Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1963

BGH Entscheidung vom 19.02.1963 – 5 StR 12/63

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

1 zitierte Normen Als PDF speichern

In Namen des Volkes

85 034

Iı der Strafsache gegen

l. den Schriftsetzer Karl-Heinz H gg»

aus Du. geboren am EEE 1517 in su

2. die Verwaltungsangestellte Irmgard S t GERD geboren am ED 1920 in A,

wegen Untreue u.a.

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19.Februar 1963, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt

als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Dr«Börker Bundesrichter Kersting

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof EEEENED in der Verhandlung,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr (EEE bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte >

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkanntı

I. Auf die Revision des Angeklagten ZgB> wird das Urteil des Landgerichts in Hildesheim vom 6.November 1962 samt den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Unterschlagung (Nr.4 der Urteilsgründe) verurteilt ist, sowie im Gesamtstrafausspruch.

-2-

II. Auf di: Revision der Angeklagten StB vwiri das Urteil samt den Feststellungen aufgehoben, soweit diese Angeklagte wegen Unterschlagung (Nr.5 der Urteilsgründe) verurteilt ist, und im Gesamtstrafausspruch.

III. Die weitergehenden Revisionen beider Angeklagten werden verworfen. . }

Iv. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das “" Bandgericht zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen -

en]

Gründe?

I. Revisioa des Angeklagten Hg

1. Soweit dieser Angeklagte seine Verurteilung wegen Untreue in Tateinheit mit Urkundenfälschung und wegen Beihilfe zur Unterschlagung angreift, ist sie offensichtlich unbegründet.

2. Rechtlichen Bedenken begegnet aber die Verurteilung dieses Angeklagten wegen Unterschlagung (Nr.4 der Urteilsgründe). Nach den Feststellungen war der Angeklagte Hgg jeweils bereits zu dem Zeitpunkt, als er in Abwesenheit der Angeklagten StB die von den Einzahlern an ihn abgelieferten Gelder in Empfang nahm, entschlossen, sie für sich zu behalten, während er bei den Einzahlern den Eindruck erweckte, er wolle das Geld bestimmungsgemäß an die Angeklagte St abliefern. War dies so, so hat sich der Angeklagte bereits durch Entgegennahme der Gelder des Betruges schuldig gemacht; die nachfolgende Unterschlasung ist dann eine sogenannte mitbestrafte Nachtat (BGHSt 14,38).

Der Senat ist schon deshalb nicht in der Lage, das Urteil insoweit von sich aus abzuändern, weil das Verfahren nicht wegen Betruges eröffnet, der Angeklagte auch nicht auf die Möglichkeit einer Bestrafung wegen Betruges hingewiesen worden ist.

Die Höhe der Strafe wegen der zu 1 erwähnten Delikte ist ersichtlich nicht durch die Bestrafung wegen der zu 2 erörterten Unterschlagung beeinflußt. Die Strafaussprüche wegen dieser beiden anderen Delikte brauchten deshalb nicht aufgehoben zu werden; hingegen war die Aufhebung der Gesamtstrafe erforderlich.

-4-

II. Revision d:r Angeklagten Stun

l. Die Verurteilung dieser Angeklagten wegen Untreue in Tateinheit mit schwerer Amtsunterschlagung ist rechtlich unbedenklich.

a) Ohne Rechtsirrtum geht die Strafkammer davon aus, daß die Angeklagte Beamtin im strafrechtlichen Sinne war und in dieser Eigenschaft die Gelder und Schecks veruntreut hat.

Hierfür ist unerheblich, daß die Einziehung der Gelder nicht zu den der Angeklagten formell amtlich übertragenen Aufgaben gehörte, sondern daß sie diese Aufgaben mit stillschweigender Duldung ihres Dienstvorgesetzten an sich gezogen hat. Ein Beamter im Sinne des § 359 StGB empfängt Geld auch dann "in amtlicher Eigenschaft", wenn ihm die amtliche Zuständigkeit dazu

fehlt, der Geber sie aber angenommen, der Beamte dies

erkannt und das Geld dennoch entgegengenomnen hat (BGH NJW 1952,191).

Auch bei Entgegennahme der Gelder aus Schrottverkauf handelte die Angeklagte, entgegen der Rechtsauffassung der Revision, in amtlicher Eigenschaft. Auf die Staatsgewalt gründen sich nicht nur die hoheitlichen ‚Aufgaben des Staates, sondern auch nichthoheitliche Aufgaben und Verrichtungen, die der Staat nach der bestehenden Organisation innerhalb seiner Gesamtaufgaben "wahrnimmt. Dazu gehört die Verwaltung des Staatsvermögens, und zwar auch des sogenannten Finanzvermögens (BGH aa0).: Was hier für den Staat gesagt ist, gilt auch für die Gemeinden und die in’ deren Verwaltung « ein-

. Begliederten Stadtwerke.

b) Auch der Anwendung des § 351 StGB steht es nicht entgegen, daß die Angeklagte nicht auf Grund behördlicher Anoränung, sondern von sich aus die Gelder entgegengenommen und deshalb auch die Ablieferungs-

-5-

a;

-5.-

"scheine ausgestellt hat. Bei den Ablieferungsscheinen handelte es sich um Rechnungen, die in Abrechnungen bestanden. Für derartige Rechnungen genügt es, daß die Bestimmung zur Eintra:sung und Kontrolle von der Angeklagten als derjenigen, die sie hergestellt hat, getroffen worden ist (3GHSt 1,388,391). Im übrigen hat sie diese Rechnungen auch zu Büchern eingereicht, die die Stadthauptkasse ihrerseits weisungsgemäß führte.

c) Daß die Treupflicht im Sinne des § 266 StGB dadurch begründet worden ist, daß die Angeklagte die Aufgabe der Geldeinziehung an sich gezogen hat, hat das Urteil rechtsirrtumsfrei dargelegt.

2. Rechtliche Bedenken bestehen aber gegen die Verurteilung der Angeklagten wegen Unterschlagung der Beträge, die sie von den Gerätekäufern für die Stadt eingenommen hat. Insoweit lassen die Feststellungen die Möglichkeit mindestens offen, daß die Angeklagte bereits bei Entgegennahme der Beträge die Absicht gehabt hat, sie nicht an die Stadt abzuführen. War dies 50, so hätte sich die Angeklagte aus den gleichen Gründen, wie sie bei der Revision des Angeklagten Hoppe (oben I 2) erörtert worden sind, des Betruges schuldig gemacht, was eine Verurteilung wegen nachfolgender Unterschlagung ausschließen würde.

Auch bei dieser Angeklagten besteht nicht die Besorgnis, daß die Höhe der Strafe für die Amtsunterschlagung

6 -

in Tateinheit mit Untreue durch die aufgehobene Verurteilung wegen Unterschlagung beeinflußt ist.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.

Sarstedt Koffka Schmidt Börker Kersting