den Freispruch von der Anklage wegen fahrlässiger Tötung. Sie kann kcinen Erfolg haben,
Das Landgericht geht von der Rechtsprechung des Bundesgcerichtshofs aus, nach der an einer Kreuzung oder Einnündire
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mit der oben beschricbenen Beschilderung der Benutzer der Straße ohne vorfahrtregelnde Verkehrszeichen gegenüber dem auf der nicht bevorrechtigten Straße von rechts kommerden Verkehr ebenfalls wartepflichtig ist (BGHSt 8, 107; VRS io, 449; 11, 441; 14, 305; 15, 123, 401). Die Meinung der Strafkammer, dem Angeklagten könne es nicht zum Vorwurf gemacht werden, daß er seine Yartepflicht nicht erkannt habe, ist im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden.
Dice Strafkammer ferkennt nicht, daß jeder Verkchrsteilnchmer dic Verkehrsregeln im wesentlichen kennen und sicli, falls ihm ihre Bedeutung nicht klar sein sollte, darüber unterrichten muß, bevor er am Verkehr teilnimmt. Das gilt vor allem für den Kraftfahrer bei ciner Änderung des Yorfehrtrechts, die von grundlegender Bedeutung für den Strafcrverkchr ist. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sieht cs die Strafkammer als fahrlüscsig an, wenn ein Kraftfahrer, obwohl er bci gewissenhafter Früfung der Vorfahrtlage Zweifel an scincer Auffassung haben müßte, auf die Richtigkcit seiner Meinung vertraut und cs unterläßt, sich entsprechend vorsichtig im Verkehr zu verhalten und sobald wie möglich sichere Kenntnis über aie Vorkehrsregeln zu verschaffen. So war die Sachlage hier aber nicht.
Der Angeklagte kannte den Urtceilsfeststellungen zuloisc dic von der Grundrcegel "rechts vor links" abweichende Vorfahrtregelung durch entsprechende (positive und negative) Verkchrszcichen. Hier handelte cs sich indes um eine am Unfalltage den gesetzlichen Anforderungen schon lange richt mehr entsprechende einseitige Kennzeichnung der nicht bevorrechtigten Straße. Die durch Verordnung von
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24. August 1953 geschaffene Änderung des Vorfahrtrechts
galt auch im Saarland zur Unfallzeit schon über vier Jahro. Sie war dort nicht erst, wie die Strafkammer meint, durch dic Verordnung vom 7. Juli 1960 (BGBl. I S. 485), sondern bereits durch Art. 1 Nr, 17 der saarländischen Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrsordnung vom 12. November 1956 mit Wirkung vom 20. Dezember 1956 in Kraft gesetzt worden (ABl. Saarland 1956, 1449). Die durch § 13 Abs. 2 und
3 StVO n.F. vorgeschriebene Beschilderung hätte im Sacrland schon bis zum 1. Juli 1957 durchgeführt werden müssen (§ 50 Abs. 3 StVO in der Fassung des Art. 1 Nr. 44 VO von 12. November 1956). Die saarländischen Verkehrsbehörden hatten diese Frist also weit überschritten. Dabei ist die Kreuzung der Dudwceilerstraße mit der Richard-Wagner-Stre£e, wie den Urteilsgründen zu cntnehmen ist, besonders verkehrsreich und in hohem Maß gefährlich, wcii die Dudweilerstraße (Bundesstraße 10) die Ausfallstraße von Saarbrücken nach dem dicht besiedelten Sulzbachtal ist. Sie war vor
der neuen Vorfahrtregeiung - ohne besondere Verkehrszeichen - vorfahrtberechtigte "Hauptstraße" im Sinne von § 13
Abs. 1 StVO a.F. gewesen. Tagsüber ist der Verkehr auf
der Kreuzung durch Verkehrsampeln geregelt, die nachts
in der Dudweilerstraße ausgeschaltet, in der Richard-Wagner-Straße dagegen auf gelbes Blinklicht umgeschaltet sind.
Die Änderung der Vorfahrtlage gegenüber dem früheren Rechtszustand konnte hiernach regelmäßig nur des Nachts bemerktar werden, wenn die Farblichter der Verkehrsampeln ausgeschaltet waren. Aber auch dann noch malınte gelbes Blinklicht die Benutzer der Richard-VWagner-Straße neben den Wartezceichen zur Vorsicht gegenüber dem Verkehr auf der Dudweilerstraße. Der Angeklagte kannte diese Verkehrscinrichtungen und wußte, daß in der Richard-Wagner-Straße Varteschilder aufgestellt waren. Daraus hattc cr, ohne das Fehlen von Vorfahrtschildern in der Dudweilerstraße zu be-
merken, den Schluß gezogen, der Verkehr auf der von ihn benutzten Dudweilerstraße sei vorfahrtberechtigt.
Da die Verkehrsbedeutung der Dudweilerstraße auch nach der Neuregelung des Vorfahrtrcechts unverändert geblieben ist und die tatsächliche, durch Farbzeichen und Blinklicht getroffene Verkehrsregelung an der Kreuzung auf Bevorrechtigung der Dudweilerstraße hindeutetc, brauchte dem Angeklagten das Fehlen von Vorfahrtschildern auf seiner Straße nicht unbedingt aufzufallen,. Er mußte als rechtlich nicht besonders geschulter Verkehrstceilnehmer auch nicht auf den nicht gerade flahelicgenden Gedanken kommen, daß neuerdings auf Grund der allgemeinen Regel (rechts vor links) bei Nacht, wenn die Verkehrslanpen ausgeschaltet sind, auch für die Benutzer der Dudweilerstraße eine Vartepflicht gegenüber dem von rechts kommenden, wartepflichtigen Verkehr auf der Richarä-Wagner-Straßc bcestehen könnte. Viclimehr äurfte or sich nach der vom Landgericht festgestellten besonderen Sachlage darauf verlassen, daß die Verkehrsregelung an dieser gefährlichen Kreuzung der Verkehrsbedeutung der Dudwcilerstraße als früheren "Hauptstraße" auch weiterhin entsprach und daß die Beschilderung mit der wahren Rechtslage übereinstimmtc. Eine Erkundigungspflicht bestand unter diesen Umständen für ihn nicht,
Die Ursächlichkeit der auf Alkoholgenuß und Ermüdung beruhenden Fahruntüchtigkeit des Angeklagten sowie der mangelhaften Reifen scines Fahrzeugs für den Unfall hat die Strafkammer rechtsirrtunsfrei ausgeschlossen. Da sie auch das Vorlicgen der Voraussetzungen einer fahrlässigen
Verkehrsgefährdung nach den [festgestellten Umständen im Ergebnis rechtlich unangreifbar für nicht nachgevwisscen erachtet hat, muß die Revision der Staatsanwaltschaft gegen den Freispruch verworfen werden.
Jagusch Krumme
zugleich für BR Dr. Flitner, der sich in Urlaub befindet.
Börtzler Dr. Weber