Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1963
BGH Urteil vom 04.04.1963 – 4 StR 210/63
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
chscklarewerk: ja
StGB 8% 59, 175 Abs. 2 Satz 2
Bei einem strafrechtlichen Vorwurf gemäß 8 17% Aber. 2 Satz 2 StuR mun der Täter gewußt haben oder tei gehöriger Gewiesensanepennung haten erkennen Können, da£ der Beisenlef zwischen Verschwägerter auf- und akstcirender Linie unerlaubt ist, solange die die Schwägerschaft tegründende Ehe noch besteht (Anwendung von BGHSt 10,35).
EGH, Urt.v. 14. Juni 1963 - 4 StR 210/63 IC Fadertorn
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im Namen des Yoilkes
In der Strafsache gegen
den Fernfahrer Willi Kg aus OB zeboren am GE +25 ir SAMEN <->. 0 ED
wcgen Unzucht mit einer Abhängigen
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14, Juni 1963, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Jagusch als Vorsitzender,
Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Dr, Plitner
Bundesrichter Börtzler als beisitzende Richter,
Überstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundspeanter der Geschäftsstelle,
für Recht cerkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Paderborn vom 4. April 1963 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen,
Von Rechts wegen
Gründe§
Der Angeklagte ist wegen Unzucht mit einer Abhänsigen in Tateinheit mit uneigentlicher Blutschände (§ 173 Acts. 2 Satz 2 St6B) zur Gefängnisstrafe von einen
Jahr drei Honaten verurteilt worden,
Mit der Revision rügt er die Verletzung sachlichen
rechts.
Zur inneren Tatseite führt das Urteil aus, bei der Vollzichung des Geschlechtsverkehrs mit seiner Stieftochter sei sich der Angeklagte der vollen Bedeutung seines Handelns und auch dessen bewußt gewesen, daß sein Verhalten strafbar sei. Er habe genau gewußt, daß er damit einen Ehebruch begehe. Ihm sci mithin bekannt gewesen, daß sein Verhalten unrechtmäßig sei. Daher könne er sich nicht
auf Verbotsirrtum berufen,
Hiergegen bestehen rechtliche Bedenken, ie der Bundesgerichtshof in BGHSt 10, 35 ausgeführt hat, ist das zur Schuld gehörige Unrechtstewußtsein des Täters nur vorhanden, wenn der Täter das Unrechtmäßige gerade derjenigen Tatbestandsverwirklichung kannte oder bei gehöriger Gewissensanspannung hätte erkennen können, die ihm zur Last gelegt wird. Demnach ist das Unrechtsbewußtsein bei tateinheitlicher Verletzung mehrerer Strafgesetze gleichsam teilbar. In der in der Entscheidung BGHSt 10, 35 näher dergelegten Teise muß es sich, wenn auch in laienhafter Yeise, gerade auf denjenigen strafrechtlichen Vorwurf bezichen, der dem angewendeten Strafgesetz zugrunde liegt. Der Täter muß tei einem strafrechtlichen Vorwurf gemäß § 173 Abs. 2 Satz 2 StEB also wissen oder bei gehöriger
Gewissensanspannung haben erkennen können, daß der Beiaf zwischen Verschwägerten auf- und absteigender unerlautt ist, soiange die die Schwägerschaft begründende Ehe noch besteht. Demgegenüber geht das Landgericht noch von der früheren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus, nach welcher das Unrechtsbewußtsein unteilbar sei (BGHSt 3, 342). Es hätte sich also eine Überzeugung darüber bilden müssen, ob der Angeklagte das Bewußtsein hatte, durch den Verkehr mit seiner Stieftochter gerade im Hinblick auf das dem § 173 Abs. 2 Satz 2 StGB zugrunde liegende Verbot unrechtmäßig zu handeln. Eg genügt nicht, daß er seine Handlungsweise deshalb für Unrecht gehalten hat, weil er zugleich Ehebruch beging.
Das Urteil mußte daher aufgehoben werden.
Soweit es sich um äie Verurteilung wegen Unzucht mit einer Abhängigen handelt, ist zu bemerken: Das Landgericht hat seine Überzeugung, daß die Stieftochter Loni dem Angeklagten zur Erziehung und Aufsicht anvertraut gewesen sei, unter anderem daraus entnommen, daß er hinsichtlich des Hädchens erzieherisch tätig geworden ist und Anordnungen erteilt hat. Hiergegen sinä keine rechtlichen Bedenken zu erheben. Ob seine erzieherischen Bemühungen bei den ärei Geschwistern Lonis Erfolg gehabt haben, ist für das Anvertrautsein ohne rechtliche Bedeutung. Im übrigen ergibt das Urteil, daß Loni gehorsam war und fleißig gearbeitet hat, also scinen Weisungen gefolgt ist. Jedenfalls hat er sich, dem Urteil zufolge, im Einvernehmen mit seiner Ehefrau um die Erziehung Lonis bemüht.
Weiterhin stützt das Landgericht seine Überzeugung insoweit noch darauf, daß der Angeklagte, wenn seine Ehefrau krank war und längere Zeit im Krankenhaus lag, ihre
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Stellc als Erzicher übernommen und dic Kinder auch gezüchtigt hat. Hiermit bringt das Landgericht nicht, vie dic Revision meint, zum Ausdruck, daß der Angeklagte
erst in dieser Zeit sich mit der Erziehung der Kinder befaßte, sondern daß er nunmehr in vollem Umfang die Erzienung ausgeübt, also auch denjenigen Teil übernommen hat, der sonst der Ehefrau oblag,
Unter diesen Umständen ist diese Rechtsauffassung des Landgerichts nicht zu beanstanden. Die Revision versucht insoweit lediglich, ihre eigene Beurteilung des Beweisergetnisses an die Stelle derjenigen der Strafkammer
zu setzen.
Jagusch Lang-Hinrichsen Hübner Flitner Börtzler