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BGH Entscheidung vom 22.03.1963 – 1 StR 189/63

1. Strafsenat

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2122 002

1_StR_189/63 Im Namen des Volkes

In dem Sicherungsverfahren

gegen

den Hilfsarbeiter Sinon CEmp zus Tu-GE. zcvoren. zrı GE 1935 ir <aEmmED:

gemeinde SB, zur Zeit cinstweilen untergebracht, wegen Unterbringung

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung von 2. Juli 1963, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Dr. Hübner

Bundesrichter Mei als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. EEE

als Vertreter der Bundesanvwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Beschuldigten vird das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 22. März 1963 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu ncucr Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverviesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Die Strafkanmner hat die Unterbringung des wegen schweren Schwachsinns zurechnungsünfüähigen Beschuldigten in einer Hcil- oder Pflegeanstalt angeordnet, weil cr sich an einen etwa vierjährigen Mädchen unsittlich verging und dadurch öffentliches Ärgernis erregte. Wie die Revision mit Recht beanstandet, legt das Urteil nicht ausreichend dar, inwiefern von dem Beschuldigten infolge seines Schwachsinns eine so große Gefahr für dic Allgehcinheit ausgeht, daß sie nicht anders als durch seine Unterbringung abgewendet werden kann. Dice Strafkammer führt zwar auf Grund des Gutachtens eincs Sachverständigen aus, der Beschuldigtc sci ohne Urteilsvermögen, könne keine sittlichen Vorstellungen bilden und werde, halt- und willenlos, bei häufigem Alkoholgenuß allein von seinen Trieben gelenkt, die er zu zügeln nicht imstande sei. Sie äußert auch die Befürchtung, daß er, in Freiheit gelassen, weitere mit Strafe bedrohte Handlungen begehen werde, weil er bei seinen für jedermann offenbaren Schwachsinn keinen Anschluß an endere Menschen finde, insbesondere nicht an Frauen, deswegen sein Triebleben nicht regeln könne und mithin, wenn auch nicht gewalttätig werden, so doch sich rwehr und mehr Kindern unsittlich zuwenden werde, wie gerade die vorliegende Tat bevcisc.

Diese - wesentlich wertenden -— Erwägungen trügen das Urteil wohl, wenn sie mit tatsächlichen Feststellungen genügend unterbaut wären. Daran fehlt eg jedoch. Außer dem Sachverhalt, der zur Anoränung der Unterbringung führte, teilt das Urteil keine Einzelheiten darüber mit,

in welcher — der Allgemeinheit gefährlichen \Wcise sich

dic Triebhaftigkeit des Beschuldigten äußert. Es berichtet nicht cinmal Fälle gemeinhin strafloser Tricbhandlungen des Beschuldigten, obwohl ihn Alkoholgenuß weitgehend geschlechtlich enthemmt und er dem Alkohol häufig zuspricht. Vielmehr übergeht es den Umstand, daß er, obwohl von Geburt an schwachsinnig — mindestens seit dem Kindcesalter in dem gleichen Schweregrade - bisher durch keinerlei Art von Unzucht, an keincn Ort seines wechseinden Aufenthalts, aufgefallen ist. Auch über sein Geschlechtsleben in der etwa einjährigen Ehe, die er führte, hat die Strafkemmer nichts ermittelt. Scinc Einlassung, er habe mit seiner Frau keinen ehelichen Verkehr gehabt, gibt sie

ohne Stellungnahne wieder. Ebenfalls verlautet nichts über sein Verhalten während der vorläufigen Unterbringung und ihren Einfluß auf ihn.

Für die Frage der Unterbringung ist indes nicht allcin der Vorfall bedeutsam, der zu dem Sicherungsverfehren führte, Auch das Vorleben des Beschuldigten und sein spätores Verhalten, nach dem Vorfall, sind in Betracht zu ziehen. Diese Umstände sind wesentlich für die Beurteilung, ob die -— bisher einzige - Unzuchtstat scinen Geisteszustand als gemeingefährlich kennzeichnet (was rechtlich denkbar ist, die Strafkammer jedoch nur mit ' formelhafter Begründung annimmt) oder ob die Handlung etwa nur durch zufällige, besonders günstig zusammentreffende Umstände ausgelöst ist und als bloße Gelegenheitstat eine erncute erhebliche Gefährdung der öffentlichen Sichcrheit zwar als allgemein möglich erscheinen 1äßt, aber nicht - wie os § 42 b StGB verlangt - bestimmt

- 4A -

wahrscheinlich macht (BGH NJi 1951, 450 Nr. 23 und

7124 Ur. 23; UJW 1952, 836 Nr. 27; BGH IM § 42 db StGB

Nr. 10 und Nr. 12; BGH Urt. vom 6. März 1956 - 1 StR

20/56 -). Daß der Schwachsinn den Beschuldigten ganz allgenein zu Handlungen treibe oder geneigt machc, dic unter ein Strafgesctz fallen, nimmt das Landgericht augenscheinlich nicht an. Zwar waren in früheren Jahren gegen ihn Verfehren wegen eines Einbruchsdiebstahls und wegen Gebrauchsmittelentwendung in zwei Fällen anhängig. Den Einbruchsdiebstahl erachtet die Strafkammer jedoch als geringfügig; die Übertretungen des § 370 Abs. 1 Nr. 5 StGB sind cs gemäß § 42 Abs. 1 $. 2 StGB. Dem Urteil ist auch nicht zu entnehmen, daß diese Taten Ausfluß des Schwachsinns des Beschuldigten waren; es teilt über ihre näheren Umstände nichts mit. Die Unterbringung des Beschuldigten ist indes nicht schon darum zulässig, weil er infolge Schwachsinns strafrechtlich nicht verantwortlich ist. Vielmehr ist dafür erforderlich, daß sein Zustand Ursache sciner mit Strafe bedrohten Handlungen und aus diesem Grunde für die Allgemeinheit gefährlich ist. Ob das zutrifft, muß die Strafkammer näher aufklären, etwa durch Vernchmung von Personen aus der näheren Umgebung des Beschuldigten wie z.B. seines Vermicters, der Wirte der von ihn besuchten Gastwirtschaften, seiner früheren Ehefrau und der behandelnden Ärzte, gegebenenfalls der Eltern der Dagmar VW; cincs Arbeitgebers oder Arbeitskameraden des Beschuldigten. Würde die ncuc Verhandlung seinc Gemeingefährlichkeit erweisen, so wird freilich entgegen der Meinung der. Revision cine andere

Naßnehnme, etwa die Entmündigung, die Unterbringung nach § 42 b StCB nicht erübrigen (BGHSt 15, 279, 284).

- Dr. Geier Seibert Willms

- Hübner Mai