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BGH Entscheidung vom 08.02.1963 – 4 StR 485/62

4. Strafsenat

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4 StR 485/62 216] . 019 2

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Kraftfahrer Heinz Km :.: EEE EB, iort geboren am GEB :::5,

wegen Erregung geschlechtlichen Ärgernisses u.a.

hat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Februar 1963, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,

Bundesrichter Martin Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Flitner

Bundesrichter Fischer als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr.Dr. ais Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Mönchengladbach vom 21. September 1962

wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu

tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

vas Landgericht hat den Angeklagten wegen Erregung geschlechtlicken Ärgernisses in Tateinheit mit Beleidigung (38 183, 185, 73 StGB) in zwei "ällen zur Gesamtstrafe von neun Honaten Gefängnis verurteilt. Die Aussetzung dieser Strafe zur Bewährung hat es abgelehnt.

Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten ist unbegründet.

1. Der Schuldspruch wird durch die Feststellungen

getragen.

a) Das bedarf hinsichtlich des äußeren Tatbestandes der dem Angeklagten zur hast gelegten Vergehen keiner näheren Erörterung. Rechtsirrtunsfrei dargelegt hat das Yandgericht auch, daß der Angeklagte jeweils vorsätzlich handelte,

k) Zu prüfen ist lediglich, ok die Urteilsausführungen zur Frage der Zurechnungsfähigkeit rechtlich bedenkenfreci

sind.

Der Angeklagte stand kei Begehung beider Taten unter Alkoholeinfluß; bei der ersten Tat betrug sein Blutalkoholgehalt 1,60 %0, bei der zweiten Tat 1,89 %0. Der vom Landgericht zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers gehörte Sachverständige, Landesmedizinalrat Dr. Koschitzke, verneinte Anzeichen für das Vorliegen einer Geisteskrankheit, Geistesschwäche oder Bewußtseinsstörung, hob aber hervor, daß die Handlungen des Argeklagten auf eine starke sexuelle Triebhaftigkeit mit Neigung zu abartigen Verhaltensweisen schließen ließen. Einen Alkoholmißtrauch im Sinne des chronischen Alkoholismus schloß er mit Sicherheit aus, Bei der körperlich-neurologischen

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Untersuchung des Angeklagten sei lediglich aufgefallen,

so führte der Sachverständige weiter aus, daß bei ilm

eine neuropathische Konstitution vorliege, die sich in reflektischer Erregtarkeit und in vegetativen Zeichen wie Kopf- und Händezittern äußere. Zusammenfassend kam der Gut. achter zu dem Ergebnis, daß bei dem Angeklagten "mit hinreichender Sicherheit eine Geisteskrankheit oder Geistes. schwäche ausgeschlossen sei und er daher generell als vol verantwortlich anzusehen sei". &ine krankhalte Alkoholunverträglichkeit (pathologischer Rauschzustand) liege bei dem Angeklagten gleichfalls nicht vor. Seine neuropathische vegetativ labile Konstitution wirke allenfalls begünstigend auf die Alkoholwirkung, dies jedoch nicht in einen Maße, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB anzu-

nehmen Seien.

Die Strafkammer hat sich diesem "überzeugenden Gutachten" des Sachverständigen angeschlossen. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden. Ob die vom Landgericht festgcestellte Alkoholbeeinflussung selbst in Verbindung mit der starken sexuellen Triethaftigkeit des Angeklagten unl seiner labilen Konstitution eine erhebliche Verminderung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zur Folge hatte, mußte in erster Linie der Sachverständige auf Grund .seiner besonderen Sachkunde prüfen und beurteilen. Die Strafkammer durfte sich seinem Guachten anschließen, wenn es ihm schlüssig und mit der Lebenserfahrung vereinbar erschien. Das war ersichtlich der Fall. Auch der Senat kann keinen Verstoß gegen einen allgemein anerkannten Erfahrungssatz erkennen.

2, Der Strafausspruch und die ihm zugrunde liegenden Erwägungen halten ebenfalls der rechtlichen Nachprüfung stand. Das Landgericht hat zwar besonderes Gewicht

auf den Strafzweck der persönlichen Abschreckung gelegt, dabei aber beachtet, daß eine Strafschärfung aus diesen Gesichtspunkt im Rahmen der Schul angemessenheit bleiben muß (vgl. BGHSt 7, 28, 32). Die Versagung von Strafaus-

setzung zur Bewährung ist rechtsfehlerfrei begründet.

Krumne Martin Lang-Hinrichsen

Flitner Fischer