Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1963
BGH Urteil vom 29.03.1963 – 4 StR 75/63
4. Strafsenat
348 15/63 | 2161 038
In VYamen des vYolkes
In der Strafsache gegen
den landwirtschaftlichen Arbcitery a
R AUS Kl ,„ geboren an 1935 in A
Kreis G „ zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen versuchten Totschlags
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung von 29, März 1963, an der teilgenomnen haben:
Senatspräsident Dr. Jagusch als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme Bundesrichter Professor Dr. Lang-Hinrichsen Burdesrichter Dr. Flitner
Bundesrichter Börtzler als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ze» als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des
Schwurgerichts in Krefeld vom 22. Mai 1962 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Ent-
scheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schvurgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
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Der Angeklagte ist unter Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrcechte auf fünf Jahre wegen versuchten Totschlags an dem Schüler Heinz HB zu sechs Jahren Zuchthaus verurtcilt worden.
Die Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich in zulässiger Beschrünkung nur noch dagegen, daß das Schwurgericht den Angeklagten nicht als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher verurteilt und seine Sicherungsverwahrung nicht angeordnet hat. Sie ist begründet.
1. Die förmlichen Voraussetzungen für die Anwendung des § 20 a Abs. 1 StGB liegen vor. Der Angeklagte ist, abgesehen von dem in diesem Verfahren ergangenen Schuldspruch, im Jahre 1955 wegen versuchter Notzucht und im Jahre 1959 wegen vollendeter Notzucht in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu Gefängnisstrafen von neun Monaten und von einem Jahr sechs Monaten rechtskräftig verurteilt worden.
2. Trotz der Urteilsfeststellungen hat das Schwurgericht nicht geprüft, ob der Angeklagte als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher zu bestrafen ist.
2) Die Besonderheit des Gewohnheitsverbrechers besteht darin, daß er durch verantwortliches Fehlverhalten einen Hang zur Viicderholung von Straftaten erworben hat, der dem bloßen zufalls- und Konfliktsverbrecher fehlt. Ohne Bedeutung für die rechtliche Beurteilung als Gewohnheitsverbrecher ist der Grund eines solchen verbrechcerischen Hangces. Ein allgemeiner Hang zu Verbrechen ganz verschicdener Art genügt. Steigert sich die bloße Möglichkeit der Wiederholung von Straftaten zu der Wahr-
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scheinlichkeit, daß der Täter den Rechtsfrieden wegen scinos Hengs auch künftig erheblich stören werde, so ist er ein gcfTährlicher Gewohnheitsverbrecher (Leipziger Kommentar zum StGB, 1957, II 1a, b, c, 2 zu § 20 a mit Nachweisen)-
Ob der Täter ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist, ist unter Berücksichtigung aller Umstände zu ermitteln und zu begründen (BGHSt 1, 94 = IM § 2o a Nr. 4; RGSt 68, 149, 154). In erster Linie kann dafür auch seine kriminelle Vergangenheit maßgebend sein. Bedeutsam kann ferner sein, ob der Täter schon früh straffällig geworden ist, sodann die Wiederholungsdichte seiner strafbaren Handiungen und der Kinfluß des Strafvollzugs auf sein späteres Verhalten, aber auch seine sonstige Grundhaltung im leben, ferner seine geistig-körperliche Veranlagung.
b) Aus den Feststellungen des angefochtenen Urteils hierzu ergibt sich, daß der Angeklagte schon in jungen Jahren in erheblicher Weise straifällig geworden ist, und daß er sich ohnc nennenswerte Unterbrechungen kurz nach der Strafverbüßung immer wieder strafbar gemacht hat. Die bisherigen Strafen scheinen auf sein Verhalten keinen nachhaltigen Einfluß gehabt zu haben.
Es liegt nicht fern, daß seine Sittlichkeitsverbrechen, aber auch seine sonstigen Straftaten eine Neigung zu kriminellen Handlungen erkennen lassen, die beachtliche Anzeichen dafür aufweisen, daß der Angeklagte ein Hangverbrecher im Sinne des § 20 a StGB sein könnte. Das Schwurgericht hätte die Änwendbarkeit des § 20 a StGB daher prüfen müssen. Dabei war zu untersuchen, ob sich in der hier abzuurteilenden Tat und in mindestens zwei seiner zuvor abgeurteilten strafbaren Handlungen cine Eigenart des Angeklagten als Gewohnheitsverbrecher ausprägt (RGSt 68, 149, 156; 70, 214, 215; 72, 295). Dabei sind die bisherigen cinschlägigen Urteilsfeststellungen von Bedeutung.
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3. Das angefochtene Urteil muß daher im gesamten Strafausspruch aufgehoben und die Sache insoweit an das Schwurgericht zurückverwiesen werden. Es wird auch zu prüfen haben, ob äie in den abgeurteilten Sittlichkeitsverbrechen, dem versuchten Totschlag und den Einbruchsdiebstählen hervortretende lleigung des Angeklagten zur Gewaltanwendung nicht eine erhebliche Störung des Rechtsfriedens bedeutet, Däs: wäre von Bedeutung dafür, ob neben der Strafe auch Sicherungsverwahrung angeordnet werden müßte, weil die öffentliche Sicherheit dies etwa erfordert (§ 42 e StGB). Diese Prüfung wird das Schwurgericht in Hinblick auf das Alter des Angeklagten besonders sorgsam durchzuführen haben (4 StR 432/55 vom 15. Dezember 1955, mitgeteilt bei Dallinger MDR 1956, 143).
Jagusch Krumne Lang-Hinrichsen
”litner Bundesrichter Börtzler ist beurlaubt, ortsabwesend und daher verhindert, zu unterschreiben,
Jagusch