Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1963
BGH Entscheidung vom 12.03.1963 – 1 StR 24/63
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
ı StR 24/63
im Namen aes Volkes
In der Strafsache
gegen
den Invalidenrentner Georg K.arı SC zus
SC x: =. SEE zevorcn a: u 1914 i: Su wegen fehrlässiger Tötung
nat der *. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. März 1963, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Seibert. als Vorsitzender ;ı
Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Fischer
Bundesrichter Mai als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. GEEEEEED als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Mosbach (Baden) von 31, Oktober 1962 wirä verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Von Rechts wegen
der Angeklagte, die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts rügend, Revision eingelegt. Das Rechtsmittel kat keinen Erfolg.
Die Feststellungen zur äußeren unä inneren Tatseite tragen den Schuläspruch. Die Angriffe der Revision richten sich zum Teil in unzulässiger Weise gegen die Feststellungen und die Beweiswürdigung des Schwurgerichts und sind zum anderen Teil offensichtlich unbegründet, Die Bemessung Ger Strafe ist aus Rechtsgründen ebenfalls nicht zu beanstanden. Im Ergebnis trifft das auch für die Vereagung der Strafaussetzung zu.
Das Schwurgericht hat eine Aussetzung nach § 23 Abs. 5 Nr, 2 StGB für unstaithaft gehalten. Diese Ansicht trifft nicht zu. Der Angeklagte hatte einen Teil der früher von Landgericht. Mosbach verhängten Gesamtstrafe von drei Jahren Gefängnis verbüßt, ehe der Strafrest ab 1. Novenber 1958 zur Bewährung ausgesetzt worden war. Die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers aus der Strafhaft nach teilweiser Verbüßung der Strafe rechtfertigt jedoch die Anwendung des § 23 Abs. 3 Nr. 2 StGB nicht; denn die YVorschrift setzt voraus, daß die Vorstrafe ganz ausgesetzt worden war (BGHSt 10, 182).
Gleichwohl hat das Schwurgericht auf Grund seiner Feststellungen mit Recht angenommen, daß es die Strafe nicht zur Bewährung aussetzen dürfe. Der Beschwerdeführer wer ir Inland zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Honaten verurteilt worden. Diese Verurteilung schloS nach
§ 23 Abs. 3 Nr. 3 StGB in Verbindung mit § 23 Abs. 4 Stop die Bewilligung einer Strafaussetzung zur Bewährung aus, da der Angeklagte sich auf Grund der Verurteilung von
21. Juni ?956 bis zum 31. Oktober 1958 in Strafhaft pefunden hatte und seitdem bis zur Begehung der hier zbeeurteilten Straftat am 29. Juli 962 noch keine fünf
Juhre vergangen waren.
Scibert Willms Hübner
Fischer Mai