Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1963
BGH Entscheidung vom 25.04.1963 – 2 StR 364/63
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2122 034
ImNamen des Volkes In der Strafsache
gegen
den kaufmännischen Angestellten Horst BB aus
TO, <07 geboren an EEE 1959.
wegen Diebstahls u.a.
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung von 6. November 1963, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender,
Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Mayr
Bundesrichter Henring als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt > als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil
des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 25. April 1963 mit den Feststeliungen auigehoben, soweit er wegen einfachen Diebstahls in zwei Fällen verurteilt
worden ist, ferner im Gesamtstrafausspruch.
In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Diebstahls in zwei Fällen und wegen schweren Diebstahls zu einer Gesamtstrafe von einen Jahr und neun Monaten Gefängnis verurteilt. Dagegen richtet sich seine Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen
Rechts rügt.
Die Verfahrensbeschwerde ist unzulässig, da sie nicht die den Mangel enthaltenden Tatsachen angibt (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). |
Die Nachprüfung des Schuldspruchs auf die allgemeine Sachrüge hat im Fall des gemeinschaftlichen Einbruclsäichstahlts' in Mannheim keinen Rechtsfehler ergeben. Dagegen wird die Verurteilung wegen der — einfachen - »Miebstähle von Kraftfahrzeugen in Frankfurt und Heidelberg
von den Feststellungen nicht getragen. Aus dem Urteil geht nur hervor, daß der Angeklagte von den beiden Dietstählen, die zwei andere ausgeführt haben, gewußt und das Vorhaben "gebilligt" hat. Die bloße Xenntnis
der Tat und ihre Billigung reichen aber für die Annahme einer Mittäterschaft nicht aus. Außer daß der Angeklagte die Tat als eigene will, ist Voraussetzung, daß er einen Tatbeitrag leistet, der eine förderung des Tuns der anderen Tatbeteiligten und eine Ergänzung ihres Tatanteils bedeutet (vgl. BGHSt 11, 268, ?71). Die Entscheidung BGHSt 16, 12 besagt nichts anderes.
Einen solchen Tatbeitrag hat die Strafkammer in beiden Fällen nicht festgestellt. Zwar hat sie bei der rechtlichen Würdigung ausgeführt, daß der Angeklagte den zweiten Diebstahl zusammen mit den anderen Angeklagten "geplant und dadurch, sowie durch seine Änwesenheit in der Nähe des Tatortes deren Täterwillen gestärkt" habe, Diese Ausführungen werden von den Feststellungen nicht getragen und lassen in ihrer Allgemeinheit mangels näherer tatsächlicher Angaben die Art und Weise des wirklich geleisteten Tatbeitrags nicht erkennen.
Die Verurteilung wegen der beiden einfachen Diebstüähle kann demnach nicht bestehen bleiben. Damit
entfällt auch die Gesamtstraie., Daß die Strale wegen des Einbruchsdiebstahls von den Verurteilungen in den anderen Fällen berührt wird, ist auszuschließen.
Dotterweich Scharpenseel Kirchhof
Mayr Henning