Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1963

BGH Entscheidung vom 15.02.1963 – 4 StR 527/62

4. Strafsenat

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2161 065

4 StR 527/62 Im Wamen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Friseurgehilfen Theodor EEE =: NEED, Sort geboren ar EEE 1925,

wegen versuchter Nötigung

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Februar 1963, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,

Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Flitner

Bundesrichter Börtzler als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwelt win der Verhandlung,

Oberstaatsanwalt Dr. Dr. mer bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt: -

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Arnsberg vom 12. Oktober 1962 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwicsen.,

Im übriger wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Frceisprechung im übrigen wegen versuchter Nötigung zu drei Monaten Gefängnis verurteilt.

Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung des sachlichen Rechts.

Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher unbeachtlich.

Der Schuldspruch wird von den Feststellungen getragen.

Beim Strafausspruch ist das Landgericht davon ausgegangen (UA S. 8), die gesetzliche Mindeststrafe für vollendete Nötigung betrage sechs Monate Gefängnis. Das trifft aber nach § 240 StGB nur zu, wenn es sich um einen besonders schweren Fall der Nötigung handelt. Sonst ist die Nötigung schlechthin mit Gefängnis oder mit Geidstrafe bedroht. |

Einen besonders schweren Fall der versuchten hlötigung hat das Landgericht nicht angenommen. Daß die Voraussetzungen dafür vorlägen, ist auch sonst nicht ersichtlich.

Das Landgericht wird daher, vom gesetzlichen Strafrahnn ausgehend, die Strafe neu zu bestimmen haben.

Krumme Martin Seibert

Flitner Börtzler