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BGH Entscheidung vom 14.02.1963 – 4 StR 278/63

4. Strafsenat

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2165 065

Im Nanen des Volkes In der Strafsache

gegen

den Gießer Heinz Ep aus VD, zeboren am EEE 923 ir TED,

wegen schweren Rückfalldiebstahls

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung von 16. August 196%, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Jagusch als Vorsitzender,

Bundesrichter Krumme Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen . Bundesrichter Dr. Flitner

Bundesrichter Dr. Weber als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt NEED in der Verhandlung,

Landgerichtsrat EBD >: der Urteilsverkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 14. Februar 1963 mit den Feststellungen insoweit aufgehoben, als der Angeklagte wegen Diebstahls im Rückfall im Fall B“2 (Kanaldeckel) verurteilt worden ist, sowie im Gesamtstrafausspruch.

in diesen Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung

und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision verworfen. Von Rechts wegen

Der Angeklagte ist wegen schweren Rückfalldiebstahls in zwei Fällen und wegen Rückfalldiebstahls in zwei weiteren Fällen "unter Einbeziehung und Auflösung der durch Urteil des Schöffengerichts in Bochum vom 2. November 1962 erkannten Gesamtstrafe von einem Jahr und drei Monaten Gefängnis" zu drei Jahren sechs Monaten Zuchthaus verurteilt worden. Die bürgerlichen Ehrenrechte sind ihm auf vier Jahre aberkannt worden; Polizeiaufsicht ist für zulässig erklärt worden.

Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt und die Verletzung sachlichen Rechts gerügt.

Zum Fall B 2 hat das Landgericht folgende Feststellungen getroffen: Im Jahre 1960 entwendeten der Angeklagte Ep und der bereits rechtskräftig in dieser Sache verurteilte Mitangeklagte BE vom Ruhrschnellweg etwa 15 Kanaldeckel. Später zerschlug Dis iie Deckel und verkaufte sie an eine Schrottgroßhandlung. Von dem Erlös hat Ef nichts erhalten. Er 1äßt sich ein, er sei an dem Diebstahl überhaupt nicht beteiligt, auch mit Bächler nicht zum Tatort gefahren. Er habe lediglich später im Magazin Bächlers die Deckel zerschlagen. Das Landgericht hält die Angaben des Mitangeklagten De für zutreffend, nach welchen End an dem Diebstahl mitgewirkt hat. Es führt aus, diese Angaben seien glaubhaft. "Es wäre nämlich lebensfremd anzunehmen, daß En, hätte er die Tat allein ausgeführt, nachträglich End hinzugezogen hätte, zumal er ihn dann auch am Erlös hätte beteiligen müssen.

. Venn die Kammer ps weitere Behauptung, von dem Erlös nichts mitbekommen zu haben, nicht als widerlegt angeschen hat, dann nur deshalb, weil BEE diese Möglich-

Are

keit selber offengelassen hat. Schließlich wäre auch kaum in der Lage gewesen, die schweren Kanaldeckel und dazu noch in der erheblichen Anzahl allein auf das

Fahrzeug zu heben."

Gegen diese Ausführungen ergeben sich zum Teil denkgesetzliche Bedenken. Auf der einen Seite erklärt sich äle Strafkammer für überzeugt, daß der Angeklagte keinen Anteil am Erlös erhalten hat, andererseits folgert sie scine Täterschaft daraus, daß der Angeklagte, wenn er erst nachträglich zum Zerschlagen der Kanaldeckel hinzugezogen worden wäre, am Erlös hätte beteiligt werden "müssen". Dies erscheint unstimmig. Hält das Landgericht eine Beteiligung am Erlös jedoch schon in diesem Falle für erforderlich, so bleibt unklar, warum das nicht auch gelten mußte, wenn er sich sogar an der Wegnahme beteiligt hätte, zumal da das Landgericht an anderer Stelle ausführt, Ep habe die Tat als eigene gewollt, um am Erlös gleichmäßig beteiligt zu sein. Freilich könnten sichdiese Unstimmigkeiten daraus erklären, daß E@Pzwar Erlösbeteiligung erwartet, dann aber abredewidrig nichts erhalten hat.

Das Urteil konnte daher in diesem Falle nicht bestehen bleiben.

Gegen die Verurteilung in den anderen Fällen ergeben sich keine rechtlichen Bedenken. Insoweit hat der Beschwerdeführer im einzelnen auch nichts eingewendet.

Bei der Festsetzung der Gesamtstrafe führt das Landgericht aus, die im Urteil des Schöffengerichts Bochum vom 2. November 1962 verhängten Strafen seien unter Auflö-

sung der dort gebildeten Gesamtstrafe in die jetzige Gesamtstrafe einzubeziehen (8 79, 74 StGB). Dazu hätten zunächst die in dem erwähnten Urteil verhängten Einzelstrafen von 4, B und 6 Monaten Gefängnis, insgesamt

ı Jahr 6 Monate Gefängnis, gemäß § 21 StGB in eine Zuchthausstrafe von 1 Jahr umgewandelt werden müssen. Unter Einbeziehung dieser einjährigen Zuchthausstrafe sei dann aus sämtlichen Einzelstrafen die jetzige Gesamtstrafe

von 3 Jahren 6 Monaten Zuchthaus gebildet worden.

Dies ist insofern unzulässig, als das Landgericht äie Summe der Einzelstrafen des Urteils vom 2. November 1962 von 4, 8 und 6 Monaten Gefängnis unter Umwandlung in Zuchthaus in Höhe von 1 Jahr Zuchthaus bei der Bemessung der jetzigen Gesamtstrafe berücksichtigt hat, anstatt sämtliche Einzelstrafen, nach Einzelumwandlung, der Bemessung der neuen Gesamtstrafe zugrunde zu legen.

Mit der Aufhebung der Gesamtstrafe entfallen auch die weiteren angeordneten Rechtsfolgen. Über sie wird das Landgericht neu zu befinden haben.

Jagusch Krumme Lang-Hinrichsen Flitner Dr. Weber