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BGH Entscheidung vom 04.02.1963 – 5 StR 195/63

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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5 StR 195/63 2183 05€

ImNanen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Landwirt Heinrich S ED geboren am EEE 1555 in up Kreis Va,

wegen Unzucht mit einem Kinde

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1S.Juni 1963, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Dr.Börker Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr ip als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Bibliotheksinspektorin > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Verden an der Aller vom 4.Februar 1963, soweit es die Strafe nicht zur Bewährung aussetzt und soweit es die Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt anordnet, mit den Feststellungen aufgehoben,

In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen -

Gründe;z

Die Revision ist wirksam darauf beschränkt, daß die Gefängnisstrafe nicht zur Bewährung ausgesetzt und daß die Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet worden ist. Ihre Sachbeschwerde hat Erfolg.

Das Landgericht hält das Hemmungsvermögen des Angeklagten, der zur Tatzeit 76 Jahre alt war, für erheblich vermindert (§ 51 Abs.2 StGB). Zur Begründung genügen jedoch nicht die Bemerkung, Sittlichkeitsverbrechen an Kindern seien "als ein spezifisches Symptom für ein altersbedingtes abnormes Fehlverhalten" für Greise typisch, und der in unzulässiger Weise verallgemeinernde Satz, "bei diesen Tätern" sei "durchweg" die Geistestätigkeit krankhaft gestört und dadurch die Hemmungsfähigkeit erheblich herabgesetzt. Daß es sich so "auch bei dem Angeklagten" verhalte, wird nicht mit besonderen Tatsachen belegt. Nur kurz vorher, wo die Jugendkammer seine völlige Zurechnungsunfähigkeit nach § 51 Abs.1 StGB verneint, bezeichnet sie ihn als einen "kreislaufkranken Mann" mit einem allgemeinen senilen Abbau physischer Funktionen. Über rt, Maß und Wirkungen dieser Alterserscheinungen wird aber nichts gesagt. Das ist gerade bei dem "nicht vorgealterten" Angeklagten erforderlich.

Es ist also nicht in rechtlich genügender Weise dargetan, daß er zur Tatzeit an einer krankhaften Störung der Geistestätiskeit im Sinne des § 51 StGB litt und daß dadurch sein Hemmungsvermögen erheblich vermindert war,

Diese Beurteilung seines Geisteszustandes durch das Landgericht ist die Grundlage der angeordneten Unterbringung und trägt zugleich dazu bei, daß die Strafkammer es ablehnt, die Gefängnisstrafe zur Bewährung auszusetzen. Beide

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Entscheidungen müssen daher aufgehoben werden.

Auf die Aufklärungsrüge der Revision braucht nicht mehr eingegangen zu werden. Das weitere Verfahren gibt dem Verteidiger Gelegenheit, zu diesen Punkten Beweisamträge zu stellen,

Die Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft.

Es empfiehlt sich, in der neuen Verhandlung die Feststellungen über den rechtskräftigen Schuldspruch und über das Verhalten des Angeklagten im Falle Erika DEEEEEEED, in dem kein Strafantrag gestellt und der Angeklagte daher freigesprochen worden ist, zu verlesen. Sie müssen im Urteil nicht wiederholt, sondern dürfen als bekannt vorausgesetzt werden.

Sarstedt Koffka Schnidt Dr.Börker Kersting