Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1963

BGH Entscheidung vom 02.04.1963 – 5 StR 8/63

5. Strafsenat

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Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Feinmechanikerlehrling Detlef 0 > aus run:

dort geboren am wm 1943, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Totschlags

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2.April 1963, an der teilgenommen habens

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr.Koffka

Bundesrichter Schmidt

Bundesrichter Siemer

Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr EEE als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkanntı

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Flensburg vom 26.September 1962 nebst den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an die Jugendkammer zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen -

Gründe§

Die Jugendkammer hat den Angeklagten wegen Totschlags zu sieben Jahren Jugerästrafe verurteilt; sie hat die Anwendung des § 213 StG3 abgelehnt.

Daß der Angeklas;te den Rolf IM vorsätzlich getötet hat, hat die Jugendkammer nur auf Grund des Fundortes, der Fundzeit und Ges Zustandes der Leiche sowie auf Grund einer Reihe von Indizien festgestellt. Der Angeklagte hat die Tat geleugnet. Unmittelbare Tatzeugen waren nicht vorhanden. Lie Jugendkammer hat auf Grund des Zustandes der Leiche lediglich feststellen können, daß der Angeklagte Rolf IB entweder mit den Händen oder mit einem Lederriemen erwürgt hat; nähere Feststellungen darüber, wie es zu der Tat gekommen ist, aus welchen Beweggründen der Angeklagte gehandelt hat, und wie die Tat im einzelnen ausgeführt worden ist, konnten nicht getroffen werden.

I.

Die Angriffe der Revision gegen den Schuldspruch sind im Ergebnis gerechtfertigt.

l. Zwar sind die Ausführungen der Jugendkammer zum Vorsatz des Angeklagten aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, Die Jugendkammer hält es nicht für denkbar, daß der Angeklagte versehentlich durch Erwürgen mit den Händen oder mit dem Lederriemen Rolf IWW getötet habe. Das liegt im Rahmen der dem Tatrichter zustehenden Beweiswürdigung. Es trifft nicht zu, daß dabei allgemeingültige oder medizinische Erfahrungssätze verletzt worden seien. Der Tod durch Erwürgen tritt in allgemeinen nur bei längeren Würgen ein, das ohne weiteres auf Tötungs- 'vorsatz Schließen läßt. Ausnahnmsweise kann allerdings ein einmaliger kurzer Würgegriff zu einem für den Täter überraschenden Herztod (sogenannten Reflextod) des Opfers führen. Ein solcher Reflextod scheidet aber aus, wenn

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sich bei der Obduktion Blutungen in der Halsmuskulatur finden (Mueller, Gerichtliche Medizin 1953 S.409; Ponsold, Lehrbuch der gerichtlichen Medizin 2.Aufl. 1957 S.372). Hier haben sich, wie cas Urteil feststellt, bei der Sektion der Leiche "blutige Durchtränkungen innerhalb

der Halsmuskulatur" ergeben (UA S.22).

2. Rechtsfehlerhaft sind aber die Erwägungen, mit denen das Urteil eine Notwehrhandlung des Angeklagten ausschließt. Daß der Angeklagte nicht in Notwehr gehandelt habe, folgert die Jugendkammer nur daraus, daß IE» nicht zu Gewalttätigkeiten neigte und körperlich dem Angeklagten unterlegen war. Bei der Sachlage kann das nur bedeuten, daß die Jugendkammer von einem allgemeinen Erfahrungssatz ausgeht, ein nicht zu Gewalttätigkeiten neigender Mensch greife niemals einen anderen, ihm körperlich überlegenen Menschen an. Einen solchen Erfahrungssatz gibt es aber nicht. Dem Senat sind Fälle bekannt, in denen auch sonst nicht zu Gewalttätigkeiten neigende Menschen ihnen körperlich überlegene Personen tätlich angegriffen haben.

II.

Rechtliche Bedenken bestehen auch gegen die Darlegungen, mit denen die Jugendkammer die Anwendbarkeit des § 213 StGB auf den Angeklagten abgelehnt hat. Die Kammer hat nicht feststellen können, wie es zu der Tat gekommen ist und welchen Verlauf sie im einzelnen genommen hat. Sie hat auch die Motive des Angeklagten nicht feststellen können. Die Urteilsausführungen ergeben auch nicht, daß die Jugendkammer davon überzeugt war, IMDB habe den Angeklagten nicht durch eine der im § 213 StGB aufgeführten Handlungen zum Zorn gereizt und auf der Stelle zur Tat hingerissen. Die Jugendkammer meint nur, der Satz, aaß im Zweifel zugunsten des Angeklagten zu entscheiden sei, könne nicht dazu führen, einen Sachverhalt zu unterstellen, der zur Anwendung des § 213 StGB nötigen würde, wenn keinerlei Anhaltspunkte in tatsächlicher Hinsicht

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gegeben seien. Das ist unrichtig. Zwar wird der Tatrichter daraus, daß der Angeklıgte Strafmilderungsgründe nicht vorbringt und sich auch sonst kein Anhalt für sie ergibt, häufig schließen könren, daß sie nicht vorgelegen haben. Hier hat der Angeklagte aber überhaupt geleugnet,

Rolf ICEEEEEEB zetöte* zu haben. Bei dieser Art der Verteidigung war es für ihn unmöglich, Milderungsgründe gemäß § 213 StGB zu behaupten. Deshalb hat die Jugendkammer auch aus dem Fehlen entsprechender Schutzbehauptungen des Angeklagten nicht darauf geschlossen, die Voraussetzungen des § 213 StGB könnten nicht vorgelegen haben. Dann abar mußte sie von § 213 StGB aus-

gehen.

Sarstedt Koffka Schmidt

Siemer Kersting