Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1963

BGH Beschluss vom 15.02.1963 – 4 StR 404/62

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Zum Begriff der (Gemein-)Gefahr. 2161 087

Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: ja

StGB §§ 315, 315 a

Zum Begriff der (Gemein-)Gefahr.

2161 087

BGH, Beschl. v. 15. Februar 1963 - 4 StR 404/62 -

AG München Bay0ObLG München

Beschluß In der Strafsache

gegen

den Hilfsarbeiter Johann FW aus NEED , geboren om EEE 935 ir EEE, Landkreis

wegen fahrlässiger Transportgefährdung

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des Generalbundesanwalts auf den Vorlegungsbeschluß des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 31. August 1962

- RReg. 1 StR 446/1962 - unter Mitwirkung der Bundesrichter Krumme, Martin, Dr. Seitert, Dr. Flitner und Börtzler in der Sitzung vom 15. Februar 1962

beschlossen: Die Sache wird dem Bayerischen Obersten

Landesgericht zur eigenen Entscheidung zurückgegeben.

Gründe§

Das vorlegende Gericht ist zu Unrecht der Meinung, die Rechtsfrage nicht in dem von ihm beabsichtigten Sinne beantworten zu können, ohne von den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in BGHSt 8, 28 (31), 13, 66 (70) und in VRS 1i, 61 (63), 13, 204 (205), 16, 126 (131) unä 16, 448 (452) abzuweichen. In Wirklichkeit besteht in der Rechtsfrage Übereinstimmung.

Der Begriff der "Gefahr" entzieht sich genauer wissenschaftlicher Umschreibung. Er ist nicht allgemeingültig bestimmtar und überwiegend tatsächlicher, nicht rechtlicher Natur (vgl. RGR 6, 98, 99; vgl. auch RGSt

30, 178, 179; OGUSt 3, 391, 394; BGUSt 8, 28, 31).

Nach dem Sprachgebrauch besteht dann eine "Gefahr", wenn der Bintritt eines Schadens nahe liegt. Das ist der Fall, wenn nicht nur die gedankliche Möglichkeit, sondern eine auf festgestellte tatsächliche Umstände gegründete vahrscheinlichkeit eines schädigenden Ereignisses besteht. Die Tür die Besorgnis eines Schadens maßgeblichen Umstände können unterschiedliches Gewicht haben. ‘Telches Gewicht ihnen im Einzelfall zukommt, 1&äßt sich allenfalls schätzen, dagegen nicht rechnerisch sicher bestimmen, zumal wenn, wie im Regelfall, eine Reihe von Umständen vorliegt, die auch in ihrem Zusammen- oder Gegeneinanderwirken bewertet werden müssen. 80 ist nicht ersichtlich, mit welchen Vomhundertsatz im Vorlegungsfall die Möglichkeit bewertet werden konnte, daß der Lastwagenfahrer durch einen äußeren Aänlaß oder aus einem inneren Gefühl für Gefahren äuf das Herannahen des Zuges aufmerksam werden würde. Ebensowenig 14ßt sich im Falie des Vorlegungsbeschlusses veräßlich feststellen, ob eine Lebensgefahr von 40 % oder von 60 % oder gar - um die Unmöglichkeit solcher Bewertung noch deutlicher werden zu lassen - von 49 % oder 51 % bestand. Hierzu fehlt es an einem verbindlichen Wertmaßstat. Hit Hilfe von Prozentzahlen kann daher

der Begriff der Gefahr nicht bestimmt werden. Vielmehr kenn entsprechend dem Sprachgebrauch nur einerseits von einer "entlernten", andererseits von einer "nahen" Möglichkeit eines schädigenden Sreignisses gesprochen werden. it der bei der Erörterung des Gefahrbegriffs in verschiederen Urteilen des Bundesgerichtshof gebrauchten Wendung, "der Eintritt eines Schadens müsse wahrscheinlicher sein als dessen Ausbleiben", sollte nichts anderes zum Ausdruck getracht werden, als daß zur Annahme

einer (Genein-) Gefahr im Sinne des \ 315 Abs. 3 StGE nicht schon die entfernte, weit abliegende Gelenr genügt, sondern eine nach der allgemeinen Letenserfahrung in Binzelfall zu beurteilende naheliegende Gefahr eriorderlich ist, die auf einen unmittelbar bevorstehenden Unfall kindeutet, wenn keine piötzliche Wendung eintritt, etwa dadurch, daß der Bedrohte infolge eines

mehr oder weniger gefühlsmäßigen Srahnens oder "ahrnehmens der Gefahr eine Schutzmaßnahme trifft. Pür

Gicse Auslegung spricht vor allem auch die Bezugnahme auf die techtsprechung des Reichsgerichts in der grundlegenden Entschei dung BGHSt 8, 28, 31. Das dort zitierte Urteil RGR 6, 98 enthält zwar die tezeichnete, vom Bundesgerichtshof mehrfach benutzte Ausdrucksweise (S. 100 aa0); der Zusammenhang der Krörterungen über den Gefahrenbegriff (S. 99/100 aaO) läßt jedoch erkennen, daß sie jedenfalls nicht so gemeint ist, wie sie das Bayerische Überste Lanüesgericht auffaßt. Das Gewicht der Erwägungen des Reichsgerichts liegt vielmehr auf der Unterscheidung zwischen der "schon vorhandenen, als unmittelbar imminenten und über dem bedrohten Objekt hängenden" auf der einen und der "noch gar nicht existenten oder doch entfernt: vorliegenden" Gefahr auf der anderen Seite. Daß das in der Tat der entscheidende Gesichtspunkt [ür die Bestimmung des Gefahrkegriffs ist, wird noch deutlicher in dem Urteil RGR 6, 189 (= RGSt 10, 173, 176). gesagt, in dem es u.a. heißt: j

"Danach genügt zur \innahme einer Gefahr nicht die tloße, vielleicht noch so entfernte Möglichkeit, daß in Folge einer Handiung ein Schade eintrete, llätte der Gesetzgeber die bloße Möglichkeit eines Schadens für ausreichend erachtet, so hätte er in % 316 Abs. ? des StrGB von dem Begriffsmerkmale der Gefahr absehen können; denn es lüßt sich kaum eine Pflichtvernächlässigung der dort bezeichneten Beamten denken, weiche bei der Leitung von Eisenbahnfahrten oder

bei der Aufsicht über die Bahn und den Beförderungsbetrieb vorkommt und nicht in abstracto die Möglichkeit eines Schadens - » mit sich brinst- °.... ..

Andererseits verlangt das Gesetz nicht einen hohen oder überhaupt einen bestimmten Grad der "Tahrscheinlichkeit eines Schadens.

Eine feste, für die unendliche Zahl aller denkbaren Fälle durchgreifende Abgrenzung zwischen der Möglichkeit unä der Wahrscheinlichkeit eines Schadens läßt sich nicht ziehen; es muß daner im Allgemeinen dem Tatrichter überlassen werden, unter Erwägung aller Umstände des Einzelfalles zu entscheiden, ob eine Gefahr als. vorhanden anzunehmen ist." "

Mit anderen ‘/orten und unter Hinweis auf die stäniige Rechtsprechung wiederholt das Reichsgericht denselben Rechtsgeäanken in RGR 10, 594:

"so der Begriff der "Gefährdung! unterliegt wesentlich tatsächlicher Beurteilung. Wie das

RG in konstanter Rechtsprechung angenommen hat, wird damit ein Zustand bezeichnet, in welchem nach den obwaltenden Umständen der Eintritt eines Schadens als wahrscheinlich gelten kann, die naheliegende Möglichkeit, die begründete Besorgnis eines Schadens vorliegt. Dagegen kann von einer Gefahr ... nicht gesprochen werden, wenn nur die abstrakte, nach den konkreten Verhältnissen des Falles noch so entfernte Möglichkeit des Eintritts eines Schadens begründet ist. Andererseits setzt auch die bloße Gefährdung ..» nicht voraus, daß ... ein besonders hoher Grad von Wahrscheinlichkeit ... vorgelegen habe."

Auf diese grundlegenden Entscheidungen nimmt

das Reichsgericht in weiteren Urteilm immer wieder Bezug (vgl. RGR 7, 128; R6St 14, 135, 137; 29, 244, 246; 30, 178, 179; 61, 362, 364). Von dieser festen reichsgerichtlichen Rechtsprechung wollte der Bundesgerichts-

hof nicht abweichen. Die Bezugnahme auf mehrere der vorerwähnten Entscheidungen des Reichsgerichts in EGHSt 8, 28, 31 bezeugt vielmehr das Gegenteil.

Dieselbe Rechtsaufflassung ist auch dem VYorlesungsbeschluß zu entnehmen, In tatsächlicher Hinsicht ist darin ausgeführt, es sei ernstlich zu befürchten gewesen, daß der Kraftiahrer Irsigler, der im Vertrauen auf die geöffnete Bahnschranke annahm, die Gleise gefahrlos überqueren zu können, den herankommenden Zug nicht oder nicht rechtzeitig wahrnehmen und infolgedessen mit dem Zug zusammenstoßen werde; die Gefahr eines solchen Zusammenstoßes könne nicht deshalb verneint werden, weil Irsigler nit verhältnismüßig geringer Geschwindigkeit fuhr und den Zug tatsüchlich in einem Augenblick bemerkte, in dem er sein Tahrzeug noch sicher vor den Gleisen zum Stehen tringen konnte; denn bei der gegebenen Verkehrslage sei cs zunächst durchaus ungewiß gewesen, ob Irsigler den Zug rechtzeitig bemerken und deshalb noch vor den Gleisen anhalten werde; vielmehr hätte eine nicht unerhetiiche Wahrscheinlichkeit delür kestarden, daß er dies nicht un würde. Damit ist das Vorliegen einer (Gemein-)Gefahr auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dargetan. Das Bayerische Oberste Landesgericht ist daher nicht gehindert, in der Sache so, wie beubsichtigt, zu entscheiden.

Krumme Martin Seibert Flitner Börtzler