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BGH Entscheidung vom 05.03.1963 – 5 StR 35/63

5. Strafsenat

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5 StR 35/63 g1g4 ON1

ImNanen des Volkes

In der Strafsache

gegen

Bruno 5 u ohne festen Wohnsitz,

geboren am ii 1935 ir ED (Ostpr.),

zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls u.a.

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5.März 1963, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichter Schmidt

Bundesrichter Siemer

Bundesrichter Schmitt

Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof un als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 31.Oktober 1962 mit den Feststellungen aufgehoben

1. im Schuld- und Strafausspruch, soweit

das Landgericht den Angeklagten in den Fällen

und H@WW (Nr:.7 und 8 der Urteilsgründe) verurteilt hat,

2, im Gesamtstrafausspruch.

- 2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu ‚neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

- Von Rechts wegen -_

-— 3.

G ründes

Die auf die Sachrüge gestützte Revision ist nur. zum Teil begründet. -

1. Der Beschwerdeführer rügt, abgesehen von. den Fällen CO un: (Nr.7 und 8 der Urteilsgründe), zu Unrecht, daß das Landgericht ihn wegen mehrerer selbständiger Taten verurteilt hat. Die allgemeine "Absicht, seinen Lebensunterhalt‘ durch Begehung weiterer Diebstähle zu bestreiten", ‘deren Ausführung im einzelnen noch völlig ungewiß ist, vermag nicht für sämtliche Handlungen einen Fortsetzungszusammenhang zu begründen. Von einem einheitlichen Gesamtvorsatz kann nur die Rede sein, wenn dem | Täter von vornherein die Einzelhandlungen nach Gegenstand, Ort, Zeit und Wesensart in einem ungefähren Bild vor Augen stehen, so daß bei der Ausführung einer Einzelhandlung ein aus dem Gesamtwillen hervorgehender Teilvorsatz wirkt (BCHSt 1,313,314/315). Daran fehlt es hier durchweg schon im Blick auf die Verschiedenheit der Tatorte und die wechselnden Entschlüsse des Angeklagten, ohne daß die Strafkammer dies ausdrücklich hätte darlegen müssen. Auch die in Hannover in der Nacht vom 7. zum 8.April 1962 begangenen Einzelhandlungen des Ähgeklagten (Fälle 11 bis 14 der Urteilsgründe) sind ersichtlich nicht aus einem einheitlichen Gesamtvorsatz hervorgegangen. Die Kevision führt insoweit selbst aus, daß der An-. geklagte jeweils erst, nachdem er nichts Lohnendes gefunden hatte, sich zu einer weiteren Tat entschlossen bat. Unter diesen Umständen war’ für die Zusammenfassung. der einzelnen Taten :zu 'einer rechtlichen Einheit kein Raum. u

Lediglich soweit däs. Vorgehen des Angeklagten am 29.März 1962 in Bargteheide in Frage steht (Fälle. Tund®8. der Urteilsgründe), bestehen gegen die Verurteilung wegen zweier selbständiger Diebstähle Bedenken. Die Gleichheit

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von Ort, Zeit und Ausführungsart legt die Annahme nahe, daß der Angeklagte hier von vornherein mit dem Vorsatz handelte, nicht nur in dem von dem Arbeiter OENB tenutzten Raum, sondern auch in anderen, dem Angeklagten von seiner früheren Tätigkeit auf dem Anwesen bekannten Räumen nach Beute zu suchen. Die Strafkammer hätte deshalb prüfen müssen, ob sich die Einzelhandlungen des Angeklagten als unselbständige Tatteile eines auf einheitlichen Vorsatz beruhenden, innerlich zusammenhängenden |

-Ganzen darstellen. In diesem Umfang kann guaher das Urteil

keinen Bestand haben (vgl.RG IJW 1932,404 9,

Die durch die allgeme ine Sachrüge veranlaßte Nachprüfung des Schuläspruchs im übrigen hat keine durchgreifenden rechtlichen Mängel ergeben, Wenn das Landgericht hinsichtlich des ersten schweren Diebstahls im Wettbüro He (Fall 5 der Urteilsgründe) die Tat auch als Nachschlüsseldiebstahl (§ 243 Abs.1 Nr.3 StGB) be- _ zeichnet hat, so beeinträchtigt diese lediglich zusätzjiche Einordnung nicht das Ergebnis, da bereits die in erster Linie getroffene Kennzeichnung der mittels Einbruchs und Erbrechens von Behältnissen begangenen Tat, als schweren Diebstahls gemäß § 243 Abs.1-Nr.2 StGB die Verurteilung trägt.

Entsprechendes gilt für die Fälle 10 und 13.

Bei der Anführung des § 243 Abs.1'Nr.3 anstatt Nr.2- StGB im Falle: 6 handelt es sich lediglich um ein offen- .

sichtliches Versehen.

2. . Die gegen die Strafzumessung erhobenen Bedenken, die sich zum Teil unzulässig gegen die Ermessensfreiheit des Tatrichters richten, sind unbegründet. Die Strafkammer hat bei der Zubilligung mildernder Umstände die wesentlichen zugunsten des Angeklagten sprechenden. Tatsachen angeführt, nämlich sein jugendliches Alter, die

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seelische Belastung seiner Jugendzeit durch die Kriegs-

‚und Nachkriegsjahre, dis Vertreibung aus der Heimat und

den frühen Verlust der Mutter, Es kann ohne weiteres davon ausgegangen werder, daß sie auch bei der im unmittelbaren Anschluß hieran erörterten Bemessung der einzelnen Strafen diese Tatsachen berücksichtigt hat. Unschädlich ist es, daß die Strafkammer dabei das in anderem Zusammenhang (UA S.7) erwähnte umfassende Geständnis des Angeklagten und die von ihm in einzelnen Fällen bewirkte Wiedergutmachung des angerichteten Schadens nicht ausdrücklich erwähnt hat. Es spricht nichts dafür, daß die Strafkammer diese Umstände, soweit sie in der Hauptverhandlung erörtert worden sind, bei der Strafzumessung außer Betracht gelassen hätte.

Gegen die Feststellung, daß der Angeklagte eine

starke kriminelle Energie und Maßlosigkeit an den Tag

legte, indem er bei seinen ersten drei Diebstählen innerhalb von 10 Tagen über 1000 DM erbeutete, dieses Geld in kürzester Frist verlebte und dann die Reihe der Straftaten unbeeindruckt fortsetzte, ist rechtlich nichts einzuwenden, auch wenn der Angeklagte sich von dem gestohlenen Gelde u.a. Kleidungsstücke und ein Fahrrad gekauft haben sollte. Ebensowenig ist es rechtlich zu beanstanden, daß das Landgericht im Falle Dw-CHEp (Nr.4 der Urteilsgründe) das den Tatbestand der gefährlichen (nicht schweren) Körperverletzung (§ 223a StGB) erfüllende gewaltsame Vorgehen des Angeklagten gegen den Hauseigentümer auf eine Stufe mit dem Verhalten eines Räubers gestellt und strafschärfend in Betracht gezogen hat. Offensichtlich ungegründet sind die Ausführungen des Angeklagten, soweit sie sich weiterhin gegen die Bemessung der Strafe für den am Abend nach dem Einbruch bei DEE GEB in wettbpüro HeWB pegsangenen schweren Diebstahl (Fall 5 - nicht 6 -— der Urteilsgründe) richten. In

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den Fällen des § 223a SGB ist der Grund der höheren Strafandrohung nicht erst in der Schwere der zugefügten. Verletzungen, sondern bereits in der durch die Verwen- | dung eines gefährlichen Werkzeugs bedingten besonderen Gefährlichkeit des strafbaren Handelns zu erblicken.

Die Revision weidet sich endlich ohne Erfolg gegen die Bemessung der Gesamtstrafe auf sechs Jahre Gefängnis. Es fehlt jeder Anhalt dafür, daß die Strafkammer insoweit unabhängig von den in der vorliegenden Sache getroffenen

Feststellungen lediglich auf Grund allgemeiner Erwägungen. :

entschieden hätte. Im übrigen stehen der Bemessung der Gesamtsträfe Rechtsgründe um so weniger entgegen, als- --. - nach § 244 StGB bei Vorliegen mildernder Umstände ‚die - Mindeststrafe für jeden einzelnen schweren Diebstahl im Rückfalle bereits ein Jahr Gefängnis beträgt.

Sarstedt Schmidt Siemer Schnitt Kersting