Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1963
BGH Entscheidung vom 05.04.1963 – 4 StR 76/63
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2161 055
Im Nanen des Volkes
In der Strafssche gegen
den Fernfahrer Geza FB zu: a, zetoren ar EEE 1956 ir u “reis CE (Cr),
wezen Notzucht
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. April 1963, an der teilgenommen haten:
Senatspräsident Dr. Jagusch
als Vorsitzender, Bunde: richter Krumme RBundesrichter Martin Bundesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen Burdesrichter Dr. Flitner
als beisitzende Richter, Cberstaatsanvalt END
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter >
als Urkundsteamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Paderborn vom 14. Dezemkcer 1962 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Der Angeklagte ist wegen Notzucht irn Tateinheit nit Freiheitsteraubung, vorsätzlicher Xörperverletzung und Sachbeschädigung (58 177, 239, 223, 303, 73 StGE) zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und drei “onaten verurteilt worden. Ihm ist die Fahrerlaubnis mit einer Sperr-
frist von zwei Jahren entzogen worden,
l. Die Verfehrensrüge des Angeklagten ist unzulärsig, da die den angetlichen “angel enthaltenden Tatsacken nicht bezeichnet sind (§ 344 Abs. 2 StPO).
2. Gegen die Verurteilung wegen Kotzucht ergeten sich
keine rechtlichen Bedenken.
Dem Urteil zufolge konnte sich die Verletzte nach 3/Astündigem Kampf mit dem Angeklagten, als sie infolge ihres Leidens keine Luft nehr bekam und erschöpft var, nicht weiter wehren. Außerdem hatte er sie mehrmals ins Gesicht geschlagen, weil sie sich sträukbte., Wenn sie ihn unter diesen Umständen, die er festgesteiltermaßen sämtlich erkannt hat, schließlich gewühren ließ, so steht fest,
Saß der Argeklagte den Beischlaf mit Gewalt an ihr ausreükt hat. Ihr Verhalten war dann lediglich die unnmitteltare, vom Angeklagten erstrette Folge der vorausgerangenen ‚Gcwalttätigkeiten.
Überdies haben diese noch als Drohung weitersevwirkt, da das Zädchen, wie das Landgericht feststellt, befürchtete, der Angeklagte könne ihm noch Schlimmeres antun.
3. Auch der Urteilsspruch wegen Sachbeschädigung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Beschädi,:ungen an der Ylcidung und dem Armband des Nädchens sind durch die üswaltanwendung und das Ausziehen der Kleidungsstücke durch Gen Angeklagten hervorgerufen worden. Der Ursachenzusammen-
hang wäre auch dann gegeben, wenn etwa einzelne Beschädi,sun-
zen auf Atwehrkbewerungen des \ädchens zurückzuführen wären,
Denr: auch sie würden dann eine Folge des Verhaltens des Ar-
zeklagten gewesen sein. Zine ausdrückliche Tegründung Tür
die Feststellung des Vorsatzes hat das Landrericht kier richt 1
gegeben. Yrsichtlich ist es aber irn Binklang mit der allsemeinen Letenserfahrung überzeugt, daß dem Anseklagten klar
war, daß bei den langen Kanpf zwischen ihm und dem Näccken un? beim Auszieher der Kleidungsstücke ir dem ergen Weren Sactkeschiöizunzen eintreten könnten.
4. Da das Urteil auch im übrigen keine Rechtsfehler zum Kachteil des Anzeklazten erkenren läßt, war die Revision
zu verwerfen.
Jarusch Kru.mme
zugleich für den früheren Bundesrichter Martin, der nicht mehr Bundesrichter ist.
.‚Lang-Hinrichsen Flitner